Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt

Eltern können ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes beenden. Diese besondere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird als Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt bezeichnet.

Abfertigung Alt

(für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben)

Bei einem Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine halbe gesetzliche Abfertigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis hat mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden.
  • Der Austritt wird spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz erklärt.
  • Dauert die Karenz weniger als drei Monate, muss der Austritt spätestens zwei Monate vor ihrem Ende erklärt werden.

Die Abfertigung beträgt die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts.

Wichtig

Der Austritt kann frühestens während der Schutzfrist nach der Geburt erklärt werden. Aus Beweisgründen sollte die Erklärung schriftlich erfolgen.

Tipp

Da die Abfertigung (alt) bei Mutterschaftsaustritt und Kündigung in der Elternteilzeit mit 3 Monatsentgelten begrenzt ist, empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber Gespräche über eine einvernehmliche Lösung zu führen.

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