Besteuerung von Insolvenzentgelt und Pflichtveranlagung
Das Insolvenz-Entgelt wird im Gegensatz zu Ihrer gewohnten Lohn- und Gehaltsabrechnung vorerst unabhängig von Ihrem Verdienst mit einem (vorläufigen, pauschalen) einheitlichen Steuersatz versteuert.
Die endgültige Besteuerung erfolgt erst nach Auszahlung des Insolvenz-Entgeltes gemeinsam mit Ihren übrigen Einkünften im Kalenderjahr - im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung).
TIPP
Damit Sie eine Steuernachzahlung nicht unvorbereitet trifft: Legen Sie einen entsprechenden Betrag beiseite, wenn Sie Geld von der IEF-Service GmbH erhalten haben.Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus Vorjahren
Warten Sie nicht auf den Brief vom Finanzamt!
Haben Sie heuer noch Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus Vorjahren erhalten, so empfehlen wir je nach dem Zeitpunkt der Auszahlung zur raschen Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung ab nachfolgenden Terminen:
Erfolgte die Auszahlung im ... | Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung sollte erfolgen ... |
---|---|
1. Quartal | ab 01.05. |
2. Quartal | ab 01.08. |
3. Quartal | ab 01.11. |
4. Quartal | ab 01.02. des nächsten Jahres |
Haben Sie für das Vorjahr bereits eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht, wird das Finanzamt automatisch eine Wiederaufnahme veranlassen.
Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus dem laufenden Jahr
Werden Sie selbst aktiv!
Wenn Sie Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus dem laufenden Jahr erhalten haben, können Sie ab 1. März des Folgejahres eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt beantragen, denn bis dahin hat die IEF-Service GmbH einen Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln. Die Veranlagung muss jedoch bis 30. September des Folgejahres eingebracht werden, um Zinsen für Nachforderungen zu vermeiden.
TIPP
Beim Ausfüllen der Veranlagung zählt der Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht als bezugsauszahlende Stelle.
Kontrollieren Sie den Bescheid
Bei Erhalt des Bescheides vom Finanzamt sollten Sie unbedingt kontrollieren, ob vom insolventen Arbeitgeber auch nur tatsächlich noch ausbezahlte Bezüge dem Finanzamt gemeldet wurden (nicht Insolvenz-Entgelt!). Doppelmeldungen können nämlich vom Finanzamt nicht erkannt werden und erhöhen die Nachforderung unter Umständen erheblich.
Sollten Sie unsicher sein, ob die Nachforderung korrekt ist, helfen Ihnen die Steuerexpert:innen der Arbeiterkammer gerne weiter und prüfen Ihren Bescheid vom Finanzamt.
ACHTUNG
Sollten Sie für offene Ansprüche, die vom Insolvenz-Entgelt-Fonds mangels Sicherung nicht bezahlt werden, eine Quote von der Insolvenzverwalterin/ vom Insolvenzverwalter erhalten, so ist diese/dieser verpflichtet einen Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln, sofern der Betrag höher als 100 Euro ist. Auch für dieses Entgelt wird vom Finanzamt Lohnsteuer vorgeschrieben.
Kontakt
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oder 05522 306 2100
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