Ausschüsse nach § 57 AKG
Diese Ausschüsse sind nach dem Verhältnis der Fraktionen zusammengesetzt und begutachten Gesetze und Verordnungen.
Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses, wobei dieser aus 15 Mitglieder bestehen und jede Fraktion zumindest einen Sitz haben muss. Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. Der Kontrollausschuss hat die Aufgabe, die Finanzgebarung der AK auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
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