Pensionist mit Unterlagen
© AdobeStock

Pflegegeld

Wer pflegebedürftig ist, hat einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld. Die Höhe hängt vom nötigen Pflegeaufwand ab. Für den Bezug muss ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden bestehen. Der Pflegeaufwand wird bei einer ärztlichen oder pflegerischen Untersuchung festgestellt.

Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen. Bei der Untersuchung wird darauf geachtet, wie viel Hilfe der oder die Betroffene für alltägliche Tätigkeiten wie Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Waschen, Kochen oder Putzen benötigt.

Das monatliche Pflegegeld wird je nach monatlich notwendigen Pflegestunden in einer von insgesamt 7 Stufen festgelegt. Seit 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld jährlich valorisiert, das heißt wie die Pensionen erhöht. Damit ging eine langjährige AK Forderung in Erfüllung.

Aus der Praxis

Erhöhte Pflegestufe erst nach dem Tod zuerkannt

LANGER KAMPF. Die 76-jährige Oberländer Pensionistin hatte schwere Jahre hinter sich, als sie die AK Vorarlberg um Hilfe bat. Ihr Mann litt an Parkinson. Er wurde zunehmend dement. Was das bedeutet, kann man kaum ermessen. Die Akten, die davon erzählen, wie das betagte Ehepaar monatelang vergeblich um eine höhere Pflegestufe kämpfte, sind nüchtern gehalten. Wie Akten halt so sind. Da ist von Windeln die Rede und vom Leibstuhl, vom „Einnässen“ und von wachsender Aggression des Patienten. Von „Wortfindungsstörungen“ und vom „Speicheln aus dem Mundwinkel“. Seine Frau hat den alten Mann bis zu seinem Tod gepflegt. Über Stürze hinweg und wachsende Unruhe und Verwirrtheit. Auch noch über den 20. Oktober 2016 hinaus, als eine 24-Stunden-Pflege unumgänglich wurde.

Aber so eine Pflegekraft hat ja auch zwei Stunden Freizeit am Tag. Und die Nächte nicht zu vergessen. Die Ehefrau hat neben dem Patienten geschlafen, eigentlich mehr gewacht als geschlafen.

Selber bezahlt

Die 24-Stunden-Pflege hat die Frau aus der Pension ihres Mannes und aus ihrer eigenen finanziert. Denn der Mann war behördlicherseits auf Pflegestufe zwei eingestuft worden. Der Kampf um eine Erhöhung der Pflegeleistung währte bis über seinen Tod hinaus. Er starb am 26. Februar 2017. Irgendwann hatten Parkinson und Demenz gewonnen. Die Klage gegen den ergangenen Pflegegeldbescheid lag da schon lange beim Landesgericht Feldkirch. Für die pflegende Angehörige schien mit dem Tod ihres Ehemanns alles verloren. Aber im Gerichtsverfahren hatte zuletzt ein Sachverständigengutachten ergeben, dass sich der Pflegeaufwand doch erhöht hatte. Ein positiver Prozessausgang schien wahrscheinlich. Als der betagte Patient vor Schluss der Verhandlung verstarb, wurde das Verfahren unterbrochen.

Es musste damit noch nicht zu Ende sein. Denn eine Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens kann beantragt werden, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine fällige Geldleistung noch nicht ausbezahlt wurde und jemand den Pflegebedürftigen in diesem Zeitraum überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat oder für die Pflege aufgekommen ist. Das liegt im vorliegenden Fall auf der Hand, fanden die Rechtsexperten der AK und verhalfen der Gattin des Verstorbenen quasi im Nachhinein zu ihrem Recht. Sie hat Anspruch auf das Pflegegeld zwischen Antragstellung und Todestag ihres Mannes, entschied auch das Gericht und sprach ihr 5600 Euro zu. 

Kontakt

Kontakt

Hotline Sozialrecht

Telefon +43 50 258 2200
oder 05522 306 2200

Anfrage senden

Unsere Kontaktzeiten sind
von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie 
am Freitag von 8 bis 12 Uhr