Ersatzruhe

Wochenendruhe und Wochenruhe nennt man wöchentliche Ruhezeit. Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird, hat Anspruch auf Ersatzruhe.

Arbeiten Sie während der wöchentlichen Ruhezeit, haben Sie Anspruch auf Ersatzruhe. Und zwar im Ausmaß jener Arbeit, die Sie in den 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in er nächsten Woche leisten. Die Ersatzruhe muss unmittelbar vor dem Beginn der folgenden Wochen(end)ruhe liegen, soweit kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wochenendruhe. Er arbeitet zusätzlich zur Normalarbeitszeit ausnahmsweise am Samstag von 18:00 bis 21:00 und am Sonntag von 14:00 bis 16:00. Am Montag beginnt er um 8:00 zu arbeiten. Rechnet man ab Montag 8:00 36 Stunden zurück, ergibt dies Samstag 20:00. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf drei Stunden Ersatzruhe (für die beiden am Sonntag gearbeiteten Stunden sowie für die Arbeitszeit am Samstag ab 20:00).

Die Ersatzruhe ist auf die Arbeitszeit jener Woche anzurechnen, in der sie konsumiert wird.

Kontakt

Kontakt

Hotline Arbeitsrecht

Telefon +43 50 258 2000
oder 05522 306 2000

Feldkirch +43 50 258 2500
Bregenz +43 50 258 5000
Dornbirn +43 50 258 6000
Bludenz +43 50 258 7000

Anfrage senden

Unsere Kontaktzeiten sind
von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie 
am Freitag von 8 bis 12 Uhr