Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse
Wie werden Steuer und Sozialversicherung berechnet, wenn Sie zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse haben? Wann müssen Sie dem Finanzamt melden?
Sie arbeiten im Ausland oder für einen ausländischen Arbeitgeber? Sie beziehen eine Pension aus dem Ausland? Dann stellt sich die Frage, wo Sie Ihre Einkünfte besteuern müssen. Hier finden Sie die wichtigsten Infos dazu.
Grundsätzlich gilt: Alle Einkünfte, egal wo Sie diese erzielen, sind dort steuerpflichtig, wo Sie ansässig sind. Ansässig sind Sie in jenem Staat, in dem Sie einen Wohnsitz oder Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Als Wohnsitz gilt jede Wohnmöglichkeit, die Sie jederzeit nutzen können, und zwar ohne dafür die Zustimmung einer anderen Person zu brauchen. Das kann also eine eigene Wohnung genauso sein, wie ein Untermietzimmer oder ein Hotelzimmer auf Dauermiete.
Achtung!
Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie in der Wohnung im Zentralen Melderegister hauptgemeldet sind!
Ziehen Sie für eine neue Arbeit ganz ins Ausland und geben Ihren Wohnsitz in Österreich auf, sind Sie nicht mehr in Österreich steuerpflichtig.
Beispiel
Herr T. zieht für seine neue Arbeit nach Portugal. Seinen Wohnsitz in Österreich gibt er auf, stattdessen mietet er ein Haus in Portugal. Er ist damit jetzt in Portugal ansässig – sein Einkommen aus Portugal ist nur mehr dort steuerpflichtig.
Haben Sie in zwei oder mehreren Staaten eine Wohnmöglichkeit, dann müssen Sie Ihr Einkommen dort versteuern, wo der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen ist. Das heißt: In dem Land, in dem zum Beispiel Ihre Familie lebt oder in dem Sie in Vereinen aktiv sind.
Beispiel
Frau B. findet einen neuen Job in Deutschland und nimmt sich am Arbeitsort eine Wohnung. Ihre Wohnung in Österreich, in der sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten lebt, gibt sie aber nicht auf. Ihr Lebensmittelpunkt ist also weiterhin in Österreich. Deshalb muss sie ihr gesamtes Einkommen (ihre „Welteinkünfte“) in Österreich – ihrem „Ansässigkeitsstaat“ – versteuern.
Wenn Sie im Ausland einen neuen Wohnsitz begründen, Ihren Wohnsitz in Österreich aber auch beibehalten, dann bleibt Ihre Ansässigkeit noch mindestens zwei Jahre in Österreich.
Kurz gefasst
Wenn Sie in Österreich wohnen und Ihren Lebensmittelpunkt haben, hat Österreich das Recht, auch ausländisches Einkommen zu versteuern. Damit Sie in so einem Fall nicht doppelt besteuert werden, gibt es besondere Regelungen – diese finden Sie im Artikelabschnitt zu Doppelbesteuerungsabkommen.
Grundsätzlich müssen Sie Ihr Einkommen auch in dem Staat besteuern, in dem Sie diese Tätigkeit körperlich ausüben - dem „Tätigkeitsstaat“.
Nur in einem ganz speziellen Fall gilt diese Regel nicht, und zwar wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber entsendet wurden und diese drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Ist zumindest eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, hat sofort der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf Ihr Einkommen – vom ersten Tag der Beschäftigung an.
Beispiele
1. Herr S. wird von seinem Arbeitgeber von 1. September bis 30. Juni nach Frankreich entsendet. Wochenenden und Urlaube verbringt er in Österreich. Die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet sich in Österreich und auch das Gehalt von Herrn S. wird weiterhin aus Österreich bezahlt. Jetzt stellt sich die Frage: Ist Herr S. innerhalb von zwölf Monaten (Zeitraum laut DBA mit Frankreich) mehr als 183 Tage in Frankreich? Der maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem Start der Entsendung am 1. September und reicht bis 31. August des Folgejahres. Doch weil Herr S. bis 30. Juni durchgehend entsendet wurde, wird er mindestens 215 Tage in Frankreich sein. Somit ist sein Einkommen bereits ab 1. September in Frankreich steuerpflichtig.
2. Auch Frau K. wird von ihrem Arbeitgeber von 1. September bis 30. Juni entsendet, allerdings nach Deutschland. Urlaube und Wochenende verbringt sie in Österreich. Ihr Arbeitgeber hat den Sitz der Geschäftsleitung in Österreich, auch ihr Gehalt wird vom österreichischen Arbeitergeber weiterbezahlt. Anders als in Frankreich gilt in Deutschland das Kalenderjahr als maßgeblicher Zeitraum für die 183-Tage-Regel. Weil Frau K. über den Jahreswechsel entsendet wird, wird für jedes Jahr einzeln beurteilt, ob sie mehr als 183 Tage in Deutschland verbringt. Das ist nicht der Fall, und deshalb liegt die Steuerpflicht in Österreich – obwohl die Entsendung insgesamt nicht länger dauert als im ersten Beispiel.
Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber hat keine Betriebsstätte (z.B. Büro, Lager, Werkstatt) in Österreich, Sie arbeiten aber in Österreich, z.B. als VertreterIn oder im Home Office? Auch dann sind Sie mit Ihrem Einkommen ausschließlich in Österreich steuerpflichtig.
Achtung!
In diesem Fall darf Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht einbehalten und Sie müssen Ihre Lohnsteuer selbst mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung an das Finanzamt zahlen!
Ob Sie für eine ausländische Pension in Österreich oder im Ausland Lohnsteuer zahlen müssen, hängt davon ab, um welche Art von Pension es sich handelt und was das jeweilige DBA regelt. Eine Aufstellung, was hier für einzelne Länder gilt, finden Sie in unserer Broschüre.
Sie sind sowohl im Ansässigkeits- als auch im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig? Keine Angst – es gibt in den meisten Fällen zwischenstaatliche Abkommen, die verhindern, dass Sie für ein und dasselbe Einkommen doppelt Steuern zahlen müssen.
Doppelbesteuerungsakommen (DBA) lösen das Problem mithilfe einer dieser beiden Methoden:
Bei dieser Methode wird das ausländische Einkommen im Ansässigkeitsstaat wie ein inländisches Einkommen versteuert. Die im Ausland bereits bezahlte Steuer wird darauf aber angerechnet. Nur falls eine Differenz herauskommt, müssen Sie diese im Ansässigkeitsstaat nachzahlen.
Ist im DBA eine solche Anrechnungsmethode geregelt, müssen Sie dem österreichischen Finanzamt Ihr ausländisches Einkommen jedenfalls mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung bekannt geben.
Beispielrechnung
Frau T. arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber in St. Gallen. Sie lebt jedoch mit ihrer Familie in Österreich. Ihr Jahreseinkommen von 35.000€ ist in der Schweiz steuerpflichtig. Aber auch Österreich hat als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht. Das DBA zwischen Österreich und der Schweiz vermeidet eine Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode:
Steuerpflichtige Einkünfte | 35.000 Euro |
Einkommenssteuer nach österreichischem Steuertarif (nach Abzug des Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrags) | 7.980 Euro - 400 |
anrechenbare Steuer aus der Schweiz | 2.700 Euro |
Einkommenssteuer in Österreich | 4.880 Euro |
Achtung: Wird das Pendlerpauschale geltend gemacht, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro. Die Lohnsteuer für Sonderzahlungen, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Familienbonus+ (ab 2019) sind in dieser Beispielrechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.
Frau T. muss dem österreichischen Finanzamt die Differenz zwischen der österreichischen Einkommenssteuer und der in der Schweiz bezahlten Steuer nachzahlen.
Bei dieser Methode wird das ausländische Einkommen ausschließlich im Ausland versteuert. Aber: Falls Sie zusätzlich in Österreich steuerpflichtige Einkünfte erzielen, müssen Sie das Finanzamt über Ihre ausländischen Einkünfte informieren. Diese werden dann herangezogen, um einen durchschnittlichen Steuersatz im Ansässigkeitsstaat zu ermitteln. Dieser steigt mit der Höhe des Gesamteinkommens an. Das heißt: Es ergibt sich für Sie durch das ausländische Einkommen ein höherer Steuersatz, als wenn nur das inländische Einkommen berücksichtigt würde.
Beispielrechnung
Herr S. lebt mit seiner Familie in Österreich und verdient von Jänner bis August insgesamt 20.000 Euro, die in Österreich steuerpflichtig sind. Ab September arbeitet er in Deutschland und verdient dort 15.000 Euro, er ist aber weiterhin in Österreich wohnhaft. Das DBA zwischen Österreich und Deutschland schreibt vor, dass diese 15.000 Euro in Deutschland steuerpflichtig sind. Österreich darf diese nicht noch einmal besteuern, aber es darf den Progressionsvorbehalt anwenden:
Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht hat: | 20.000 Euro |
Einkünfte, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat: | 15.000 Euro |
Gesamteinkünfte: | 35.000 Euro |
Einkommensteuer nach österreichischem Steuertarif: | 7.980 Euro |
Durchschnittssteuersatz: 7.980/35.000 Euro | 22,80% |
Einkommensteuer in Österreich: 20.000 Euro x 22,80% | 4.560 Euro |
Von diesem Steuerbetrag kann noch der Verkehrsabsetzbetrag abgezogen werden. Dieser beträgt 400 €. Das bedeutet, dass in Österreich insgesamt 4.160 € Einkommenssteuer zu zahlen sind. Für das österreichische Einkommen wurden Herrn S. ja schon 3.655 € abgezogen, er muss durch die Erhöhung des Steuersatzes für das österreichische Einkommen also noch die Differenz von 505 € nachzahlen.
Wie ist der österreichische Einkommenssteuertarif geregelt? Und wie berechne ich meine Steuer in Österreich? Diese Infos finden Sie in unserem Artikel zur Steuerberechnung für Zuverdienst.
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