Der Zug fällt aus oder kommt zu spät. Gilt das als Dienst­ver­hinder­ung?

Bei Dienstverhinderung muss das Entgelt weiter bezahlt werden. Seit 1. Juli 2018 sind die gesetzlichen Regelungen für Arbeiter:innen den An­ge­stellt­en angeglichen. Das haben AK und ÖGB für Sie erreicht.

Entgelt muss weiter bezahlt werden

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Ver­schuld­en für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten.

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Wenn Sie beispielsweise aufgrund von Zugausfällen zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen, dann brauchen Sie keine arbeitsrechtlichen Kon­se­quenz­en fürchten.

Sie müssen aber...

  • ... die Dienstverhinderung Ihrem Arbeitgeber so schnell wie mög­lich be­kannt­geben und nachweisen. Tun Sie das nicht, kann dies schlimmst­en­falls eine Entlassung rechtfertigen.

  • ... alles Zumutbare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu ver­meid­en bzw. möglichst kurz zu halten (z. B. mit dem Auto fahren, wenn Sie eines haben).

Das Gleiche gilt für den Fall, dass Kinder den Kindergarten oder die Schule wegen der Zugausfälle nicht erreichen können und Eltern die Kinderbetreuung über­nehmen müssen.

Regelungen können nicht eingeschränkt werden

Diese Regelungen sind zwingend - sie können nicht eingeschränkt oder auf­ge­hob­en werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Ar­beits­ver­trag oder in einer Betriebsvereinbarung, dann müssen diese günstiger sein. 

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