Privatsphäre am Arbeitsplatz
Arbeit ist das halbe Leben – oder fast. Privates lässt sich da nicht immer ganz heraushalten. Wo beginnt am Arbeitsplatz die Privatsphäre, wo endet sie?
Was muss ich dem Arbeitgeber über mich sagen?
Der Arbeitgeber braucht die grundlegenden Daten zu Ihrer Identität. Dazu gehören Adresse und Sozialversicherungsnummer.
Auskunft über Religion, Weltanschauung, Mitgliedschaften
In Personalaufnahmebögen oder bei Bewerbungsgesprächen wird oft nach Religionsbekenntnis, Mitgliedschaft bei Vereinen, politischer Einstellung etc. gefragt. Sie brauchen dazu aber keine Auskunft geben, denn das ist Privatsache und hat mit Ihrer Arbeit nichts zu tun.
Ausnahme
In so genannten Tendenzbetrieben können Fragen dieser Art zulässig sein. Zum Beispiel: Wenn Sie bei einer politischen Partei arbeiten wollen, kann die Frage nach der Mitgliedschaft bei anderen Parteien zulässig sein. Bei der Bewerbung in einer kirchlichen Einrichtung kann - abhängig von den Umständen im Einzelfall - Ihre Konfession thematisiert werden.
Diskriminierung verboten!
Unsachliche Diskriminierungen, z.B. wegen Ihrer Weltanschauung oder Religion sind jedenfalls bei allen Arbeitgebern verboten.
Auskunft über Familienstand, Kinderwunsch, Schwangerschaft?
Fragen nach Ihrem Familienstand (verheiratet, geschieden, verwitwet), ob Sie in einer Partnerschaft leben, Kinder haben oder sich welche wünschen, müssen Sie nicht beantworten, weil sie eindeutig Ihre Persönlichkeitsrechte berühren. Nur wenn Sie Rechte in Anspruch nehmen wollen, zum Beispiel eine Pflegefreistellung, müssen Sie nachweisen, dass Sie nahe Angehörige (Kinder, Partner:in) haben.
Was die Frage nach einer Schwangerschaft betrifft, gibt es eine umfassende Rechtsprechung. Diese Frage gilt in unserer Rechtsordnung als so verpönt, dass sie sogar absichtlich falsch beantwortet werden darf, ohne dass es Sanktionen geben darf!
Frage nach Vorstrafen
Eine Standardfrage: Ob man vorbestraft sei. Hier braucht man nur Auskunft geben, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Job und dem begangenen Delikt geben könnte und angenommen werden muss, dass der Arbeitnehmer nicht vertrauenswürdig ist. Ein Beispiel wäre, jemand der wegen Betrugs oder Untreue verurteilt ist und als Bankangestellte:r arbeiten möchte.
Fragen nach der Gesundheit
Fragen nach Krankheiten sind nur zulässig, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit von Kolleg:innen oder Kund:innen sein könnten, z.B. eine offene TBC. Wird ein ärztliches Attest verlangt, darf in diesem nur stehen, ob Sie für eine konkrete Tätigkeit geeignet sind oder nicht. Sollten Betriebsärzt:innen Untersuchungen durchführen, sind übrigens auch sie an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.
Explizit verboten ...
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Grundsätzlich verboten ist alles, was die Menschenwürde verletzt, z.B. Videoüberwachung auf der Toilette oder in Umkleidekabinen. Andere Überwachungen, die die Menschenwürde zwar nicht verletzen, aber dennoch berühren, dürfen in Betrieben mit einem Betriebsrat nur nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung durchgeführt werden. Wenn Sie keinen Betriebsrat haben, muss jede:r einzelne Arbeitnehmer:in zustimmen.
Privat telefonieren und surfen am Arbeitsplatz
Bezahlt wird man fürs Arbeiten – umfangreiches privates Internetsurfen und Telefonieren ist in den meisten Betrieben unerwünscht und nicht gestattet. Kurze, wichtige Telefonate dürfen aber nicht verboten werden. Wenn Sie Ihre Arbeitskraft den ganzen Tag zur Verfügung stellen, muss gewährleistet sein, dass Sie kurze, wichtige Dinge trotzdem erledigen können, z.B. einen Arzttermin vereinbaren oder überprüfen, ob das Kind von der Schule heimgekommen ist.
Private E-Mails am Arbeitsplatz
Liegt keine betriebsinterne Regelung über den E-Mail-Verkehr vor, dann ist eine private E-Mail-Nutzung im Sinne einer maßvollen Nutzung d.h. in geringem Umfang und je nach betrieblicher Übung erlaubt.
Tipp
Aber auch die Einsichtnahme in dienstliche E-Mails berührt ohne vorherige Ankündigung des Arbeitgebers in der Regel die Menschenwürde!
Kontakt
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oder 05522 306 2000
Feldkirch +43 50 258 2500
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