Familien­bei­hilfe für Studier­en­de

Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind mindestens 149,70 Euro monatlich. Sie erhöht sich auf mindestens 174,70 Euro ab dem Kalendermonat, in dem der 19. Geburtstag liegt. Wird für weitere Kinder Familienbeihilfe bezogen, gibt es weitere Zuschläge. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 61,80 Euro.

Anspruch

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für ein Kind grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus kann weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden:

  • wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet

  • für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühest­möglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Lehre, Schule – Universität, Fachhochschule)

  • für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung zum frühest­möglichen Zeitpunkt.

Direktauszahlung 

  • Volljährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto überwiesen wird. Da dieser Anspruch aus steuer- und unterhaltsrechtlichen Gründen von den Eltern abgeleitet wird, muss die anspruchsberechtige Person (in der Regel Mutter oder Vater) der Direktauszahlung auf dem Antragsformular zustimmen. 

  • Auch der beziehende Elternteil kann einen Antrag auf Direktauszahlung für volljährige und auch minderjährige Kinder stellen, die studieren oder eine Berufsausbildung machen.

Eigener Anspruch auf Familienbeihilfe

Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Vollwaisen oder Studierende, deren Eltern nachweislich keine entsprechenden Unterhaltsleistungen erbringen.

Altersgrenze für Studierende

Die Familienbeihilfe bekommen Studierende bis zum 24. Geburtstag, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. (Details siehe Abschnitt Studienerfolgsnachweise)

Wer kann die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebens­jahr beziehen?

  • Studierende, die zum 24. Geburtstag Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.

  • Studierende, denen bis zum 24. Geburtstag Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.
  • Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer be­treib­en, sofern das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das Kind den 19. Geburtstag hat. Außerdem muss die Mindeststudiendauer eingehalten worden sein.

  • Studierende, die vor dem 24. Geburtstag durchgehend min­destens 8 Monate lang eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland ab­solviert haben.

  • Studierende, die einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % nachweisen.

Familienbeihilfe während einer Frei­willig­en­tätig­keit

Familienbeihilfe wird maximal bis zum 24. Geburtstag gewährt, wenn eine Freiwilligentätigkeit geleistet wird im Rahmen des:

  • Freiwilligen Sozialjahres
  • Freiwilligen Umweltschutzjahres
  • Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland
  • Europäischen Freiwilligendienstes

Die Träger, die Freiwilligentätigkeiten anbieten, müssen vom Bund­es­minist­erium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anerkannt werden.

Studienerfolgsnachweise 

  • Die Familienbeihilfe steht erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester zu und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranz­se­mester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Ab­schnitts­gliederung.

  • Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer ab­sol­viert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester einem weiteren Studien­abschnitt als Guthaben angefügt werden. In diesem Studienabschnitt stehen somit zwei Toleranzsemester zur Verfügung.

  • Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des be­trieb­enen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis) oder

  • es werden für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) mindestens 14 ECTS-Punkte nachgewiesen. 

  • Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studien­abschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe wieder beantragt werden

Achtung!

Die oben angeführten besonderen Anspruchsvoraussetzungen gelten nicht für Studierende mit Behinderung. Hier ist der Studienfortgang nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu prüfen.

Wann steht Familienbeihilfe länger zu? 

  • Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder un­ab­wend­bares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester.
  • Wegen eines im Studienbereich gelegenen unabwendbaren Ereignisses, das zu einer individuellen Studienverzögerung führt, kann bezüglich Familien­beihilfe im Einzelfall ebenfalls ein Verlängerungssemester geltend gemacht werden. Formulare liegen bei den Finanzämtern und den Universitäten auf.
  • Mutterschutz und Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes in Zeiten, in denen eine Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung zum Studium vorliegt, hemmen den Studienablauf bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Zeiten als Studentenvertreter/in bis zum Höchstausmaß von vier Semestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.

Achtung!

Aufgrund der Einschränkungen im Bildungs- und Hochschulbereich während der Covid-19-Pandemie verlängert sich der Anspruch auf Familienbeihilfe um ein weiteres Semester bei einem vor dem 24. (bzw. 25.) Geburtstag begonnenen Studium. Das Sommersemester 2020 bleibt bei den Leistungsnachweisen außer Betracht.

Wegfall aufgrund von Studienwechsel

  • Es sind maximal zwei Studienwechsel möglich. Wird öfter gewechselt, er­lischt der Anspruch auf Familienbeihilfe.
  • Bei einem Studienwechsel nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester fällt die Familienbeihilfe ebenfalls weg.
  • Bei einem zu späten Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe für das neue Studium jedoch nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer (Verlängerungssemester wegen Studienbehinderung nicht mit eingerechnet), soweit hierfür durchgehend Familienbeihilfe bezogen wurde.
  • Diese Wartezeit wird im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vor­studien­zeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester ver­kürzt.

Achtung!

Nicht als Studienwechsel gilt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Studium angerechnet werden. Dadurch verkürzt sich allerdings die zulässige Studiendauer im neuen Studium.

Zuverdienst zur Familienbeihilfe

  • Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie den 19. Geburtstag feiern. 

  • Ab dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag gefeiert wird, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes ab 1.1.2020 den Be­trag von € 15.000 pro Jahr (bis 31.12.2019: € 10.000) nicht übersteigen. 

  • Wird diese Grenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Einkommensgrenze über­schritt­en wurde.

Bei der Einkommensgrenze handelt es sich um die Bemessungsgrundlage zur Lohn- bzw. Einkommenssteuer, d.h. ohne Sozialversicherungsbeiträge, sowie ohne 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.

Nähere Auskünfte

Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.

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