Datenschutz: Klauseln zur Verwendung von Beschäftigtendaten

Der:die Arbeitgeber:in darf personenbezogene Beschäftigtendaten verwenden, wenn dies zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (etwa aus dem Arbeitsvertrag) oder einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung (aus dem Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht etc.) notwendig ist.

Daten dürfen weiters verwendet werden, wenn es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers:der Arbeitergeberin erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der Arbeitnehmer:innen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Vorsicht!

Die Datenverwendung ist aber auch zulässig, wenn der:die Mitarbeiter:in zustimmt. Deshalb versuchen Arbeitgeber:innen häufig schon bei Vertragsunterzeichnung, die Zustimmung der Beschäftigten zur Verwendung zusätzlicher persönlicher Daten einzuholen. 

Kontakt

Kontakt

Hotline Arbeitsrecht

Telefon +43 50 258 2000
oder 05522 306 2000

Feldkirch +43 50 258 2500
Bregenz +43 50 258 5000
Dornbirn +43 50 258 6000
Bludenz +43 50 258 7000

Anfrage senden

Unsere Kontaktzeiten sind
von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie 
am Freitag von 8 bis 12 Uhr