Studierende: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Wenn Sie Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit haben, müssen erst ab einem Jahreseinkommen von 12.000 € Steuern zahlen - und dann nur für den Betrag, der die 12.000 Euro übersteigt. Zusätzlich können Sie verschiedene Ausgaben steuerlich absetzen. Und auch wer unter 12.000 Euro verdient, darf sich über eine Steuergutschrift freuen.
Tipp: Steuergutschrift bei niedrigem Jahreseinkommen
Studierende, die nicht ganzjährig arbeiten, aber auch ganzjährig (Teilzeit-) Beschäftigte mit einem Einkommen unter der Steuergrenze (ca. 1.300 € brutto monatlich), sollten jedenfalls die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen.
Es winkt eine Steuergutschrift. Entweder wird die vom Arbeitgeber während des Jahres abgezogene Lohnsteuer rückerstattet und (oder) es wirkt sich die sogenannte Negativsteuer aus.
Das bedeutet, dass 55 % der abgezogenen Sozialversicherungs-Beiträge, maximal 1.050 € (bis 2019: 400 €, für 2020; 800 €) pro Jahr, vom Finanzamt rückerstattet werden. Sogar dann, wenn während des Jahres gar keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Die Negativsteuer erhöht sich auf höchstens 1.150 € (bis 2019: 500€, für 2020: 900 €), wenn zumindest ein Monat Anspruch auf Pendlerpauschale besteht.
Negativsteuer auch über der Steuergrenze
- Ab dem Steuerjahr 2020 gibt es auch über der Steuergrenze noch eine Negativsteuer. Bis zu einem Jahreseinkommen von 15.500 € beträgt diese 400 €. Der Betrag verringert sich gleichmäßig auf null bis zu einem Einkommen von 21.500 €.
- Ab dem Steuerjahr 2021 beträgt der Zuschlag bis zu einem Einkommen von 16.000 € 650 € und wird bis zu einem Jahreseinkommen von 24.500 € gleichmäßig auf null reduziert. Bei einem höheren Einkommen gibt es keine Negativsteuer für die Sozialversicherungsbeiträge mehr.
Die Negativsteuer für die Sozialversicherungsbeiträge gibt es nur für Studierende, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben. Keine Negativsteuer gibt es für Einkünfte aus freien Dienst- oder Werkverträgen.
Tipp: Negativsteuer für AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen
Es gibt noch eine zweite Negativsteuer, die sich sogar für alle Studierende (also auch für diejenigen, die selbständige oder gar keine Einkünfte haben) auswirken kann.
Es handelt sich um die Negativsteuer für AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen mit Kind. Studierende, die zwar Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag haben, aber keine oder wenig steuerpflichtige Einkünfte beziehen, erhalten auf Antrag den Absetzbetrag ausbezahlt. Das einfache Ausfüllen des Formulars L 1, bzw. bei selbständigen Einkünften das Formular E 1 und E1a oder E1a-K, genügt, um eine Gutschrift von mindestens 494 € zu erhalten.
Zudem wird mit dem Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag auch der Kindermehrbetrag als Negativsteuer ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass an weniger als 330 Tagen Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen werden.
Ab der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2022 steht der Kindermehrbetrag als Negativsteuer auch dann zu, wenn Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Voraussetzung ist, dass auch Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin so wenig verdient, dass sich dort der Familienbonus nicht auswirkt. Außerdem müssen Sie an mindestens 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige Einkünfte beziehen.
Tipp: Werbungskosten von der Steuer absetzen
Studierende mit einem Jahreseinkommen von über 12.000 € erhalten bis zu einem Einkommen von 21.500 € eine Negativsteuer für die Sozialversicherungsbeiträge.
Zudem können im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung sämtliche Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen die Studiengebühren, Bücher, Skripten, Kosten für PC, Fahrtkosten, usw.
Voraussetzung dafür ist, dass das Studium eine Ausbildung, Fortbildung oder eine Umschulung ist. Handelt es sich beim Studium um eine Umschulung, dann muss auch die Ausübung des neu erlernten Berufs ernsthaft angestrebt werden. Eltern können die Kosten des Studiums der Kinder nicht als Werbungskosten absetzen, auch wenn sie die Kosten übernehmen. Unter gewissen Voraussetzungen können aber die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Sozialversicherungsrecht
Studierende mit einem echten Dienstverhältnis oder freien Dienstvertrag, deren monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 485,85 € (Stand 2022) liegt, sind vollversichert. Sie sind daher kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert. Bei Einkünften unter dieser Grenze gelten sie als geringfügig Beschäftigt und sind nur unfallversichert. Um die Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge muss sich immer der Arbeitgeber kümmern.
Tipp: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Für geringfügig Beschäftigte gibt es die Möglichkeit, sich selbst gemäß § 19a ASVG günstig um 68,59 € (Stand 2022) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu versichern.
Im Unterschied zur studentischen Selbstversicherung nach § 16 Abs 2 ASVG umfasst die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht nur die Kranken-, sondern auch die Pensionsversicherung!
Über die ArbeitnehmerInnenveranlagung können wieder 55 % der bezahlten Beiträge, maximal 1.050 € (bis 2019: 400 €, für 2020: 800 €) im Jahr, zurückgeholt werden. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich die Negativsteuer sogar noch um zusätzlich 100 €.
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