Junger Büroangestellter sitzt im Rollstuhl vor mehreren Monitoren. Er richtet mit einer Hand seine Brille und lächelt in die Kamera.
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27.4.2018

Begünstigte behinderte Menschen

Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Status als begünstigte behinderte Person erhalten. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 %.

Der Begünstigtenstatus kann Ihnen im Berufsleben Vorteile bringen – zum Beispiel Förderungen, besonderen Kündigungsschutz und in bestimmten Fällen Zusatzurlaub.

Auch Arbeitgeber:innen können bei der Beschäftigung begünstigter behinderter Menschen Förderungen und Steuerbegünstigungen erhalten. Außerdem entfällt die Ausgleichstaxe.

Wie bekomme ich den Begünstigtenstatus?

Stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice.

Das Sozialministeriumservice prüft Ihren Antrag. Ärztliche Sachverständige stellen dabei den Grad Ihrer Behinderung fest. Beträgt dieser mindestens 50 %, kann Ihnen der Begünstigtenstatus zuerkannt werden.

Die Entscheidung erhalten Sie mit einem sogenannten Feststellungsbescheid.

Sie können den Antrag auch online stellen. Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Sozialministeriumservice.

Wer kann den Begünstigtenstatus bekommen?

Neben einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % ist grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich.

Österreichischen Staatsbürger:innen sind gleichgestellt:

  • Unionsbürger:innen
  • EWR-Bürger:innen
  • Schweizer Bürger:innen
  • deren Familienangehörige
  • langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige

Auch anerkannte Flüchtlinge können einen Antrag stellen.

Zum Kreis der begünstigten behinderten Menschen können außerdem Menschen mit Behinderungen gehören, die

  • eine Lehrausbildung absolvieren,
  • eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren,
  • an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder
  • nach Abschluss einer Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen.

Wer kann nicht zum begünstigten Personenkreis gehören?

Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören können:

  • Menschen mit Behinderungen, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ausnahme: Lehrlinge können dazugehören.
  • Menschen mit Behinderungen über 65 Jahre, die nicht beschäftigt sind.
  • Menschen mit Behinderungen, die wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder eine Alterspension beziehen und nicht beschäftigt sind.
  • Menschen, die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und aufgrund ihrer Funktionsbeeinträchtigungen auch nicht auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb arbeiten können.

Welche Vorteile habe ich mit dem Begünstigtenstatus?

Als begünstigte behinderte Person können Sie unter anderem folgende Vorteile haben:

  • Förderungen im Beruf, zum Beispiel Lohnkostenzuschüsse zur Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, Mobilitätshilfen, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen sowie Zuschüsse zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
  • besonderen Kündigungsschutz
  • Zusatzurlaub, wenn dieser im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist
  • einen Lohnsteuerfreibetrag beziehungsweise steuerliche Begünstigungen

Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Für eine Kündigung von begünstigten behinderten Menschen muss der:die Arbeitgeber:in grundsätzlich vorher die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen.

Der besondere Kündigungsschutz gilt jedoch nicht automatisch ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben:
Der Kündigungsschutz wurde nach Ablauf der ersten 6 Monate wirksam.

Bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1. Jänner 2011 begonnen haben:
Wenn Sie den Begünstigtenstatus bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hatten, wird der Kündigungsschutz grundsätzlich erst nach 4 Jahren wirksam.

Wenn Ihr Begünstigtenstatus erst während dieser ersten 4 Jahre festgestellt wird:
Dann wird der Kündigungsschutz bereits nach 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses wirksam.

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?

Für das Feststellungsverfahren benötigen Sie:

  • einen formlosen Antrag
  • ärztliche Befunde
  • einen Staatsbürgerschaftsnachweis
  • einen Personalausweis oder Reisepass

Das Sozialministeriumservice stellt im Verfahren durch ärztliche Sachverständige den Grad Ihrer Behinderung fest. Über den Begünstigtenstatus entscheidet die zuständige Landesstelle anschließend mit einem Feststellungsbescheid.

Gut zu wissen

Für viele Förderungen reicht bereits ein Behindertenpass aus. Informieren Sie sich beim Sozialministeriumservice oder beim Arbeitsmarktservice, welche Voraussetzungen für die jeweilige Förderung gelten.

Informationen in Gebärdensprache

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenter ÖGS.barrierefrei informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer über ihre Rechte in der Arbeitswelt:

Links

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