Lieferverzug (Vertragsabschluss vor 1.1.2022)

Achtung: Diese Regelung gilt für Verträge, die vor dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden.

Ich habe vor einiger Zeit eine Ware (zB Couch) gekauft und mir wurde zugesagt, dass die Lieferzeit etwa zwei Wochen betragen wird. Nun sind bereits fast sieben Wochen vergangen und ich habe noch immer keine Ware erhalten.

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AK-Tipp: Lieferverzug

Datum: 29.06.2020,


Was kann ich tun?

Vorab ist festzustellen, ob überhaupt ein Lieferverzug vorliegt. Dazu muss geprüft werden, welche Lieferzeit vereinbart wurde. Wenn gar keine Frist angegeben wurde, so kann man von einer „üblichen“ oder „angemessenen“ Dauer ausgehen. Das ist dann jedoch von Ware zu Ware unterschiedlich.

Wenn – wie im genannten Beispiel – etwa eine bestimmte Kalenderwoche angeführt ist, so beginnt der Lieferverzug grundsätzlich nach Verstreichen dieses Datums. 

Was kann ich tun, wenn der Verkäufer nun wirklich in Verzug ist?

Bei einem Lieferverzug müssen Sie vorab immer eine Nachfrist setzen. Das bedeutet, dass Sie den Verkäufer schriftlich, am besten per eingeschriebenem Brief, auffordern müssen, die Ware innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Zugleich muss bereits angekündigt werden, dass Sie ansonsten vom Vertrag zurücktreten werden.

Liegt ein Lieferverzug vor, müssen Sie also:

  • dem Unternehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist (z.B. 14 Tage) setz­en und
  • gleichzeitig erklären, dass Sie vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie bis dahin Ihre Bestellung oder die beauftragte Leistung nicht bekommen.
  • Ist die Frist ergebnislos verstrichen, müssen Sie die spätere Erfüllung des Ver­trags nicht mehr akzeptieren. Bereits geleistete Zahlungen müssen Sie zu­rückbekommen.
  • Ist im Vertrag (Geschäftsbedingungen) die Dauer der Nachfrist nicht ver­ein­bart, kann in der Regel eine Frist von 1 bis 3 Wochen gesetzt werden.

Wichtig: die Nachfrist sollte jedenfalls angemessen sein. 

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Tipp

Aus Beweisgründen sollten Sie diesen Brief eingeschrieben schicken. Bewahren Sie den Einschreibezettel der Post und eine Kopie des Brief­es gut auf.

Welche Frist gilt denn als angemessen?

Dies ist von der Art der Ware abhängig. Während beispielsweise bei der Lieferung von Fenstern im Zusammenhang mit einem Hausbau wohl eine längere Frist zu setzen ist, wird diese bei der Lieferung einer handelsüblichen Ware kürzer ausfallen. Wir raten, zumindest eine Frist von 14 Tagen zu setzen.

Kann ich – sollte die Nachfrist ungenützt verstreichen – einen Rabatt fordern?

Nein, leider nicht. Die Rechtsfolge des Lieferverzugs ist – nach Verstreichen der Nachfrist – der Rücktritt vom Vertrag. Trotzdem empfiehlt es sich, diesbezüglich mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten und sich gegebenenfalls auf einen Preisnachlass zu einigen. Aber Achtung: dies ist immer eine Kulanzlösung! Rechtlich besteht kein Anspruch auf eine Preisminderung aufgrund von Lieferverzug.

Daher ist es doppelt wichtig, relativ rasch zu handeln und die Nachfrist zu setzen. Ansonsten wartet man beispielsweise bereits sieben Wochen länger und kann dann erst nach einer weiteren Nachfrist vom Vertag zurücktreten.


Schadenersatz

Hat der Unternehmer den Verzug verschuldet, können Sie darüber hinaus auch Schadenersatz verlangen. Ersetzt wird allerdings nur ein materieller Schaden. Für verlorene Freizeit oder Urlaubstage gibt es keinen Ersatz. 

Achtung: Sowohl das Verschulden als auch der Schaden müssen nachgewiesen werden.

Tipp

Vereinbaren Sie schon bei Vertragsabschluss mit dem Unternehmer einen pauschalierten Schadenersatz für den Fall des Lieferverzugs (z.B. “Bei verspäteter Lieferung gilt: 5 % Preisabzug je angefangener Woche“).

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