Diskriminierung verboten!

Gebärdensprache

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zum Video: Diskriminierung verboten!

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt

Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet die Benachteiligung von Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise Arbeitnehmer:innen trotz Qualifizierung wegen ihrer Behinderung nicht eingestellt werden. Das ist nicht zulässig.

Was Sie sich nicht gefallen lassen sollten

Arbeitnehmer:innen dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden - insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung von Sozialleistungen, den sonstigen Arbeitsbedingungen, bei Weiterbildungsmaßnahmen, bei der Beförderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auch eine Belästigung durch Arbeitgeber:in, Kolleg:innen oder dritte Personen im Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht zulässig.


Hilfe für Betroffene

Betroffene können sich gegen Diskriminierungen wehren, indem sie sich an das Sozialministeriumservice (Schlichtungsstelle) wenden. Das Sozialministeriumservice leitet ein Schlichtungsverfahren ein. Dabei versuchen geschulte Mitarbeiter:innen zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zu vermitteln und eine Einigung zu erzielen. Auch eine Mediation ist möglich.

Das gilt für das Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren und eine allfällige Mediation sind für betroffene Arbeitnehmer:innen kostenlos. Das Honorar für die Mediator:innen übernimmt der Bund. Das Schlichtungsverfahren kann von allen Personen beantragt werden, die sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert fühlen – unabhängig von einem festgestellten Grad der Behinderung, der Staatsbürgerschaft und der Dauer ihrer Beschäftigung. Es ist allerdings hilfreich, wenn betroffene Arbeitnehmer:innen einen Nachweis über ihre Behinderung haben (Steuerbescheid, Behindertenausweis, Feststellungsbescheid...).

Wenn es zu keiner Einigung kommt

Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, können betroffene Arbeitnehmer:innen eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Das Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.

Was kann eingeklagt werden?

Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung (z.B. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen). Zusätzlich kann auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht möglich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages einzuklagen.

Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigung oder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Bevor Betroffene, die sich diskriminiert fühlen, eine Klage bei Gericht einbringen können, ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchzuführen!

Achtung!

Die Fristen sind unterschiedlich und zum Teil sehr kurz (z.B. bei diskriminierender Kündigung durch den Arbeitgeber: 14 Tage; bei Ablehnung einer Bewerbung: 6 Monate). Im Falle einer Diskriminierung sollte sofort eine Beratung durch Sozialministeriumservice, Arbeiterkammer oder Gewerkschaft in Anspruch genommen werden. Beratung und Unterstützung bieten weiters der Behindertenanwalt und der Österreichische Behindertenrat.

Schutz vor Diskriminierung außerhalb der Arbeitswelt

Vor Diskriminierungen im „täglichen Leben“ (d.h. außerhalb der Arbeitswelt) schützt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Das Gesetz gilt im Wesentlichen für zwei Bereiche:

  • für die gesamte Verwaltung des Bundes (Hoheits-, Privatwirtschafts- und Selbstverwaltung)
  • beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Verbrauchergeschäfte) 

UN-Behindertenrechtskonvention

Österreich unterzeichnete die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einschließlich Fakultativprotokoll am 30. März 2007 in New York.

Die UN-Konvention besagt, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss.

Österreich hat sich mit der Ratifizierung der Konvention im Jahr 2008 verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu setzen, damit die Vorgaben aus dem Übereinkommen innerstaatlich umgesetzt werden. Darüber ist den Vereinten Nationen umfassend Bericht zu legen.

Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wurde 2012 ein eigener Nationaler Aktionsplan (NAP Behinderung) für die Jahre 2012 bis 2021 beschlossen. Im Juni 2022 folgte der Beschluss eines weiteren NAP Behinderung für die Jahre 2022 bis 2030.


Links

Kontakt

Kontakt

Hotline Arbeitsrecht

Telefon +43 50 258 2000
oder 05522 306 2000

Feldkirch +43 50 258 2500
Bregenz +43 50 258 5000
Dornbirn +43 50 258 6000
Bludenz +43 50 258 7000

Anfrage senden

Unsere Kontaktzeiten sind
von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie 
am Freitag von 8 bis 12 Uhr

Das könnte Sie auch interessieren

Mann im Rollstuhl

Beschäftigungspflicht

Unternehmen ab 25 MitarbeiterInnen sind verpflichtet, behinderte ArbeitnehmerInnen einzustellen. Erfüllen sie ihre Pflicht nicht, müssen sie zahlen.

Kündigungsschutz

Behinderte ArbeitnehmerInnen sind durch einen strengen Kündigungsschutz abgesichert. Alle Infos über Ihre Rechte, wichtige Fristen und Ausnahmeregeln.

Blinde junge Frau - Gehört Sie zu den "begünstigten behinderten Menschen"?

Be­günstigte be­hinderte Men­schen

Der „Begünstigtenstatus“ birgt für behinderte ArbeitnehmerInnen Vorteile. Erfahren Sie, wie Sie den Status erhalten und was er Ihnen bringt!