Kinderbetreuungsgeld
Egal ob Konto oder einkommensabhängig, hier finden Sie die Antworten zu den Varianten des Kinderbetreuungsgeldes.
Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf eine Dienstfreistellung ohne Bezüge. Das heißt, Sie erhalten kein Entgelt von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber.
Als Mutter oder Vater haben Sie den Anspruch darauf, Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen. Arbeitgeber können die Karenz nicht verweigern. Wann die Elternkarenz beginnt und wie lange sie dauert, das erfahren Sie in diesem Video.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Elternkarenz. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Karenz kann entweder von einem oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Der Elternteil, der die Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis, z. B. weil Sie selbstständig arbeiten, studieren oder arbeitslos sind, haben Sie keinen Anspruch auf
Karenz. Auch für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist keine Karenz vorgesehen. Unabhängig davon besteht jedoch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld!
Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an die Schutzfrist
(Mutterschutz) nach der Geburt des Kindes. Die Schutzfrist dauert in der Regel 8 bis 12 Wochen nach der Geburt.
Die Karenz endet spätestens mit Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes. Spätestens am 2. Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie also Ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Urlaub zwischen Mutterschutz und Karenz
Zwischen dem Ende des Mutterschutzes und dem Beginn der Karenz kann die Mutter einen Urlaub verbrauchen.
Die Dauer der Karenz müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber schriftlich bekanntgeben.
Dabei gelten für Mütter und Väter sowie bei Aufteilung der Karenz unterschiedliche Meldefristen:
Sie können die Karenzzeit auch einmal verlängern, wenn Sie zum ersten Meldezeitpunkt nicht die Maximaldauer – das ist bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes – gemeldet haben. Geben Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber die Verlängerung spätestens 3 Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenzzeit bekannt.
Eine Verkürzung der Karenzzeit ist nur mit Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers möglich.
Die Karenz kann bis zu 2 Mal zwischen den Eltern geteilt werden. Dadurch sind bis zu 3 Karenzteile möglich, zum Beispiel Mutter-Vater-Mutter. Jeder Teil muss mindestens 2 Monate dauern.
Gehen beide Elternteile in Karenz, muss die Karenz des 2. Elternteils unmittelbar an die Karenz des ersten Elternteils anschließen.
Eltern können die Karenz zwei Mal teilen. Vater und Mutter können auch einen Monat gleichzeitig in Karenz gehen. Welche Meldefristen Sie dabei beachten müssen und wie die Teilung des Kinderbetreuungsgeldes funktioniert, erfahren Sie in diesem Video.
Während der Karenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Nehmen Sie Karenz in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlas-sungsschutz ab Meldung der Karenz, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt. Geht der Vater in Karenz, beginnt der Kündigungs- und Entlas-sungsschutz aber nicht vor der Geburt des Kindes.
Der Schutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Karenz, spätestens 4 Wochen nach Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.
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