Feiertagsruhe
Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0 Uhr und 6 Uhr des Feiertags beginnen muss.
Das Arbeitsruhegesetz regelt, in welchen Bereichen an Feiertagen gearbeitet werden darf. Selbst wenn Feiertagsarbeit gesetzlich erlaubt ist, darf nur die unbedingt notwendige Anzahl von ArbeitnehmerInnen am Feiertag beschäftigt werden.
Zusätzlich gilt:
Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf kann mittels Betriebsvereinbarung die Arbeit an 4 Wochenenden oder Feiertagen pro ArbeitnehmerIn und Jahr zugelassen werden.
Ausnahme von der Ausnahme
Diese Ausnahmen gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Arbeitsleistung durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen die Arbeit am Wochenende beziehungsweise am Feiertag ablehnen.
Der Arbeitnehmer darf wegen der Ablehnung dieser Arbeitsleistung nicht benachteiligt werden. Wird der betroffene Arbeitnehmer wegen der Ablehnung gekündigt, kann er die Kündigung binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten.
Diese Feiertage stehen allen Beschäftigten zu
Diese gesetzlichen Feiertage stehen allen Arbeitnehmerinnen in Österreich zu - unabhängig von einer allfälligen Religionszugehörigkeit.
Gesetzliche Feiertage
- 1. Jänner (Neujahr)
- 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
- Ostermontag
- 1. Mai (Staatsfeiertag)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 15. August (Mariä Himmelfahrt)
- 26. Oktober (Nationalfeiertag)
- 1. November (Allerheiligen)
- 8. Dezember (Mariä Empfängnis)
- 25. Dezember (Weihnachten)
- 26. Dezember (Stephanstag)
Das gilt für Jom Kippur
Aufgrund eines Generalkollektivvertrages gilt der Jom Kippur
(Versöhnungstag) für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft
unter bestimmten Voraussetzungen als arbeitsfreier Tag (bei
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) - und zwar dann, wenn die
betreffenden ArbeitnehmerInnen
- in einem Unternehmen beschäftigt sind, das den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehört,
- in Österreich wohnhaft sind,
- ihre Zugehörigkeit zur israelitischen Glaubensgemeinschaft nachweisen.
Die Freistellung ist darüber hinaus nur dann zu gewähren, wenn die Arbeitsleistung der Angehörigen der israelitischen Glaubensgemeinschaft aus betriebsbedingten Gründen nicht erforderlich ist und die ArbeitnehmerInnen die Freistellung mindestens eine Woche vorher vom Arbeitgeber verlangen.
„Persönlicher Feiertag“
Jeder/e ArbeitnehmerIn hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“). Nähere Informationen finden Sie hier.
24. und 31. Dezember sind keine Feiertage!
Bei diesen beiden Tagen handelt es sich um normale Werktage. Viele Kollektivverträge legen jedoch einen früheren Dienstschluss fest. So endet bei Friseuren am Heiligen Abend die Arbeitszeit um 12 Uhr, zu Silvester um 17 Uhr. Zahnarztangestellte haben beispielsweise gemäß Kollektivvertrag an diesen beiden Tagen dienstfrei. Das Entgelt muss der Arbeitgeber natürlich zur Gänze zahlen.
Ruhezeit
Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die wöchentliche Ruhezeit fallen.
Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten
ArbeitnehmerInnen, die während der gesetzlichen Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die notwendige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten, soweit diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Freistellung von der Arbeit muss fristgerecht beantragt werden und mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sein.
Entgelt für Feiertagsruhe
Der Arbeitnehmer erhält für die infolge eines Feiertags ausgefallene
Arbeit das Entgelt, das ihm gebührt hätte, wenn die Arbeit nicht
ausgefallen wäre (Ausfallsprinzip, sogenanntes Feiertagsentgelt).
Bei variablen und leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten (z.B.
Akkord, Überstunden, Zulagen) ist das Feiertagsentgelt nach dem
Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen.
Aufwandsentschädigungen (z.B. Diäten oder Kilometergelder) bleiben
unberücksichtigt.
Feiertagsarbeit
Arbeiten Sie an einem gesetzlichen Feiertag, erhalten Sie zusätzlich zum Feiertagsentgelt die gearbeiteten Stunden bezahlt. Haben Sie Zeitausgleich für die Normalarbeitszeit am Feiertag vereinbart, muss dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen
Tipp
Das Arbeitszeit- und das Arbeitsruhegesetz enthalten sehr viele Ausnahmeregelungen. Diese sind entweder im Gesetz selbst oder in Verordnungen enthalten. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Arbeiterkammer oder Fachgewerkschaft.
Kontakt
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