Krankenstand
Welche Rechte und Pflichten haben ArbeitnehmerInnen im Krankenstand? Darf man im Krankenstand vor die Tür gehen? Schützt Krankenstand vor Kündigung?
Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
Wichtig
Es müssen weder bestimmte Fristen noch Termine eingehalten werden. Die Zustimmung ist für beide Seiten freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, einer einvernehmlichen Lösung zuzustimmen.
Grundsätzlich gibt es für eine einvernehmliche Auflösung keine Formvorschriften. Die einvernehmliche Auflösung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollte die einvernehmliche Auflösung jedenfalls schriftlich erfolgen - mit Unterschrift von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in.
Für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmer:innen gibt es jedoch Schutzvorschriften - zum Beispiel für Schwangere, Präsenz- und Zivildiener oder Lehrlinge.
Die Gerichte haben noch nicht entschieden, inwiefern ein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Auflösung auf Betreiben der Arbeitergeberin bzw. des Arbeitgebers erfolgt. Halten Sie daher diesbezügliche Vereinbarungen schriftlich fest.
Kein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Lösung auf Betreiben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt ist.
TIPP
Schauen Sie sich Ihren Kollektivvertrag an - es kann sein, dass er günstigere Regelungen enthält!
Für die Abfertigung nach altem Recht ("Abfertigung alt") ist die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich: Bei Arbeitgeberkündigung und einvernehmlicher Auflösung besteht ein Anspruch auf Abfertigung. Bei Arbeitnehmerkündigung besteht kein Abfertigungsanspruch.
Achtung!
Auf Ihr Arbeitsverhältnis kommt das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) zur Anwendung? In diesem Fall zählen Zeiten eines Arbeitsverhältnisses für die Abfertigung nach altem Recht nicht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich lösen.
Im neuen Abfertigungsrecht (BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) besteht bei einvernehmlicher Auflösung und bei Arbeitgeberkündigung ein Auszahlungsanspruch. Bei Arbeitnehmerkündigung gibt es - von Ausnahmen abgesehen - keine Auszahlung.
Im Unterschied zum alten Recht geht die Abfertigung bei der Arbeitnehmerkündigung aber nicht verloren. Sie wird in der betrieblichen Vorsorgekasse weiter veranlagt und kann zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitnehmer abgerufen werden.
Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen haben Sie bei einvernehmlicher Auflösung Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ab 1.7.2018 muss der Arbeitgeber auch bei einer einvernehmlichen Lösung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses das Entgelt weiterzahlen, wenn:
Hotline Arbeitsrecht
Telefon +43 50 258 2000
oder 05522 306 2000
Feldkirch +43 50 258 2500
Bregenz +43 50 258 5000
Dornbirn +43 50 258 6000
Bludenz +43 50 258 7000
Unsere Kontaktzeiten sind
von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie
am Freitag von 8 bis 12 Uhr
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