Familienbeihilfe für Studierende
Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens 138,80 Euro. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 €. Dieser Betrag erhöht sich abhängig vom Alter des Kindes und von der Anzahl der Geschwister.
Anspruch
Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht für ein Kind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber
hinaus kann weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden:
-
wenn sich das Kind in Berufsausbildung
befindet
-
für die Zeit zwischen Abschluss
der Schulausbildung und dem frühestmöglichen
Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Schule – Universität, Fachhochschule)
- für die Zeit zwischen der Beendigung
des Präsenz- oder Zivildienstes und dem
Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Direktauszahlung
-
Volljährige, für die Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die
Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto überwiesen wird. Da dieser
Anspruch aus steuer- und unterhaltsrechtlichen Gründen von den Eltern
abgeleitet wird, muss die anspruchsberechtige Person (in der Regel Mutter oder Vater)
der Direktauszahlung auf dem Antragsformular zustimmen.
- Aber auch der beziehende Elternteil kann einen Antrag auf Direktauszahlung für volljährige und auch minderjährige Kinder stellen, die studieren oder eine Berufsausbildung machen.
Eigener Anspruch auf Familienbeihilfe
Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Vollwaisen oder Studierende, deren Eltern nachweislich keine entsprechenden Unterhaltsleistungen erbringen.
Altersgrenze für Studierende
Die Familienbeihilfe bekommen Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes) und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.
Wer kann die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr beziehen?
- Studierende, die bei Vollendung
des 24. Lebensjahres (24. Geburtstag) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen
Berufsausbildung zusteht.
- Studierende, denen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.
- Studierende, die ein Studium
von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem
Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind das 19. Lebensjahr (=19.
Geburtstag) vollendet hat. Außerdem muss die Mindeststudiendauer bis zum
erstmöglichen Studienabschluss eingehalten worden sein.
-
Studierende, die vor Vollendung
des 24. Lebensjahres durchgehend mindestens 8 Monate lang eine freiwillige
soziale Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit
Einsatzstelle im Inland absolviert haben.
- Studierende, die einen Behinderungsgrad
von mindestens 50 % nachweisen.
Familienbeihilfe während einer Freiwilligentätigkeit
Familienbeihilfe wird bis maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (=24. Geburtstag) gewährt, wenn eine Freiwilligentätigkeit geleistet wird im Rahmen des:
- Freiwilligen Sozialjahres
- Freiwilligen Umweltschutzjahres
- Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland
- Europäischen Freiwilligendienstes
Die Träger, die Freiwilligentätigkeiten anbieten, müssen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anerkannt werden.
Auszahlungsrichtlinien
-
Die Auszahlung erfolgt
grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der
gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein
Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung.
- Wird ein Studienabschnitt innerhalb der
gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte
Toleranzsemester einem weiteren Studienabschnitt als Guthaben
angefügt werden. In diesem Studienabschnitt stehen somit zwei
Toleranzsemester zur Verfügung.
- Für das erste Studienjahr ist ein
Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS Punkte (oder acht Wochenstunden) aus
Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen
(einmaliger Leistungsnachweis) oder
- es
werden für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP)
mindestens 14 ECTS-Punkte nachgewiesen.
- Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis
nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines
nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe wieder
beantragt werden
Die oben angeführten besonderen Anspruchsvoraussetzungen gelten für behinderte Studierende nicht; der Studienfortgang ist vielmehr nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu prüfen.
Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe
- Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester.
- Wegen eines im Studienbereich gelegenen unabwendbaren Ereignisses, das zu einer individuellen Studienverzögerung führt, kann bezüglich Familienbeihilfe im Einzelfall ebenfalls ein Verlängerungssemester geltend gemacht werden. Formulare liegen bei den Finanzämtern und den Universitäten auf.
- Mutterschutz und Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes in Zeiten, in denen eine Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung zum Studium vorliegt, hemmen den Studienablauf bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Zeiten als Studentenvertreter/in bis zum Höchstausmaß von vier Semestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Studienwechsel
- Es sind maximal zwei Studienwechsel möglich. Wird öfter gewechselt, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe.
- Bei einem Studienwechsel nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester fällt die Familienbeihilfe ebenfalls weg.
- Bei einem zu späten Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe für das neue Studium jedoch nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer (Verlängerungssemester wegen Studienbehinderung nicht mit eingerechnet), soweit hierfür durchgehend Familienbeihilfe bezogen wurde.
- Diese Wartezeit wird im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester verkürzt.
Nicht als Studienwechsel gilt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das nunmehr betriebene Studium angerechnet werden. Dadurch verkürzt sich allerdings die zulässige Studiendauer im neuen Studium.
Zuverdienst zur Familienbeihilfe
- Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr
außer Betracht, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden.
- Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet,
eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von €
10.000 pro Jahr nicht übersteigen.
- Wird der Betrag von € 10.000 überschritten, ist ab dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommenssteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.
Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundesministeriums für Familien und Jugend unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.
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