Zuverdienst neben Karenz und Kinderbetreuung
Geringfügige Beschäftigung
Es besteht die Möglichkeit, während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2020: 460,66 Euro monatlich) aufzunehmen:
- Beim selben Arbeitgeber
Die geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber/derselben Arbeitgeberin hat keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag. - Bei einem anderen Arbeitgeber
Vor Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber/einer anderen Arbeitgeberin ist die Zustimmung des karenzierenden Arbeitgebers/der karenzierenden Arbeitgeberin einzuholen, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z.B. bei Konkurrenzverbot oder Konkurrenzklausel, vertraglicher Vereinbarung u. Ä.).
Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich mit dem Ende der Karenz befristet und endet automatisch mit dem Ende der Karenz oder auch schon früher, wenn eine neuerliche Schwangerschaft während der Karenz eintritt. In diesem Fall endet die geringfügige Beschäftigung mit dem Beginn des neuerlichen Beschäftigungsverbotes.
Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
Arbeitnehmer/-innen können neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren.
Dauert die Karenz allerdings kein volles Kalenderjahr, dann kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Zum Beispiel:
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)
Achtung
Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen.
Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Arbeitgeber/einer anderen Arbeitgeberin ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt.
Die Berechnung der Zuverdienstgrenze
Übersteigen die jährlichen Einkünfte den ab 01.01.2008 geltenden Betrag von 16.200 Euro pro Kalenderjahr, verringert sich ab diesem Zeitpunkt das Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag (Einschleifregelung).
Wird nicht das ganze Kalenderjahr über Kinderbetreuungsgeld bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend, wobei nur jene Kalendermonate zum Bezugszeitraum zählen, in denen während des gesamten Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Achtung
Für die einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld-Variante gilt eine andere Zuverdienstgrenze (siehe unten).
Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Also zum Beispiel auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Krankengeld und Pensionen.
Nicht dazu zählen zum Beispiel Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandersätze.
Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn zum Beispiel die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist. Der Verzicht muss im Vorhinein zu Beginn des Kalendermonats bekannt gegeben werden. Im Fall des Verzichtes zählt das Einkommen des Verzichtmonats nicht zur Zuverdienstgrenze. Der Verzicht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für 6 Monate rückwirkend möglich.
- Zuverdienstgrenze zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Die Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr in Höhe von 16.200 Euro oder die Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde dürfen nicht überschritten werden. - Zuverdienstgrenze zum Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld
Die Zuverdienstgrenze beträgt pro Kalenderjahr 7.300 Euro (Wert für das Jahr 2020). Es dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte nach dem ESTG bleiben unberücksichtigt.
Einkünfte: | Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes |
MINUS | SV-Beiträge |
MINUS | Umlagen für laufende Bezüge |
MINUS | Werbungskostenpauschale (11 Euro monatlich) |
MINUS | Eventuelle weitere Werbungskosten |
MINUS | Sonderzahlungen |
MINUS | Steuerfreie Reisekosten und dergleichen |
________ | __________________________________________ |
ERGEBNIS: | Einkünfte |
MAL | 1.3 |
DVIDIERT durch | Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonate (nur volle Kalendermonate) |
MAL | 12 |
________ | ___________________________________________ |
ERGEBNIS: | Der für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Gesamtbetrag |
Rückforderung
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, ist lediglich der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen.
Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld im Falle von Arbeitslosigkeit
Sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe und pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld sind möglich, Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Betreuungsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen.
Kinderbetreuungsgeldbezug und Unterhalt
Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteiles. Unterhaltsansprüche werden dadurch nicht gemindert.
Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindern dessen Unterhaltsansprüche!
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am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tipp
Bei Ermittlung der individuellen Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld geht man maximal 3 Jahre zurück.