Schwangerschaftsbauch
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Ich bekomme ein Kind

Ein Kind ist im Anmarsch? Wir gratulieren herzlich und haben für Sie die wichtigsten Informationen für werdende und frischgebackene Eltern zusammengestellt: Hier finden Sie hilfreiche Tipps und Links zu Mutterschutz, Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Wiedereinstieg!

Schwangerschaft und Geburt

Bekanntgabe der Schwangerschaft

Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren, müssen Sie diese (und den voraussichtlichen Geburtstermin) laut Gesetz dem Arbeitgeber mitteilen. Details zu Ihren Rechten und Pflichten finden Sie hier.

Schutzbestimmungen

Während der Schwangerschaft steht Ihnen besonderer Schutz in der Arbeit zu – unabhängig von Staatsbürgerschaft, Einkommen und Dauer bzw. Ausmaß der Beschäftigung!

  • Kündigungsschutz: Als schwangere Beschäftigte dürfen Sie nicht einfach gekündigt werden. Das sind Ihre Rechte!
  • Beschäftigungsverbote: Natürlich dürfen Sie keine Arbeiten ausführen, die für Sie oder das Baby schädlich sein könnten. Ein Beschäftigungsverbot, extra Ruhepausen usw. gibt es in diesen Fällen.

Mutterschutz und Wochengeld

Acht Wochen vor der voraussichtlichen und acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit erhalten Sie statt Ihres Lohnes bzw. Gehaltes Wochengeld von der Krankenkasse. 

Hinweis

Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten nicht für freie Dienstnehmerinnen und Werkvertragsnehmerinnen!

SIE WERDEN ELTERN?

Wir gratulieren! Damit Sie in der Aufregung der kommenden Monate den Überblick behalten, haben wir ein neues Tool für Sie entwickelt.

Ihr Elternkalender kennt alle wichtigen Termine und Fristen. Die Übersicht führt Sie verlässlich durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit.

 

Bestimmungen für Adoptiv- und Pflegeeltern

Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten meist die gleichen Bestimmungen wie für leibliche Eltern. Wo sich die Regeln rund um Karenz und Kinderbetreuungsgeld für Sie unterscheiden, können Sie hier nachlesen.

Karenz

Elternkarenz bedeutet: Sie haben das Recht, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Bitte verwechseln Sie das nicht mit dem Kinderbetreuungsgeld, einer finanziellen Leistung vom Familienministerium.

Wie ist die Elternkarenz geregelt?

Wann müssen Sie Ihre Karenz melden und wie lange dauert sie? Haben Sie in dieser Zeit volle Jobsicherheit und Weiterbildungsmöglichkeiten? Wie wirkt sich die Elternkarenz auf Ihre Pension aus? Diese und viele andere Fragen beantworten wir hier

Teilung der Elternkarenz

Sie wollen sich die Kinderbetreuung mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin teilen? Welche Regeln Sie beachten müssen, lesen Sie hier nach. 

Arbeiten in der Karenz?

Während Sie in Karenz sind, dürfen Sie geringfügig arbeiten. Für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr kann eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Alle Details dazu finden Sie hier.

Achtung!

Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind nicht dasselbe – informieren Sie sich deshalb auch, ob Ihr Zuverdienst Auswirkungen auf das Kinderbetreuungsgeld haben könnte!

Neuregelung für Geburten ab 1.11.2023

Eine Karenzzeit bis zum 2. Geburtstag des Kindes ist nur mehr dann möglich, wenn sich die Eltern die Karenz teilen. Für Alleinerziehende und, wenn der zweite Elternteil selbstständig oder arbeitslos ist, gibt es Ausnahmen. Diese Neuregelung gilt für Geburten seit 01.11.2023. 

Für Geburten bis 31.10.2023 gilt die Regelung, dass die Karenz bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, unabhängig davon, ob es zu einer Karenzteilung mit dem zweiten Elternteil kommt.

Einen Teil der Karenz aufschieben

Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils drei Monate ihrer Karenz bis zum 7. Geburtstag des Kindes aufzuschieben – etwa, weil Sie es beim Schuleintritt intensiver begleiten möchten. Hier finden Sie mehr dazu.


Kinderbetreuungsgeld

Wenn Sie, Ihr Partner oder Ihre Partnerin nach der Geburt beim Kind bleiben wollen, können Sie Kinderbetreuungsgeld beantragen und sich zwischen zwei Varianten entscheiden. 

Kinderbetreuungsgeld bei Geburten ab 1. März 2017

  1. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Variante 365 + 61 Tage ab der Geburt: monatlich 80% des letzten Nettoeinkommens (max. ca. € 2.300 monatlich) bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes.
  2. Kinderbetreuungsgeld-KONTO: Für alle Eltern ist ein gleich hoher Gesamtbetrag vorgesehen. Die Eltern können selbst entscheiden, über welchen Zeitraum sie sich den Gesamtbetrag auszahlen lassen möchten.
    • Das Grundmodell sieht eine Mindestdauer von 365 + 91 Tage ab der Geburt vor, also 456 Tage mit einem Tagesbetrag von € 39,33. 

    • Die Eltern können dieses Modell maximal bis zum 851 + 212 Tag ab der Geburt (28 + 7 Monate) verlängern. Der Tagesbetrag vermindert sich dabei im Verhältnis zur Verlängerung von € 39,33 auf zumindest 16,87 Euro täglich. 

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld-KONTO: Alleinerziehende bzw. geringverdienende Elternteile haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf diese Beihilfe – informieren Sie sich hier!

Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld

Als BezieherIn von Kinderbetreuungsgeld können Sie auf jeden Fall geringfügig dazuverdienen. Aber Achtung: Haben Sie das Kinderbetreuungsgeld-KONTO gewählt, gelten andere Zuverdienstregeln als beim einkommensabhängigen Modell – erfahren Sie hier die Details

Vergleichsrechner

Was ist die beste Variante für mich? Probieren Sie den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner.

Wenn ein weiteres Baby kommt

Das Kinderbetreuungsgeld des ersten Kindes endet spätestens bei der Geburt des zweiten.

Papamonat und Familienzeitbonus

Der Papamonat gibt erwerbstätigen Vätern die Möglichkeit, sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes ausschließlich der Familie zu widmen und ihre Erwerbstätigkeit für diese Zeit zu unterbrechen. Der Familienzeitbonus ist bei Erfüllung der Voraussetzungen die finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Väter, für die Zeit während des Papamonats. Erfahren Sie hier alle Details dazu... 

Familienbeihilfe 

Lesen Sie hier nach, wann Sie Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Unser Familienbeihilfe-Rechner zeigt Ihnen, wie viel Geld Sie für Ihre Familie erwarten können. 

Wiedereinstieg

Es geht langsam wieder zurück in den Job?  Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollen Ihnen diese Regelungen erleichtern. 

Elternteilzeit

Für Elternteilzeitmeldungen bis 31.10.2023 beträgt die Dauer der Elternteilzeit längstens bis zum 4. bzw. 7. Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes.

Für Elternteilzeitmeldungen ab 01.11.2023 hat sich einiges geändert!

Die Elternteilzeit kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden – für insgesamt maximal sieben Jahre. Von diesen sieben Jahren werden die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind abgezogen.

Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Elternteilzeit nur durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich.

Nähere Details finden Sie hier.

Sie wollen Ihr Dienstverhältnis ganz beenden?

Wenn Sie anlässlich der Geburt Ihres Kindes einen so genannten Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt planen, vergessen Sie nicht auf Ihren Anspruch auf Abfertigung.

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