Beschäftigungsverbot
Zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes gibt es spezielle Schutzbestimmungen. Frauen dürfen dadurch jedoch keinen Nachteil haben!
Sie möchten in Elternkarenz gehen? Dann müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin Bescheid geben, wie lange Sie weg sein werden - am besten schriftlich! Mütter und Väter haben unterschiedlich Meldefristen. Erfahren Sie hier, wann der richtige Zeitpunkt dafür ist, den Karenzwunsch bei Chefin oder Chef zu deponieren!
Nehmen Sie als Mutter zuerst die Karenz in Anspruch, müssen Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (8 bzw. 12 bzw. max. 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren, ob bzw. wie lange Sie Karenz in Anspruch nehmen möchten.
Nehmen Sie als Vater zuerst die Karenz in Anspruch, müssen Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren.
Achtung!
Melden Sie den Karenzwunsch frühestens ab dem Tag der Geburt. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht Kündigungsschutz!Nehmen Sie als Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch und lösen Sie die Mutter ab, müssen Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem Antritt der gewünschten Karenz über Beginn und Dauer der Karenz informieren.
Achtung!
Machen Sie diese Meldung frühestens vier Monate vor Beginn der gewünschten Karenz! Der Kündigungsschutz besteht erst ab diesem Zeitpunkt. Am besten tun Sie das schriftlich und per Einschreiben.
braucht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen.
Bei Fristversäumnis können Sie aber trotzdem eine Karenz vereinbaren - wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zustimmt!
Achtung!
Wenn Sie nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht in die Arbeit gehen und keine Karenz angemeldet haben, riskieren Sie eine Entlassung - sofern das Gericht zustimmt.Sie können Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Ende der bereits verlangten Karenz bekannt geben, dass Sie die Karenz verlängern wollen. Dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz. Dabei ist auch die Dauer der neuen Karenz anzugeben. Achtung: Dies ist nur einmal möglich.
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