Werdende Mütter müssen nicht jede Arbeit machen

Schwere körperliche Arbeit, Zeitdruck oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten können Schwangere und ihr ungeborenes Kind gefährden. Deshalb gelten während der Schwangerschaft besondere Beschäftigungsverbote. Welche Arbeiten im Einzelfall unzulässig sind, entscheidet bei Bedarf das Arbeitsinspektorat.

Mutterschutz auch für freie Dienstnehmerinnen

Auch freie Dienstnehmerinnen fallen unter das Mutterschutzgesetz. Sie haben Anspruch auf das gesetzliche Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt sowie auf Kündigungsschutz: Erfolgt eine Kündigung wegen der Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt, kann sie innerhalb von zwei Wochen bei Gericht angefochten werden.

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Hinweis

Arbeitnehmerinnen, die vor der Schwangerschaftsmeldung ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, dürfen auch in der Schwangerschaft an diesen Tagen weiter arbeiten.

Kontakt

Bei Fragen zu den zulässigen Arbeiten wenden Sie sich an das 

Arbeitsinspektorat Vorarlberg
Telefon +43 (5574) 786 01
E-Mail vorarlberg@arbeitsinspektion.gv.at

Verbotene oder eingeschränkte Arbeiten

Schwangere dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden mit:

  • regelmäßigem Heben von Lasten über 5 kg oder gelegentlichem Heben von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel
  • Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck (ab der 21. Schwangerschaftswoche verboten)
  • überwiegend stehenden Tätigkeiten: Ab der 21. Schwangerschaftswoche höchstens 4 Stunden täglich, danach muss eine sitzende Tätigkeit möglich sein
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub oder Dämpfen
  • Arbeiten bei Hitze, Kälte oder Nässe
  • Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr oder Gefahr einer Berufserkrankung
  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln

Beschäftigungsverbot

Besteht die Tätigkeit ausschließlich aus verbotenen Arbeiten oder ist keine zulässige Beschäftigung möglich, muss die Arbeitsleistung vollständig eingestellt werden. Sind nur einzelne Tätigkeiten unzulässig, muss der Arbeitgeber eine geeignete Ersatzbeschäftigung zuweisen oder die Arbeitszeit entsprechend anpassen.

Nachtarbeit

Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten.

Für bestimmte Branchen – etwa Verkehr, Gesundheitswesen sowie Musik- und Theaterbetriebe – gelten Ausnahmen. Dort ist eine Beschäftigung bis 22 Uhr zulässig. Anschließend muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsätzlich sind Sonn- und Feiertagsarbeit verboten. Ausnahmen bestehen etwa im Gastgewerbe, bei durchgehendem Schichtbetrieb oder bei Musik- und Theateraufführungen.

Nach Sonntagsarbeit besteht Anspruch auf 36 Stunden Wochenruhe, nach Feiertagsarbeit auf 24 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.

Überstunden

Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten. Die Arbeitszeit darf 9 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Entgelt bleibt erhalten

Durch ein Beschäftigungsverbot dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen vor der Beschäftigungsänderung weiterzahlen. Ausgenommen sind Entgelte für Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.

Wichtig: Regelmäßige Überstunden und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit werden beim Wochengeld berücksichtigt.

Ruhepausen und Stillzeit

Schwangere dürfen sich während der Arbeitszeit ausruhen. Der Arbeitgeber muss dafür eine geeignete Liege oder ein Bett bereitstellen. Diese Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und sind zu bezahlen.

Stillende Mütter haben zusätzlich Anspruch auf bis zu 90 Minuten bezahlte Stillzeit pro Tag.

Schutz vor Tabakrauch

Schwangere dürfen nicht in Räumen arbeiten, in denen sie Tabakrauch ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen treffen, damit werdende Mütter vor Passivrauchen geschützt sind.

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