Leute trainieren auf dem Trainingsbike im Fitnessstudio
Leute trainieren auf dem Trainingsbike im Fitnessstudio © Kzenon , stock.adobe.com

Drum prüfe, wer sich bindet ...

Um ihrem Körper etwas Gutes zu tun, wählen viele den Gang ins Fitnessstudio. Schließlich wissen wir alle, wie wichtig regelmäßige Bewegung für den Körper ist.

Doch was, wenn zB. wie aktuell aufgrund von Corona kein Training möglich ist? 

Judith Kastlunger von der AK-Konsumentenberatung erklärt die wichtigsten Fakten rund um Fitnessstudioverträge.



Manche Fitnessstudios bringen die Kunden allerdings auch mit ihren Vertragsklauseln ordentlich ins Schwitzen. Viele Beschwerden im Konsumentenschutz der AK Vorarlberg betreffen die Frage der Kündigung von Fitnessstudioverträgen. 

Worauf sollte beim Abschluss geachtet werden

Der wichtigste Punkt ist wohl die Laufzeit. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten, eine solche festzulegen: entweder eine unbestimmte Laufzeit mit Kündigungsverzicht bzw. Mindestvertragsdauer oder eine festgelegte Laufzeit. 

Variante 1 - die unbestimmte Laufzeit mit Kündigungsverzicht/Mindestvertragsdauer

Dabei wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, dies bedeutet, es braucht auch keine automatische Verlängerung o. ä. In diesem Zusammenhang wird eigentlich immer ein Kündigungsverzicht oder eine Mindestlaufzeit vereinbart, während welcher der Konsument oder die Konsumentin nicht kündigen kann.

Nach Ablauf dieser vereinbarten Mindestlaufzeit läuft der Vertrag sodann weiter, da er auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.

Beachten Sie die Kündigungsfristen

Bei dieser Variante ist insbesondere darauf zu achten, dass zwar auch schon während des Kündigungsverzichtes oder der Mindestlaufzeit eine Kündigung eingebracht werden kann, diese jedoch erst zum Ende des Kündigungsverzichtes wirksam wird. 

Möchte man, dass der Vertrag auch wirklich nach Ablauf des Kündigungsverzichtes beendet ist, so empfiehlt es sich frühzeitig eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt schriftlich einzubringen und sich diese bestätigen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass oftmals bereits 2 oder 3 oder sogar mehr Monate vor Ablauf des Kündigungsverzichtes eine Kündigung eingegangen sein muss, um den Vertrag zum Ende des Kündigungsverzichtes beenden zu können. 

Wird keine rechtzeitige Kündigung eingebracht, läuft der Vertrag weiter und es gelten die allgemeinen Kündigungsbestimmungen. Dabei kann es der Fall sein, dass in weiterer Folge nur halbjährlich gekündigt werden kann. 

Variante 2 - die festgelegte Laufzeit

Dabei wird ein Vertrag auf eine bereits im Vorfeld angegebene fixe Laufzeit abgeschlossen. Im Vertrag steht nirgends, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, sondern eben nur auf diese Laufzeit. Sollte dies in Ihrem Vertrag so vereinbart worden sein, so endet der Vertrag zum Ende der Laufzeit grundsätzlich automatisch.

Aber Achtung! Bei dieser Variante werden oftmals sogenannte „automatische Vertragsverlängerungsklauseln“ in die Verträge aufgenommen. Eine automatische Vertragsverlängerung nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist aber nur dann möglich, wenn Sie vor Ablauf der Laufzeit explizit darauf hingewiesen werden, dass durch eine fehlende Kündigung der Vertrag entsprechend verlängert wird. Fehlt eine derartige Information, so kommt eine automatische Vertragsverlängerung grundsätzlich nicht zustande. Auch bei dieser Variante ist jedoch eine Kündigung meist vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gar nicht möglich. 

Tipps der AK-Experten

  • Schauen Sie sich mehrere Fitnessstudios an, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.
  • Vergleichen Sie Angebot und Preis, aber auch die Distanz zum Wohnort oder Arbeitsplatz. Je umständlicher der Weg, umso eher laufen Sie Gefahr, dass Sie ein regelmäßiges Training nicht durchhalten. 
  • Prüfen Sie bei Vertragsabschluss, ab welchem Zeitpunkt eine Kündigung möglich ist und ob Sie wirklich so lange gebunden sein möchten. Achten Sie darauf, dass dies im Vertragstext auch tatsächlich so festgehalten ist. 
  • Einige Fitnessstudios bieten den Kunden Verträge mit unterschiedlich langen Mindestvertragsdauern (6, 12, 18 Monate) zur Auswahl an, wobei bei der längsten Vertragsdauer der Monatsbeitrag am geringsten ist. Vorsicht: Für viele Kunden hat sich das schon als Falle entpuppt. Auch der geringere Monatsbeitrag wird dann als ärgerlich empfunden, wenn man es sich nach gewisser Zeit anders überlegt und die Trainingsmöglichkeit gar nicht mehr nutzt. 
  • Wählen Sie im Zweifel ein Fitnessstudio, das keine Mindestvertragsdauer von Ihnen verlangt. 

Generell gilt zu beachten, dass Umstände wie ein Umzug, eine Krankheit, eine Schwangerschaft oder beispielsweise die Einberufung zum Bundesheer oder Zivildienst keine Gründe für eine Kündigung darstellen. Anders wäre es, wenn dies in den AGBs oder im Vertrag so vereinbart wurde. Als Beispiel ist zu nennen: auch wenn ich mir den Fuß breche und offensichtlich nicht trainieren kann, habe ich grundsätzlich keine Möglichkeit meinen Vertrag zu kündigen oder beispielsweise auf „ruhend“ zu stellen. Dies geht nur, wenn eine derartige Vorgehensweise im Vertrag vorgesehen ist oder mir das Studio entgegenkommt. 

Auch relativ lange Bindungen (Mindestvertragsdauer) sind nach gängiger Rechtsprechung zulässig. Mag. Judith Kastlunger: "Erst Zwei- oder Drei-jahresfristen wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) als unzulässig betrachtet."

Lesen Sie daher vor Unterzeichnung des Vertrages die genauen Bestimmungen und lassen Sie jede Zusatzvereinbarung schriftlich in den Vertrag aufnehmen.

Zusammengefasst: Zwar sind längere Laufzeiten in der Regel billiger, doch unabhängig von der Mindestvertragsdauer ist eine Kündigung praktisch unmöglich. Zum Ärger, monatlich einen bestimmten Geldbetrag ohne Inanspruchnahme einer Leistung zu bezahlen, kommt die oftmals schwierige Kommunikation mit den Verantwortlichen des Fitnessstudios hinzu. 

Bei einem Vertrags­ab­schluss vor Ort, also im Fitnessstudio selbst, besteht kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. 

Mag. Judith Kastlunger

Sollten Sie noch etwas Bedenkzeit benötigen, so nehmen Sie sich das Vertragsformular mit, jedoch ohne dies im Vorfeld zu unterzeichnen. Eine Unterschrift ist bindend und der Vertrag ist rechtsgültig zustande gekommen. 

Podcast zum Anhören

AK-Tipp Fitnessabo

Datum: 12.10.2020,

Ein klassischer Fall

Manuela M. und ihre Freundin entschlossen sich im März 2019 zur gemeinsamen Körperertüchtigung im Fitnessstudio. In den ersten Wochen waren sie noch mit Spaß am Sporteln. Nach zwei Monaten wollte die Freundin nicht mehr mitkommen. Manuela M. hielt tapfer durch. Dann wechselte sie ihre Arbeitsstelle und es blieb immer weniger Zeit fürs Training. Und während des heißen Sommers war dann das Interesse auch bei ihr ganz verflogen. Also wollte sie den Vertrag mit ihrem Fitnessstudio kündigen. 

So einfach war das nicht. Eine Kündigung sei frühestens auf Ende Februar 2020 möglich, wurde ihr im Studio erklärt. Bis dahin müsse sie weiter Monat für Monat die „Mitgliedsgebühr“ von 60 Euro bezahlen. 
Ist das rechtens? Manuela M. wollte es von der Konsumentenberatung der AK Vorarlberg wissen. 

Mindestvertragsdauer gilt
Leider ja, wie sich bei der Prüfung des Fitness-Vertrags mit diesem Studio herausstellte: Sie hatte sich durch ihre Unterschrift tatsächlich mit einer Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten einverstanden erklärt, und damit, dass eine Kündigung davor nur mit Zustimmung des Studios möglich wäre. 

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