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Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Lohnsteuer-Ausgleich) lässt sich so manches geltend machen. An diese 10 Möglichkeiten sollten Sie aber auf alle Fälle denken!
Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr gearbeitet hat, lohnt sich die ArbeitnehmerInnenveranlagung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerialpraktikantInnen oder auch für Personen, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die ArbeitnehmerInnenverlagung zu machen.
Die ArbeitnehmerInnenveranlagung lohnt sich selbst dann, wenn man keine Lohnsteuer bezahlt hat, weil das Einkommen unter 12.000 Euro jährlich (rund 1.290 Euro monatlich) liegt. Man erhält einen Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Sozialversicherungsbonus ("Negativsteuer") vom Finanzamt zurück. Hat man außerdem noch Anspruch auf das Pendlerpauschale, kann sich der Sozialversicherungsbonus sogar noch erhöhen.
bis 2019 | für 2020 | ab 2021 | ||||||
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Anteil SV | Maximum | Anteil SV | Maximum | Anteil SV | Maximum | |||
Arbeitnehmer:innen | ||||||||
Mit PP/P€* | 50 % | 500 € | 50 % | 900 € | 55 % | 1.150 € | ||
Ohne PP/P€ | 50 % | 400 € | 50 % | 800 € | 55 % | 1.050 € | ||
Pensionist:innen | 50 % | 110 € | 75% | 300 € | 80 % | 550 € |
*) PP/P€ = Pendlerpauschale/Pendlereuro
Ab dem Veranlagungsjahr 2020...
Ab dem Veranlagungsjahr 2021...
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird automatisch berücksichtigt.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen.
Für alleinerziehende und alleinverdienende Personen gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängig sind.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.
Wenn Sie für ein Kind Familienbeihilfe oder Unterhalt beziehen, können Sie den Familienbonus beantragen. Der Familienbonus gilt ab dem Veranlagungsjahr 2019 und ersetzt die bis 2018 geltenden Kinderfreibeträge und Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Nur Alleinerziehende können weiterhin die Kinderbetreuungskosten mit Selbstbehalt absetzen.
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag und reduziert Ihre Lohnsteuer pro Jahr und Kind:
Der Familienbonus kann von einem Elternteil alleine oder von beiden Eltern je zur Hälfte geltend gemacht werden. Er wirkt allerdings nur im Ausmaß der von Ihnen zu zahlenden Lohnsteuer und wird nicht als Negativsteuer ausbezahlt.
Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
Mit dem Familienbonus entfällt die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Wenn Sie allerdings getrennt vom anderen Elternteil leben und
dann können Sie 90 % des Familienbonus geltend machen - oder 100 %, wenn der andere Elternteil den Familienbonus nicht beantragt.
Außerdem können Alleinerziehende die Kinderbetreuungskosten bis zur Vollendung der Schulpflicht als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen. Diese besondere Aufteilung gilt nur für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.
Wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlen, wirkt sich der Familienbonus nicht aus. Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie mit der Arbeitnehmerveranlagung allerdings den Kindermehrbetrag vom Finanzamt als Negativsteuer ausbezahlt.
Der Kindermehrbetrag beträgt bis zu 250 € pro Kind im Jahr und wird bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn Sie den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beantragen. Er muss nicht gesondert beantragt werden.
wird der Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Kindermehrbetrag, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
Der Familienbonus wird ab Juli 2022 erhöht. Der Familienbonus beträgt ab Juli 2022 pro Monat
Auch beim Kindermehrbetrag wird es Änderungen geben.
Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.
Die Kinder müssen ständig in Österreich leben. Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht.
Sofern die Kinder dauerhaft in Drittstaaten leben, können pro Monat 50 € oder der halbe Unterhalt als Freibetrag berücksichtigt werden.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien - Unterhaltsabsetzbetrag.
Spenden an bestimmte Organisationen (Liste der begünstigten Spendenempfänger) sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonderausgaben absetzbar. Das Gleiche gilt für Kirchenbeiträge mit bis zu 400 € jährlich. Die Spendenorganisationen bzw. Religionsgesellschaften müssen die empfangenen Beiträge dem Finanzamt melden. Die Beträge werden daher nun automatisch berücksichtigt.
Kirchenbeiträge können Sie auch für Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner und Ihre Kinder, für die mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird, geltend machen.
Nähere Infos zu Absetzbarkeit von Spenden finden Sie unter Sonderausgaben.
ArbeitnehmerInnen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendlerpauschale bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.
Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale gibt es auch einmal pro Jahr einen Pendlereuro. Dieser beträgt 1 € jährlich für jeden Kilometer des Hin- und des Retourwegs. Für Öffi-Fahrer können ArbeitgeberInnen ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen oder die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten steuerfrei bezahlen. Für die Strecke, die im Gültigkeitsbereich des Jobtickets oder der Karte, für die ein Kostenersatz steuerfrei ausbezahlt wurde, liegt, kann kein Pendlerpauschale beantragt werden.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Pendler.
Aus- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt werden, können sie bei der Steuer berücksichtigen lassen. Weiterbildung lohnt sich also auch bei der Steuer. Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotechnische Kurse, wie zum Beispiel ein EDV-Einstiegskurs, die Sie selbst bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer bei der Steuer berücksichtigen lassen. Gleiches gilt für Kosten einer Berufsreifeprüfung. Aber auch ein Sprachkurs kann für die Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für den Beruf benötigt.
Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.
Für jeden Tag, den Sie ausschließlich im Homeoffice verbracht haben, werden Ihnen automatisch 3 € als Homeoffice-Pauschale anerkannt. Das gilt für bis zu 100 Tage im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt. Mit dem Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Homeoffice, wie anteilige Miete, Betriebskosten, aber auch Computer und Internet, abgegolten.
Sind Ihre Kosten für digitale Arbeitsmittel, das sind insbesondere der privat gekaufte Computer, Internet- und Telefongebühren, höher als das Homeoffice-Pauschale, dann können Sie die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abschreiben.
Zusätzlich zum Homeoffice-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können Sie ergonomische Büromöbel bis zu 300 € im Jahr von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie an zumindest 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben.
Nähere Infos zur Absetzbarkeit des Homeoffice finden Sie im Artikel Steuer & Corona.
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den ArbeitgeberInnen einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.
Wird Ihnen Gewerkschaftsbeitrag oder Personalvertretungsumlage über die Lohnverrechnung abgezogen, erhalten Sie die Steuerersparnis bereits monatlich. Diese Abzüge können daher nicht geltend gemacht werden.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.
Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung haben oder wegen der Behinderung sogar Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.
Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Freibeträge von 124 € bis 1.198 € jährlich (bis inklusive 2018 von 75 € bis 726 € jährlich). Wenn Sie Pflegegeld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.
Wenn Sie krankheitsbedingt Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für DiabetikerInnen oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag zum Beispiel 70 € monatlich, für eine Gallendiät sind 51 € monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenkrankheit oder andere innere Erkrankungen 42 € monatlich.
Haben Sie wegen der entsprechenden Krankheit zumindest eine 20%ige Behinderung und beträgt der Grad der Behinderung wegen all Ihrer Krankheiten zusammen mindestens 25 %, dann können Sie diese Freibeträge ohne Selbstbehalt geltend machen. Ohne entsprechender Behinderung können Sie den betreffenden Freibetrag als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzen.
Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der ArbeitnehmerInnenveranlagung auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen. Ohne Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten mit Selbstbehalt absetzbar.
Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.
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