Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für Menschen, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind.
Wenn Sie vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, können Sie bei geminderter Arbeitsfähigkeit vor dem Regelpensionsalter in Invaliditätspension (ArbeiterInnen) oder in Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) gehen.
Voraussetzungen
Ob bei Ihnen Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, entscheidet vor allem eine ärztliche Begutachtung, die Ihre Leistungsfähigkeit feststellt.
Die Invalidität oder Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern und Sie brauchen bestimmte Mindestversicherungszeiten (Wartezeit).
Wie viele Versicherungszeiten brauche ich?
- Die Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt 180 Beitragsmonate einer Pflicht- oder Weiterversicherung oder 300 Versicherungsmonate vorliegen.
- Die Wartezeit entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.
- Werden diese Voraussetzungen nicht erbracht, gilt die Wartezeit dennoch als erfüllt, wenn vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Monaten vorliegen.
- Nach dem 50. Lebensjahr verlängert sich die Wartezeit (60 Monate) pro Lebensmonat um einen Versicherungsmonat, der Rahmenzeitraum von 120 Monaten um 2 Versicherungsmonate.
- Vor dem 27. Lebensjahr genügen sechs Versicherungsmonate
ArbeiterInnen & Angestellte
Waren Sie als ArbeiterIn in den letzten 15 Jahren mindestens siebeneinhalb Jahre in einem erlernten oder angelernten Lehrberuf oder als Angestellte oder Angestellter tätig, so dürfen Sie nur auf eine ähnliche Tätigkeit in diesem Berufsfeld verwiesen werden (Berufsschutz).
Liegen seit Ende der Ausbildung weniger als 15 Versicherungsjahre, muss die qualifizierte Tätigkeit zumindest in der Hälfte der Versicherungsmonate, zumindest jedoch ein Jahr lang ausgeübt worden sein.
Wenn Sie nicht überwiegend in einem Lehrberuf tätig waren (als Hilfsarbeiter:in etwa), können Sie auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt.
Tätigkeitsschutz für ältere Arbeitnehmer und ArbeitnehmerInnen
Versicherte sind invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens durch 120 Monate (zehn Jahre) ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Achtung
Dass Sie keinen Arbeitsplatz finden, ist kein Grund für die Pensionierung! Was zählt ist, ob Sie mit Ihrem Gesundheitszustand noch in einem Beruf arbeiten könnten.
Härtefallregelung
Diese Regelung ermöglicht einen Zugangsweg in die Invaliditätspension bei Vorliegen eines Härtefalls. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn Sie nur mehr besonders leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit Haltungswechsel ausüben können (wie z.B. ParkgaragenkassierIn, NäherIn etc.). Außerdem müssen Sie im letzten Jahr vor dem Stichtag arbeitslos vorgemerkt sein.
Voraussetzungen für die Härtefallregelung im Überblick:
- Vollendung des 50. Lebensjahres
- Arbeitslosenmeldung im letzten Jahr vor dem Stichtag
- 360 Versicherungsmonate (30 Jahre), davon 240 (20 Jahre) aufgrund von Erwerbstätigkeit
- es können nur mehr leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck durchgeführt werden (z.B Portier:in, Parkplatzkassier:in etc.)
- Prognose, dass kein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres gefunden werden kann.
Originäre Invalidität
Sie gelten auch dann als invalid, wenn Sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außer Stande waren, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben haben.
Rehabilitation
Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension! Das heißt: Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen, wird dieser zuerst als Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gewertet. Es wird überprüft, ob durch eine zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden werden kann und wie hoch die Chancen sind, dass Sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.
Unter berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind zum Beispiel Aus- oder Weiterbildung zu verstehen. Dabei werden Ihr Alter, Ihre Ausbildung und Qualifikation sowie Ihre Interessen berücksichtigt und darauf geachtet, dass Sie sich physische und psychische für eine bestimmte Tätigkeit eignen.
TIPP
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes
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