
Vorsicht mit Social Media in der Arbeitswelt
Social Media Plattformen wie Instagram, TikTok oder Facebook sind längst allgegenwärtig am Arbeitsplatz. Falsch genützt können sie den Job kosten.
Entlassung wegen Schmähungen
Ein Fall aus der Praxis: Eine Arbeitnehmerin schimpft über ihre Chefs und das Unternehmen auf Facebook, die Vorgesetzten finden es heraus – und weg ist der Job. AK-Arbeitsrechtsexpert:innen warnen daher: Soziale Medien sind kein geeigneter Ort, um sich das Herz über die Arbeit auszuschütten.
Wer über Vorgesetzte oder Kolleg:innen lästert, kann sich arg in die Nesseln setzen und schlimmstenfalls eine fristlose Entlassung und/oder eine Klage wegen Ehrverletzung und Rufschädigung samt Schadenersatzforderung riskieren.
Zu Loyalität verpflichtet
Auch wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des:der Arbeitnehmers:Arbeitsnehmerin in Sozialen Medien ausgeplaudert werden, ist dies ein Entlassungsgrund, wobei der Sachverhalt in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Arbeitnehmer:innen sind zu Loyalität und Treue verpflichtet, das gilt auch fürs Internet und Social Media.
Soziale Medien am Arbeitsplatz
Nicht die User:innen suchen eine Information – (vermeintlich) relevante Informationen „finden“ über oftmals intransparente Algorithmen ihre Adressat:innen. Weil dieses Prinzip so gut funktioniert, werden auch arbeitsrechtliche Verstöße immer öfter via Social Media Posts entdeckt.
Ein Fall aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer berichtete auf seinem Profil, dass er bei einer Veranstaltung war – allerdings im Krankenstand. Die Nachricht machte die Runde – bis zum Chef. Kurz darauf folgte die fristlose Entlassung.
Einträge kriegen leicht „Füße"
Selbst wer strenge private Sicherheitseinstellungen wählt, ist nicht davor gefeit, dass Storys, Posts und Kommentare „Füße bekommen“: Sie könnten weitererzählt oder als Screenshot in andere Profile weitergeleitet werden.
Social Media-Verbot im Job?
In zahlreichen Unternehmensnetzwerken sind Insta & Co am Arbeitsplatz inzwischen verboten oder sogar gesperrt, weil sie als reines Unterhaltungsmedium betrachtet werden. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmitteln nicht verboten oder nichts dazu geregelt, dann kann das Internet jedoch auch eingeschränkt privat am Arbeitsplatz genutzt werden. Dabei darf aber die Arbeit nicht beeinträchtigt werden und auch die Ressourcen des:der Arbeitgebers:Arbeitgeberin dürfen nicht in störender Weise belastet werden.
Viele Arbeitnehmer:innen nutzen soziale Medien natürlich auch mit ihren privaten Smartphones . Analog zur privaten Internetnutzung im Allgemeinen lässt sich sagen, dass Social Media-Aktivitäten am Arbeitsplatz jedenfalls auf das Allernötigste beschränkt werden sollten. Denn: Privates Surfen darf, wenn es nicht grundsätzlich erlaubt ist, die Arbeitspflicht nicht verletzen. Wer trotzdem in der Arbeitszeit ständig durch TikTok scrollt oder auf Bluesky postet, kann den Job verlieren In besonders gravierenden Fällen auch ohne vorherige Verwarnung.
Mitarbeiter:innenfotos oder -videos auf der Unternehmenswebsite oder auf Social Media Plattforen - Kann der:die Chef:in das verlangen?
Die meisten Unternehmen sprechen ihre Kund:innen mit eigenen Social Media Kanälen an. Klar ist aber, dass Fotos und Videos der Arbeitnehmer:innen nicht ohne weiteres dafür verwendet werden können. Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind insbesondere das „Recht am eigenen Bild“ und das Datenschutzrecht zu beachten. Daher gilt: Es ist auf die Wahrung der Interessen der Mitarbeiter:innen am Schutz ihrer Privatsphäre zu achten und daher in der Regel ihre Zustimmung einzuholen. Die Zustimmung muss freiwillig sein, d.h. ohne Druckausübung erfolgen und kann auch jederzeit widerrufen werden.
Digitale Tools zur Zusammenarbeit am Arbeitsplatz
Tools wie Slack, Microsoft Teams oder Zoom ermöglichen schnelle und nahtlose Kommunikation, oft auch standortübergreifend. Plattformen wie Google Workspace oder Trello fördern Teamarbeit und Projektmanagement, unabhängig vom physischen Standort der Beteiligten.
Während die Abstimmung und Kommunikation untereinander so oft erleichtert wird, kann die Dichte der Information und die permanente Erreichbarkeit auch Stress erzeugen. Zudem haben auch nicht alle Arbeitnehmer:innen die gleiche digitale Kompetenz.
Im Übrigen werden durch derartige Systeme oft personenbezogene Daten der Arbeitnehmer:innen zuhauf verarbeitet und die Überwachung ihres Nutzerverhaltens damit ermöglicht. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat dieser umfassende Mitwirkungsrechte bei der Einführung dieser Tools. In der Regel ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung notwendig und der Betriebsrat kann gute Regelungen ausverhandeln, die bei Verwendung der Tools auch die Interessen der Arbeitnehmer:innen wahren.
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