Privatsphäre am Arbeitsplatz

Arbeit ist das halbe Leben – oder fast. Privates lässt sich da nicht immer ganz her­aus­halt­en. Wo beginnt am Arbeitsplatz die Privatsphäre, wo endet sie?

Was muss ich dem Arbeitgeber über mich sagen?

Der Arbeitgeber braucht die grundlegenden Daten zu Ihrer Identität. Dazu ge­hör­en Adresse und Sozialversicherungsnummer.

Auskunft über Religion, Weltanschauung, Mit­glied­schaften

In Personalaufnahmebögen oder bei Bewerbungsgesprächen wird oft nach Re­li­gi­ons­be­kennt­nis, Mitgliedschaft bei Vereinen, politischer Einstellung etc. ge­fragt. Sie brauchen dazu aber keine Aus­kunft geben, denn das ist Privatsache und hat mit Ihrer Arbeit nichts zu tun. 

Ausnahme 

In so genannten Tendenzbetrieben können Fragen dieser Art zulässig sein. Zum Bei­spiel: Wenn Sie bei einer politischen Partei arbeiten wollen, kann die Frage nach der Mitgliedschaft bei anderen Parteien zulässig sein. Bei der Bewerbung in ein­er kirchlichen Einrichtung kann - abhängig von den Umständen im Einzelfall - Ihre Konfession thema­ti­siert werden.

Diskriminierung verboten!

Unsachliche Diskriminierungen, z.B. wegen Ihrer Weltanschauung oder Religion sind jeden­falls bei allen Arbeitgebern verboten.

Auskunft über Familienstand, Kinderwunsch, Schwangerschaft?

Fragen nach Ihrem Familienstand (verheiratet, geschieden, verwitwet), ob Sie in einer Partner­schaft leben, Kinder haben oder sich welche wünschen, müssen Sie nicht beantworten, weil sie ein­deutig Ihre Persönlichkeitsrechte be­rühr­en. Nur wenn Sie Rechte in Anspruch nehmen wollen, zum Beispiel eine Pflegefreistellung, müssen Sie nach­weis­en, dass Sie nahe Angehörige (Kinder, Partner:in) haben.

Was die Frage nach einer Schwangerschaft betrifft, gibt es eine umfassende Rechts­prechung. Diese Frage gilt in unserer Rechtsordnung als so verpönt, dass sie sogar absichtlich falsch be­ant­wort­et werden darf, ohne dass es Sank­ti­on­en geben darf!

Frage nach Vorstrafen

Eine Standardfrage: Ob man vorbestraft sei. Hier braucht man nur Auskunft geben, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Job und dem be­gang­en­en Delikt geben könnte und an­ge­nommen werden muss, dass der Ar­beit­nehm­er nicht vertrauenswürdig ist. Ein Beispiel wäre, je­mand der wegen Be­trugs oder Untreue verurteilt ist und als Bankangestellter arbeiten möchte.

Fragen nach der Gesundheit

Fragen nach Krankheiten sind nur zulässig, wenn diese eine Gefahr für die Ge­sund­heit von Kolleg­Innen oder KundInnen sein könnten, z.B. eine offene TBC. Wird ein ärztliches Attest verlangt, darf in diesem nur stehen, ob Sie für eine kon­krete Tätigkeit geeignet sind oder nicht. Sollte ein Be­triebs­arzt Unter­such­ung­en durchführen, ist übrigens auch er an die ärztliche Schweigepflicht ge­bund­en. 

Explizit verboten ...

... nach § 67 Gentechnikgesetz ist es verboten, dass Ihr Arbeitgeber Gen-Analysen oder Kör­per­sub­stanzen von Ihnen verlangt. Es gibt auch keinerlei Grund im Laufe des Be­werb­ungs­pro­zesses Blut- oder Urinproben abzugeben.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich verboten ist alles, was die Menschenwürde verletzt, z.B. Video­über­wach­ung auf der Toilette oder in Umkleidekabinen. Andere Über­wach­ung­en, die die Menschenwürde zwar nicht ver­letz­en, aber dennoch berühren, dür­fen in Betrieben mit einem Betriebsrat nur nach Abschluss einer Be­triebs­ver­­ein­­bar­­ung durchgeführt werden. Wenn Sie keinen Betriebsrat haben, muss jede/r einzelne Ar­beit­nehmer/in zustimmen.

Privat telefonieren und surfen am Arbeitsplatz

Bezahlt wird man fürs Arbeiten – umfangreiches privates Internetsurfen und Tele­fonieren ist in den meisten Betrieben unerwünscht und nicht gestattet. Kurze, wichtige Telefonate dürfen aber nicht verboten werden. Wenn Sie Ihre Ar­beits­kraft den ganzen Tag zur Verfügung stellen, muss ge­währ­leistet sein, dass Sie kurze, wichtige Dinge trotzdem erledigen können, z.B. einen Arzt­ter­min vereinbaren oder überprüfen, ob das Kind von der Schule heim­gekommen ist. 

Private E-Mails am Arbeitsplatz

Liegt keine betriebsinterne Regelung über den E-Mail-Verkehr vor, dann ist eine private E-Mail-Nutzung im Sinne einer maßvollen Nutzung d.h. in ge­ringem Umfang und je nach betrieblicher Übung erlaubt.

Tipp

Private E-Mails dürfen vom Arbeitgeber nicht gelesen werden!

Aber auch die Einsichtnahme in dienstliche E-Mails berührt ohne vorherige Ankündigung des Ar­beit­gebers in der Regel die Menschenwürde!

Kontakt

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oder 05522 306 2000

Feldkirch +43 50 258 2500
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