Junge Frau mit Tablet in der Hand lächelt in die Kamera, im Hintergrund unscharf sitzen ein weiterer Mann und eine Frau mit Unterlagen in der Hand
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Was sich 2026 ändert

Änderungen bei der Altersteilzeit, eingeschränkter Zuverdienst zum Arbeitslosengeld und Co: Diese neuen Regelungen, Werte und Beträge sollten Sie als Arbeitnehmer:in 2026 kennen.

Die am meisten nachgefragten Werte für 2026 auf einen Blick

Viele Werte wurden für 2026 eingefroren und ändern sich zum Vorjahr nicht. 

Geringfügigkeitsgrenze

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt weiterhin 551 €. 

Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr beträgt wieder 7,55 €. 

Familienzeitbonus

Während des Papamonats erhalten Sie nach wie vor 54,87 € täglich. 

Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung

So viel zählen Kindererziehungszeiten auch heuer im Pensionskonto: 2.468,01 €. 

Höchstbeitragsgrundlage

Die Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung beträgt weiterhin 6.450 € monatlich bzw. 215 € täglich. 

Service-Entgelt für die E-Card

Das Service-Entgelt für die E-Card 2026 beträgt 25,00 €. 

Klimaticket

Die Preise für das Klimaticket werden mit 1.1.2026 erhöht:

  • KlimaTicket Ö Classic:          1.400,00 € (3,84 € pro Tag)
  • KlimaTicket Ö ermäßigt         1.050,00 € (2,88 €)

Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit wird eingeschränkt

Ab dem 1.1.2026 wird es – bis auf wenige Ausnahmen - nicht mehr möglich sein, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazuzuverdienen.

Sie können nur dann noch mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazuverdienen, wenn auf Sie einer der folgenden Punkte zutrifft: 

  • Nebenjob-Weiterführer:innen: Personen, die schon 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen.

  • Langzeitarbeitslose Personen: Menschen, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen.

  • Langzeitarbeitslose Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr oder mit Behindertenstatus: Für Menschen, die älter als 50 Jahre alt sind oder einen Behindertenstatus haben, gilt: Jene, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne ihre Ansprüche auf die Leistung zu verlieren.

  • Wiedereinsteiger:innen: Wer nach mindestens 52 Wochen Krankheit oder Reha langsam wieder ins Arbeitsleben zurückfindet, darf für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten. 

Aktuell sind weitere Ausnahmeregelungen für Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine längere Umschulung oder Weiterbildung absolvieren, geplant.

Weiterbildungszeit statt Bildungskarenz 

Nachdem die Bildungskarenz mit 31.3.2025 abgeschafft wurde, soll mit 1.5.2026, oder - je nach technischer Umsetzungsmöglichkeit - mit 1.6.2026, die neue Weiterbildungsbeihilfe als Nachfolgemodell in Kraft treten. Die neue Weiterbildungsbeihilfe ist keine Leistung mehr nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, sondern eine Förderung nach dem Arbeitsmarktservicegesetz ohne Rechtsanspruch.

Änderungen bei der Altersteilzeit  

Höchstdauer 

Die geförderte Altersteilzeit wird nur mehr maximal 3 Jahre lang möglich sein. 

Übergangsweise ist eine stufenweise Verringerung der höchstmöglichen Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit von derzeit 5 Jahren vorgesehen:

  • Eine im Jahr 2026 angetretene Altersteilzeit kann nur mehr 4,5 Jahre dauern.
  • Eine im Jahr 2027 angetretene Altersteilzeit kann nur mehr 4 Jahre dauern.
  • Eine im Jahr 2028 angetretene Altersteilzeit kann nur mehr 3,5 Jahre dauern. 

In diesen Fällen kann die Altersteilzeit 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten und die Stichtage für vorzeitige Alterspensionen können überschritten werden. 

Beschäftigungszeiten 

Für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 1.1.2026 beginnen, erhöhen sich die erforderlichen Beschäftigungszeiten bis 31.12.2028 vierteljährlich um 8 Wochen. Ab dem Jahr 2029 sind dann 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich. 

Nebenbeschäftigung 

Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgeber:innen sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt. Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen.

Neu: Teilpension 

Mit der Teilpension können Arbeitnehmer:innen mit Pensionsanspruch ab 2026 die Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Beantragt wird sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, in der Regel also bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

Abfertigung alt bei Teilpension 

Wenn Sie die Teilpension in Anspruch nehmen, wird die Abfertigung alt auf Basis des Arbeitszeitausmaßes vor Inanspruchnahme der Teilpension berechnet. Auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, um bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen, besteht der Abfertigungsanspruch.

Berufsbedingte Pflege gilt als Schwerstarbeit!

Die Schwerarbeitsverordnung wurde angepasst: ab 2026 gilt jede berufsbedingte Pflege (DGKP, PFA, PA) als Schwerarbeit. Die Pflege muss mindestens 50 % der Arbeitszeit bzw. 4 Stunden am Tag betragen. Bei einer Arbeit im Schichtbetrieb reicht es, wenn an zumindest 12 Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst gearbeitet wird.

Verbesserungen für freie Dienstnehmer:innen

Gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Wenn es keine günstigere Vereinbarung im Dienstvertrag gibt, können ab 1.1.2026 sowohl freie Dienstnehmer:innen als auch die Dienstgeber:innen ein unbefristetes freies Dienstverhältnis zu jedem 15. und Monatsletzten kündigen.

Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen bzw. nach dem 2. Dienstjahr 6 Wochen. Für den ersten Monat kann eine Probezeit vereinbart werden; während dieser kann das freie Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Die genannten Rechte können vertraglich weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Achtung!

Anderslautende Vereinbarungen aus Verträgen, die vor 2026 abgeschlossen wurden, gelten weiterhin!

Abschluss von Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer:innen

Ab 1.1.2026 können Kollektivverträge endlich Arbeitsbedingungen für freie Dienstnehmer:innen (gem § 4 Abs 4 ASVG) regeln. Das war bisher nur für echte Arbeitsverhältnisse möglich. Auch ein Mindestlohntarif und - in verringerten Ausmaß - eine Satzung sind möglich.

Höhere Entgeltgrenzen bei Konkurrenzklauseln

Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen sind nur dann wirksam, wenn Ihr Entgelt bei Be­endigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt. Die Entgeltgrenzen werden mit 1.1.2026 auf folgende Beträge angehoben:

Für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 geschlossen wurden, wird die Entgeltgrenze auf 4.620 Euro angehoben. Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung diesen Betrag überschreiten, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet.

Für Vereinbarungen, die vor dem 29.12.2015 geschlossen wurden, wird die Entgeltgrenze auf 3.927 Euro angehoben. Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung diesen Betrag übersteigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt plus ein 1/12 der Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weih­­nachts­geld) sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Ent­gelt­be­stand­teile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen.

Vereinbarungen, die vor dem 17.3.2006 (Angestellte) bzw. 18.3.2006 (Arbeiter:innen) abgeschlossen wurden, sind an keine Entgeltgrenze gebunden; sie gelten unabhängig von einem bestimmten Mindesteinkommen.

Trinkgeld: Mehr Transparenz für Arbeitnehmer:innen

Trinkgeld-Verteilsystem 

Gibt es ein Trinkgeld-Verteilsystem, müssen Arbeitgeber:innen ab 1.1.2026 daran beteiligten Arbeitnehmer:innen unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Aufteilungsschlüssel bekanntgeben. Diese Information kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis bei Inkrafttreten bereits aufrecht ist, bis spätestens 28.2.2026 informieren.  

Bargeldlos gegebene Trinkgelder

Sie als Arbeitnehmer:in bekommen das Recht zu erfahren, wieviel „unbares Trinkgeld“ (z. B. Kreditkartenzahlungen) von den Gästen gegeben wurde. Dies betrifft Zahlungen ab 1. Jänner 2026 und gilt nur dann nicht, wenn das Trinkgeld am Ende des Arbeitstages gleich vom/von der Zahlkellner:in in bar ausgezahlt wird. 

Das ändert sich für Mieter:innen

Mindestfrist bei befristeten Wohnungsmietverträgen auf 5 Jahre erhöht

Wohnungsmietverträge dürfen nun kürzestens auf 5 statt wie bisher auf 3 Jahre befristet werden. Das gilt dann, wenn der/die Vermieter:in ein:e Unternehmer:in im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

Achtung!

Was letzteres in der Praxis heißt, ist unklar, bei mehr als 5 Wohnungen pro Vermieter:in wird das vermutlich so sein, sicher ist es aber nicht.

Vertragliche Wertsicherung und gesetzliche Erhöhungen 

Vertragliche Wertsicherungen in Mietverträgen werden neu geregelt, die gesetzlichen Erhöhungen beim Richtwert und den Kategorie-Beträgen werden gedeckelt. 

  • Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtesgesetzes (Altbauten, geförderte Neubauten):
    2026 steigen die Richtwerte und Kategorie-Beträge um max 1%, im Jahr 2027 um 2%.
    Diese Regelung gilt auch für alle vertraglichen Wertsicherungen in Wohnungs-Mietverträgen im Vollanwendungsbereich des MRG als Obergrenze (Richtwertmieten, angemessene Mieten und Kategoriemieten steigen also in den Jahren 2026 und 2027 nur um 1 bzw. 2%).

  • Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes: sind vertragliche Wertsicherungen ab 2026 ebenfalls begrenzt. Die Mieterhöhung berechnet sich aus der Verbraucherpreisindex-Steigerung des jeweiligen Vorjahres - wenn diese mehr als 3% beträgt, dann zählt der übersteigende Teil nur zur Hälfte.

Sanierungsscheck kommt zurück 

Ab November 2025 können Sie bei der Umweltförderung des Bundes wieder Vorhaben zur thermischen Sanierung und zur Erneuerung des Heizkessels eingereichten. Im Jahr 2026 stellt der Bund dafür ein Fördervolumen von 360 € Millionen zur Verfügung. Bis zu 30 % der Kosten übernimmt der Bund. In einigen Bundesländern gibt es zusätzlich Landesförderungen.

Recht auf Reparatur

 Derzeit erfolgt die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie, ab spätestens 31.7.2026 gelten u.a. folgende Neuerungen für Konsument:innen: 

  • Informationspflicht/Reparaturformular: Reparaturbetriebe müssen Ihnen Basisinformationen über angebotene Reparaturdienstleistungen zur Verfügung stellen und können dabei ein bestimmtes Formular verwenden. Dieses enthält wichtige Informationen zum Vergleich wie etwa Preis, Dauer der Reparatur, Verfügbarkeit Ersatzware.

  • Reparaturpflicht des Herstellers für bestimmte Produkte (steht im Zusammenhang mit Ökodesign-Verordnung, betrifft derzeit z. B. Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Mobiltelefone), außer die Reparatur ist unmöglich. 

Künstliche Intelligenz wird stärker reguliert 

Wenn am 2. August 2026 die nächste Stufe des AI Acts der EU in Kraft tritt bedeutet das unter anderem, dass…

  • KI-generierter Inhalt klar gekennzeichnet werden muss.
  • offen gelegt werden muss, wann mit KI-Systemen interagiert wird.
  • Unternehmen, die KI in sensiblen Bereichen verwenden (z.B. Personalwesen oder Kreditvergabe), umfassende Risikomanagementsysteme implementieren müssen, sowie die Qualität der Trainingsdaten und menschliche Aufsicht gewährleisten müssen.
  • hohe Bußgelder von bis zu 35 Millionen Euro (oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes) fällig werden können, wenn diese Bestimmungen nicht eingehalten werden.
  • Österreich eine KI-Regulierungssandbox operativ eingerichtet haben muss. 

Neue Kennzeichnungen zu Haltbarkeitsgarantien und Gewährleistung

Mit 27.9.2026 müssen Händler (online und offline) über freiwillige Haltbarkeitsgarantien des Herstellers sowie über gesetzliche Gewährleistungsansprüche informieren: 

  • Haltbarkeitsgarantien auf die gesamte Ware, länger als 2 Jahre
  • Anspruch gegen Hersteller auf kostenlose Reparatur oder Austausch 

Die Richtlinie sieht weiters strengere Vorgaben für die Werbung mit Umweltaussagen vor, um umweltbezogene Werbeversprechen transparenter zu gestalten. So werden beispielsweise allgemeine Umweltaussagen („grün“, „öko“) ohne nachvollziehbare Erläuterungen und produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, nicht mehr zulässig sein.

Aktuelle Werte rund um die Pensionsversicherung

Pensionserhöhungen 

  • Alle Pensionen bis maximal 2.500 € werden mit dem Anpassungsfaktor im Ausmaß von 2,7 % erhöht.
  • Alle Pensionen ab 2.500,01 € werden mit einem Fixbetrag von € 67,50 erhöht.  

Entscheidend für die Pensionserhöhung ist das Gesamtpensionseinkommen, d.h. die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und Beamtenpensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) sowie Sonderpensionen.  

Ausgleichszulage (Mindestpension)

Die Richtsätze für die Ausgleichszulage werden ebenfalls um 2,7 % erhöht.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze betragen daher:

  • für Alleinstehende: 1.308,39 €
  • für Ehepaare: 2.064,12 €
  • Erhöhung pro Kind: 201,88 € 

Ausgleichszulage zur Waisenpension:

  • Halbwaise bis 24 Jahre: 481,23 €
  • Halbwaise über 24 Jahre: 855,16 €
  • Vollwaise bis 24 Jahre: 722,58 €
  • Vollwaise über 24 Jahre: 1.308,39 €

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus für Langzeitversicherte: 

  • Bei Vorliegen von 30 Erwerbsjahren gebührt ein Pensions-/Ausgleichszulagenbonus von maximal 193,69 €, wenn das Gesamteinkommen 1.423,63 € nicht übersteigt. 
  • Bei 40 Erwerbsjahren beträgt der Bonus maximal 493,99 €, wenn das Gesamteinkommen 1.700,76€ nicht übersteigt; Eheparter:innen gebührt (bei Vorliegen von 40 Erwerbsjahren) maximal 493,46 €, wenn das Gesamteinkommen samt Nettoeinkommen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin 2.295,69 € unterschreitet.

INFO

Für die 30 bzw. 40 Erwerbsjahre zählen auch bis zu 12 Monate Präsenz- oder Zivildienst und bis zu 60 Monate der Kindererziehung.

Einkauf von Schul- und Studienzeiten

Wenn Sie Schul- oder Studienzeiten in der Pensionsversicherung nachzahlen möchten, bezahlen Sie 2026 pro Monat 1.580,04 €.  

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung 

Sie wollen sich ohne vorhergehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung selbstversichern? Die Beitragsgrundlage 2026 beträgt 4.037,16 €, der Beitrag 920,47 €.  

Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung 

  • Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 8,085,00 €, daher der Höchstbeitrag 1.843,40 €.
  • Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt 1.084,20 €, daher der Mindestbeitrag 247,20 €.

 Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen (ab Pflegegeldstufe 3) und Pflege eines behinderten Kindes 

Die Beitragsgrundlage beträgt 2.468,01 € 

Die Beiträge für Pflegepersonen sowohl in der Weiter- als auch Selbstversicherung werden vom Bund getragen, bei Pflege behinderter Kinder vom FLAF und vom Bund.

Anhebung Antrittsalter Korridorpension

Sollten Sie das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben, können Sie in Korridorpension gehen. Dies gilt für alle bis zum 31. Dezember 1963 geborenen Personen.  

Für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 werden die Antrittsvoraussetzungen (Alter und notwendige Versicherungsmonate) für die Korridorpension stufenweise angehoben.

Aktuelle Werte rund um die Krankenversicherung 

Selbstversicherung in der Krankenversicherung 

Wenn Sie sich selbst in der Krankenversicherung versichern, beträgt 2026 die Beitragsgrundlage: 7.486,80 € und damit  

  • der Monatsbeitrag 572,74 €
  • begünstigte Selbstversicherung für Studenten 78,84 €
  • Mindestbeitrag bei einem Herabsetzungsantrag: 78,84 € 

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung 

Wenn Sie geringfügig arbeiten und sich selbst versichern möchten, bezahlen Sie 83,49 € monatlich (Krankenversicherung und Pensionsversicherung).  

Ihr Krankengeld bei Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beträgt 7,08 € pro Tag. Ihr Wochengeld beträgt in diesem Fall 12,19 € täglich.  

Rezeptgebühr  

Die Rezeptgebühr beträgt 7,55 €.  

Sie sind von der Rezeptgebühr befreit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen: 

  • für Alleinstehende 1.308,39 €
  • für Ehepaare 2.064,12 €  

Bei überdurchschnittlichen Ausgaben infolge von Leiden und Gebrechen sind Sie befreit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen: 

  • für Alleinstehende 1.504,65 €
  • für Ehepaare 2.373,74 €  

Kostenanteil für Heilbehelfe  

Der Kostenanteil für Heilbehelfe beträgt 46,20 €. Bei Sehbehelfen beträgt der Kostenanteil 138,60 €.  

Zuzahlung bei Maßnahmen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge („Kur“) 

Sie sind von Zuzahlungen befreit bei einem Einkommen bis zu 1.308,39 €. 

Bei einem Bruttoeinkommen 

  • bis 1.889,77 € zahlen Sie 11,06 € zu.
  • bis 2.471,16 € zahlen Sie 18,96 € zu.
  • über 2.471,16 € zahlen Sie 26,87 € zu. 

Anpassungen Arzneimittelobergrenze 

Die Rezeptgebührenobergrenze wird zu einer Arzneimittelobergrenze. Das bedeutet, es zählen auch jene verordneten und erstattungsfähigen gekauften Arzneimittel zur Obergrenze, die unter der Rezeptgebühr liegen. Zusätzlich wird sie schrittweise von 2% auf 1,5% des Jahreseinkommens abgesenkt. 

Um so viel wird das Pflegegeld erhöht 

Das Pflegegeld wird mit dem Anpassungsfaktor erhöht, d.h. um 2,7 %. 

  • Stufe 1: 206,20 €
  • Stufe 2: 380,30 €
  • Stufe 3: 592,60 €
  • Stufe 4: 888,50 €
  • Stufe 5: 1.206,90 €
  • Stufe 6: 1.685,40 €
  • Stufe 7: 2.214,80 €

Was sich steuerlich ändert 

Folgende Neuerungen könnten für Ihre Arbeitnehmer:innenveranlagung für 2025 relevant sein: 

  • Das Homeoffice-Pauschale wird durch das Telearbeits-Pauschale ersetzt. Die Höhe und Voraussetzungen bleiben gleich.

  • Die Freigrenze für Sonderzahlungen im Jahr 2025 beträgt 2.447 €

  • So viel Negativsteuer gibt es:
Wer?Prozent der SV BeiträgeMaximalbetrag
Arbeitnehmer:innen ohne Pendlerpauschale55%1.277 €
Arbeitnehmer:innen mit Pendlerpauschale55%1.398 €
Pensionist:innen80%710 €
  • Arbeitnehmer:innen ohne Wohnsitz in Österreich (beschränkt Steuerpflichtige) sind ab 2025 zur Arbeitnehmer:innenveranlagung verpflichtet, wenn in der Lohnverrechnung zu Unrecht der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus berücksichtigt wurde.

  • Das Kilometergeld beträgt ab 2025:
Fahrzeugpro KM bis 30. Juni 2025pro KM ab 1. Juli 2025
PKW0,50 €0,50 €
pro mitbeförderter Person0,15 €0,15 €
Motorrad0,50 €0,25 €
Fahrrad0,50 €0,25 €

Das KM-Geld für PKW kann weiterhin für bis zu 30.000 Kilometer geltend gemacht werden. Für Fahrräder steht das KM-Geld ab 2025 für bis zu 3.000 Kilometer (bisher: 1.500 km) zu.

Das Taggeld für Dienstreisen im Inland wird auf 30 € erhöht. Das Nächtigungsgeld im Inland beträgt ab 2025 17 €.

Was für Ihre Einkommenssteuererklärung für 2025 relevant sein könnte 

Die Basispauschalierung kann nun bis zu Umsätzen von 320.000 € jährlich angewendet werden. Es können 13,5 % der Einnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden bzw. 6 % bei wissenschaftlicher, lehrender, vortragender oder beratender Tätigkeit. 

Was dann für Ihre Steuer 2026 neu gilt 

  • Der Beförderungszuschuss bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für dienstliche Fahrten wird abgeschafft
  • Der Pendlereuro wird ab 2026 auf 6 € jährlich pro Kilometer erhöht
  • Freigrenze für sonstige Bezüge: 2.615 €
  • Negativsteuer Arbeitnehmer:innen ohne Pendlerpauschale: 55% der SV-Beiträge, max. 1.300 €
  • Negativsteuer Arbeitnehmer:innen mit Pendlerpauschale: 55% der SV-Beiträge, max. 1.554 €
  • Negativsteuer Pensionist:innen: 80% der SV-Beiträge, max. 723 €
  • Die Basispauschalierung kann ab 2026 bis zu Umsätzen von 420.000 € jährlich angewendet werden. Es können 15 % der Einnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden bzw. 6 % bei wissenschaftlicher, lehrender, vortragender oder beratender Tätigkeit.
  • alle inflationsangepassten Absetzbeträge siehe Wertetabelle vorherige Seite
  • Die befristete Erhöhung der Überstundenbegünstigung läuft aus. Es sind ab 2026 Zuschläge für 10 Überstunden, maximal 120 € monatlich begünstigt

Was sich in der Schule ändert 

Im Schuljahr 2026/27 wird das Chancenbonus-Programm umgesetzt, das Schulen je nach der sozioökonomischen Hintergrund ihrer Schüler:innen unterstützt. Weitere Neuerungen für Schüler:innen: 

Rund um die Deutschförderung

Vermutlich ab Februar 2026 können Schulen Deutschfördermaßnahmen schulautonom umsetzen.

Außerordentliche Schüler:innen, die eine Deutschförderklasse besuchen, müssen ab den Sommerferien 2026 verpflichtend an der Sommerschule teilnehmen. 

Kopftuchverbot

Nach einer Aufklärungsphase soll mit Start des Schuljahres 2026/27 ein Kopftuchverbot bis zum 14. Geburtstag gelten. 

Begleitung bei Suspendierung sowie bei Schulabbruch oder -ausschluss

Ab 1. September 2026 gilt an einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe: Wenn ein:e Schüler:in ausgeschlossen wird oder die Schule abbricht, muss es ein Perspektivengespräch zwischen ihm/ihr, einer vertrauten Lehrperson und Eltern geben. Gegebenenfalls kann auch eine weitere Fachperson hinzugezogen werden, z.B. aus dem Jugendcoaching.

Auch eine Suspendierungsbegleitung wird verpflichtend. „Time-out-Formate“ sollen Schüler:innen während einer Suspendierung helfen, den Anschluss nicht zu verlieren: Sie sollen zur Hälfte weiterhin Unterricht erhalten und zur anderen Hälfte sozialpädagogisch betreut werden.

Achtung!

Wenn die Erziehungsberechtigten nicht mitwirken, können Verwaltungsstrafen in der Höhe von 150€ bis 1.000€ oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen ausgesprochen werden.

 Berufsreifeprüfung

Erfolgreiche Teilprüfungen in Deutsch und Mathematik bei einer Reife- und Diplomprüfung können in Zukunft bei einer Berufsreifeprüfung angerechnet werden.

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