Frau sitzt im Rollstuhl
© Auremar, stock.adobe.com

Be­schäftig­ungs­pflicht & Aus­gleichs­taxe

ArbeitgeberInnen, die in Österreich 25 oder mehr Menschen beschäftigen, müssen auf je 25 ArbeitnehmerInnen mindestens einen begünstigten behinderten Menschen einstellen. Die Anzahl der begünstigten behinderten Menschen, die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl oder Pflichtstelle bezeichnet.

Tipp

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte ArbeitnehmerInnen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zum Video: Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe.

Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der ArbeitnehmerInnen (ausschließlich Lehrlinge) eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin ausgegangen. Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen die Pflichtzahl, ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.

Manche Personengruppen werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet. Zum Beispiel blinde Menschen, begünstigte behinderte Jugendliche unter 19 Jahren, begünstigte behinderte Menschen für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses oder Menschen, die einen Rollstuhl benutzen u.a.

Ausgleichstaxe           

Erfüllen ArbeitgeberInnen ihre Beschäftigungspflicht nicht, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Die Höhe der Ausgleichstaxe ist gestaffelt, je nach Anzahl der Beschäftigten, und beträgt ab 1.1.2024:    

  • Für ArbeitgeberInnen, die bis zu 24 ArbeitnehmerInnen beschäftigen: keine Ausgleichstaxe

  • Für ArbeitgeberInnen, die 25 bis 99 ArbeitnehmerInnen beschäftigen: € 320 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle

  • Für ArbeitgeberInnen, die 100 bis 399 ArbeitnehmerInnen beschäftigen: € 451 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle    
                   
  • Für ArbeitgeberInnen, die 400 oder mehr ArbeitnehmerInnen beschäftigen: € 477 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle

Zweckwidmung der Ausgleichstaxe

Die Taxe fließt dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom Sozialministerium verwaltet wird. Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die berufliche und soziale Förderung von Menschen mit Behinderung verwendet. Zudem erhalten ArbeitgeberInnen, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Menschen beschäftigen, eine Prämie (2024: monatlich 320 Euro); die Mittel dienen aber auch der Errichtung und dem Ausbau von Integrativen Betrieben.

Links

Kontakt

Kontakt

Hotline Arbeitsrecht

Telefon +43 50 258 2000
oder 05522 306 2000

Feldkirch +43 50 258 2500
Bregenz +43 50 258 5000
Dornbirn +43 50 258 6000
Bludenz +43 50 258 7000

Anfrage senden

Unsere Kontaktzeiten sind
von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie 
am Freitag von 8 bis 12 Uhr

Das könnte Sie auch interessieren

Behinderten­vertrauens­person

Eine Behinderten­vertrauens­person soll im Betrieb die Interessen der ArbeitnehmerInnen mit Behinderung vertreten. Was sind Aufgaben und Rechte?

Kündigungsschutz

Behinderte ArbeitnehmerInnen sind durch einen strengen Kündigungsschutz abgesichert. Alle Infos über Ihre Rechte, wichtige Fristen und Ausnahmeregeln.

Blinde junge Frau - Gehört Sie zu den "begünstigten behinderten Menschen"?

Be­günstigte be­hinderte Men­schen

Der „Begünstigtenstatus“ birgt für behinderte ArbeitnehmerInnen Vorteile. Erfahren Sie, wie Sie den Status erhalten und was er Ihnen bringt!