Altersteilzeit
Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der Arbeitgeber:innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmer:innen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.
So funktioniert die Altersteilzeit
- Die Arbeitnehmer:innen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60% verringern.
- Sie erhalten neben dem Arbeitsentgelt für Ihre verringerte Arbeitszeit zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 % der Differenz zwischen dem Entgelt der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit (ohne Überstunden) gebührt hätte.
Hinweis
"Entgelt" ist mehr als Lohn oder Gehalt. Der Entgeltbegriff umfasst beispielsweise Überstundenentgelt inkl. Zuschläge, Provisionen, Leistungsentgelte, Sachbezüge etc.- Die Arbeitgeber:innen zahlen die Sozialversicherungsbeiträge weiter wie bisher, d.h. die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt erhalten. Die Altersteilzeit wirkt sich nicht negativ auf die Pension aus. Auch der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt.
- Die Laufzeit der Altersteilzeit ist grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. Es gibt jedoch Ausnahmen bei den kontinuierlichen Altersteilzeiten, die ab 2026 beginnen. Details dazu finden Sie unten.
- Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Blockzeitmodells reduziert werden. Bei „Blockmodellen“ muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden.
Hinweis
Als Ersatzarbeitskraft gilt entweder eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt wird, oder ein Lehrling.- Auf Antrag erhalten die Arbeitgeber:innen einen Teil des Mehraufwandes als Förderung zurück.
Neue Rechtslage für kontinuierliche Altersteilzeit (ab 1.1.2026)
Die geförderte Altersteilzeit wird nur mehr maximal 3 Jahre lang möglich sein. Personen, die auf eine Pension Anspruch hätten, sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Der Stichtag für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer („Hacklerpension“) kann allerdings längstens um ein Jahr oder bis zum Stichtag für die Korridorpension überschritten werden.
Übergangsregelung
Aber: Übergangsweise ist eine stufenweise Verringerung der höchstmöglichen Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit von derzeit 5 Jahren vorgesehen:
- Eine im Jahr 2026 angetretene Altersteilzeit kann nur mehr 4,5 Jahre dauern.
- Eine im Jahr 2027 angetretene Altersteilzeit kann nur mehr 4 Jahre dauern
- Eine im Jahr 2028 angetretene Altersteilzeit kann nur mehr 3,5 Jahre dauern.
In diesen Fällen kann die Altersteilzeit 5 Jahre vor der Regelpension angetreten und die Stichtage für vorzeitige Alterspensionen können überschritten werden.
Ab dem Jahr 2029 beträgt die Höchstdauer der Altersteilzeit dann 3 Jahre, ein Antritt ist dann erst frühestens 3 Jahre vor der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension bzw. dem Regelpensionsalter möglich.
Achtung: Gilt nur für kontinuierliche Altersteilzeit!
Diese gesetzlichen Änderungen betreffen nur die kontinuierliche Altersteilzeit!
Für die geblockte Altersteilzeit gelten die aktuellen Bestimmungen weiter. Das bedeutet, dass diese auch weiterhin und bis zu ihrem Auslaufen im Jahr 2028 in der bisherigen Form möglich ist, insofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wie ist das Verhältnis zur neuen Teilpension?
Sie können Altersteilzeit und Teilpension nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Falls Sie spätestens im Jahr 2028 eine kontinuierliche Altersteilzeit beginnen, können Sie allerdings das mögliche Beginndatum einer Teilpension überschreiten, wenn dieses vor dem Regelpensionsalter liegt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Teilpension nicht beziehen.
Wichtig!
Für Personen, die vor dem 16.6.2025 eine Altersteilzeit begonnen haben, gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erhöhung des Antrittsalters sowie der notwendigen Versicherungsmonate für die Korridorpension nicht. Diese Personen können die Korridorpension wie ursprünglich vorgesehen antreten.
Verbot von Nebenbeschäftigungen (ab 1.1.2026)
Weiters ist neu: Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt. Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Nebenbeschäftigungen, die Sie bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt haben.
Achtung!
Dieses Nebenbeschäftigungsverbot gilt auch für bereits laufende Altersteilzeiten. In diesen Fällen müssen Sie eine solche unzulässige Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden. Eine Nebenbeschäftigung müssen Sie beim zuständigen AMS melden!Höhe der Sozialversicherungsbeiträge
Die Arbeitgeber:innen entrichten die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit.
Wann kann ich in Altersteilzeit gehen?
- Die Altersteilzeit kann 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden. Beachten Sie aber die neue Rechtslage ab dem Jahr 2026, siehe den Abschnitt oben!
- Das gesetzliche Regelpensionsalter für Männer beträgt 65 Jahre.
- Frauen, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, können noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters für später geborene Frauen bewirkt auch ein späteres Zugangsalter für die Altersteilzeit.
Weitere Voraussetzungen für Altersteilzeit
- Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in, die Arbeitszeit auf 40 bis 60% der Normalarbeitszeit zu verringern.
- Vereinbarung, dass die Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen einen Lohnausgleich erstatten, der ca. die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt
- Vereinbarung, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit entrichtet werden und die Abfertigung auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit berechnet wird.
- In den letzten 25 Jahren müssen die Arbeitnehmer:innen mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.
Aber Achtung!
Für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 1.1.2026 beginnen, erhöhen sich die erforderlichen Beschäftigungszeiten bis 31.12.2028 vierteljährlich um 8 Wochen. Ab dem Jahr 2029 sind dann 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich.
- Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens 40% unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche. Somit können auch Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zumindest 60% der Normalarbeitszeit beträgt, eine geförderte Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
- Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben, dann ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Übertritt in die Altersteilzeit möglich.
Ausnahmen von der geförderten Altersteilzeit
Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind Arbeitnehmer:innen, die
- eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Witwerpension),
- Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder
- einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder
- das gesetzliche Pensionsalter vollendet und einen Anspruch auf Regelpension haben.
Hinweis
Geblockte Altersteilzeit wird nach wie vor nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gefördert. Ausnahme: Bei Anspruch auf die Korridorpension kann geblockte Altersteilzeit für längstens ein Jahr weitergeführt werden, sollte keine andere Pension zustehen.Erkrankung während der Altersteilzeit
Wenn Sie die Altersteilzeit geblockt in Anspruch nehmen und während der Vollarbeitsphase krank werden, erwerben Sie nach Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten, also wenn Sie nur Krankengeld von der Krankenkasse bekommen, können Sie kein Zeitguthaben erwerben. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit kann diese Problematik nicht auftreten.
Gibt es bei Altersteilzeit Einbußen bei der Abfertigung?
Nein. Die Abfertigung „alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Die Beiträge zur Abfertigung „neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.
Kann ich während der Altersteilzeit gekündigt werden?
Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich Altersdiskriminierung bzw. Sozialwidrigkeit zu prüfen.
Kann ich auf eine Altersteilzeit-Vereinbarung bestehen?
Die Altersteilzeit muss mit den Arbeitgeber:innen schriftlich vereinbart und genehmigt werden. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen können jedoch einen Anspruch auf Altersteilzeit vorsehen. Einen Rechtsanspruch haben hingegen die Arbeitgeber:innen gegenüber dem AMS auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorteile der Altersteilzeit
Von der Altersteilzeitregelung profitieren beide Seiten: Für die Arbeitnehmer:innen halten sich die finanziellen Einbußen in Grenzen, weil sie das Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhalten, sondern auch für die Hälfte des „Verzichts“.
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