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Management für Karenz, Wiedereinstieg und Kinderbetreuung
Spätestens vier Monate vor Ende Ihrer Karenz sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen – auf jeden Fall, wenn Sie nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit wollen.
Ihr Anspruch auf Karenz dauert höchstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats bzw. des 2. Lebensjahres Ihres Kindes - das ist der Tag vor dem 2. Geburtstag. In diesem Fall wäre der 2. Geburtstag Ihres Kindes somit der erste Arbeitstag.
Für Geburten ab 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:
Achtung!
Eine Karenzierung über den 2. Geburtstag hinaus ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich und sollte samt Verzicht auf sein Kündigungsrecht schriftlich vereinbart werden.
Während der Karenz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Das sind z.B. Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen. Allerdings gibt es keine Sanktionsmöglichkeit, wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird.
Wichtig: Aktiv Kontakt halten!
Sicherer ist daher ein Kontakthalten mit dem Betrieb während der Karenz. Es erleichtert Ihnen außerdem die Rückkehr. Wir empfehlen, dass Sie Ihre Abteilung, den Betriebsrat oder das Personalbüro ersuchen, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren, etwa durch Zusendung der Betriebs- oder Mitarbeiterzeitung oder durch Einladung zu Veranstaltungen.
Sie haben auch die Möglichkeit, während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, ohne Ihren Kündigungsschutz zu gefährden. Im Jahr 2024 können Sie 518,44 Euro brutto (Geringfügigkeitsgrenze) pro Monat verdienen. Bitte beachten Sie aber auch die Zuverdienstgrenzen des von Ihnen gewählten Kinderbetreuungsgeld-Modells.
Achtung!
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld entspricht die Zuverdienstgrenze der Geringfügigkeitsgrenze!
Ein Kontakthalten mit dem Betrieb ist auch im Falle eines möglichen Konkurses zu empfehlen. Sofern es zu einem Konkurs kommt, sollten Sie sofort mit dem Masseverwalter oder der Masseverwalterin Kontakt aufnehmen, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Broschüren
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