Menschen in verschiedenen Berufen
Wir beraten Menschen in den verschiedensten Berufsgruppen © Kurhan, stock.adobe.com

Mitgliedschaft und Zugehörigkeit

Wer ist Mitglied der Arbeiterkammer?

Mitglieder sind alle Arbeitnehmer, Lehrlinge, Karenzurlauber und Arbeitslose, ausgenommen leitende Angestellte mit Arbeitgeberfunktionen und bestimmte Gruppen öffentlich Bediensteter. Die Zahl der AK-Mitglieder beläuft sich in Vorarlberg heute auf mehr als 170.000 Personen.

Wie sind die Aufgaben der AK geregelt?

Die grundsätzlichen Aufgaben und Tätigkeiten, die Zugehörigkeit und die Finanzierung sowie Organisation der Arbeiterkammer sind im Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz – AKG) geregelt.

Welche AK ist für mich zuständig?

Als Arbeitnehmer sind Sie in jenem Bundesland Arbeiterkammermitglied, in dem sich Ihr Arbeitsort befindet. Falls Sie arbeitslos sind, richtet sich Ihre AK-Mitgliedschaft nach Ihrem Wohnort.

Pflichtmitgliedschaft in Kammern

Der Gesetzgeber hat für Kammern eine "Pflichtmitgliedschaft“ vorgesehen. Freiwilliger Beitritt oder Austritt sind gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Der Beitritt erfolgt automatisch und ohne Aufwand für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin.

Mitbestimmung der AK Mitglieder

Die AK bietet nicht nur Beratung und Rechtsvertretung, sie vertritt ihre Mitglieder auch gegenüber Politik und Wirtschaft. Wofür sie sich konkret einsetzen soll, bestimmen die AK Mitglieder: Alle fünf Jahre können sie das "Arbeitnehmerparlament" in der AK wählen und so die politische Richtung ihrer Vertretung vorgeben.

Der AK Beitrag

Pro Monat zahlt jedes AK Mitglied 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Der Beitrag wird mit der Sozialversicherung abgezogen und wirkt daher steuermindernd. Der AK-Beitrag bei einem mittleren Einkommen beträgt rund 10 Euro netto im Monat.  

Ausnahmen

Jedes fünfte AK Mitglied zahlt keinen AK Beitrag, weil es 

  • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld bezieht,
  • geringfügig beschäftigt ist,
  • eine Lehre macht oder
  • den Präsenz- oder Zivildienst leistet. 

Dennoch besteht Anspruch auf das volle Leistungsangebot der Arbeiterkammern - dank einer solidarischen Finanzierung. 


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