Förderung für Personenbetreuung daheim
Viele Pflegebedürftige brauchen Betreuung zu Hause. Für die 24-Stunden-Betreuung (Personenbetreuung) gibt es Förderungen vom Staat.
Dazu muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vorliegen, also entweder Betreuung durch Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer oder durch Selbstständige mit Gewerbeschein. Im ersten Fall ist entweder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger Dienstgeber:in oder die pflegebedürftige Person nimmt diese Rolle ein. Eine Personenbetreuer:in kann auch bei einem gemeinnützigen Anbieter (z.B. Volkshilfe oder Caritas) abgeschlossen werden.
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist eine Mindestqualifikation der Betreuungskraft:
- eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin oder eines Heimhelfers entspricht, oder
- die Betreuungskraft hat seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt, oder
- bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin oder eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).
Wer bekommt die Förderungen?
Für die Förderung muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezogen werden und eine 24-Stunden-Betreuung notwendig sein.
Ab Stufe 5 wird die Notwendigkeit des Betreuungsumfangs generell angenommen. Bei Stufe 3 und 4 ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
Die Personenbetreuer:innen müssen mindestens 48 Stunden pro Woche im Einsatz sein.
Förderung
Die monatliche Förderung beträgt bei...
- einer selbständigen Betreuungskraft € 400,-
- einer selbständigen Betreuungskraft (28 Tage/Monat am Stück) € 800,-
- einer unselbständigen Betreuungskraft € 800,-
- zwei selbständigen Betreuungskräften € 800,-
- zwei unselbständigen Betreuungskräften € 1.600,-
Wer bekommt keine Förderungen?
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person darf den Betrag von € 2.500 nicht übersteigen (ohne Sonderzahlungen, Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe etc.) . Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede:n unterhaltsberechtigte:n Angehörige:n um € 400, für unterhaltsberechtigte Angehörige mit Behinderung um € 600.
Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze von € 2.500 um weniger als € 800 oder € 400 bei selbstständigen Betreuer:innen bzw bei € 1.600 oder € 800 bei unselbstständigen Betreuer:innen (also die jeweilige Zuschusshöhe), so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als € 50, entfällt der Zuschuss.
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