Anträge an das Finanzamt
Sie haben nach Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung (ANV) einen falsch berechneten Einkommensteuerbescheid oder eine unerwartet hohe Steuernachforderung erhalten, die Sie nicht sofort bezahlen können?
In diesem Fall haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Korrektur des Bescheides oder eine Zahlungserleichterung beim Finanzamt zu beantragen.
Beschwerde
Haben Sie zum Beispiel vergessen, bei der ANV etwas geltend zu machen, oder wurde etwas nicht berücksichtigt, dann können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides eine Beschwerde bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einbringen. (Einen Musterbrief finden Sie hier)
Achtung!
Wenn Sie einen Zugang zu FinanzOnline haben, dann erhalten Sie Ihre Bescheide automatisch in die Databox in FinanzOnline. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid in der Databox hinterlegt ist, beginnt die Beschwerdefrist von einem Monat zu laufen. Sie können aber eine Email-Adresse in FinanzOnline angeben, und beantragen, dass Sie benachrichtigt werden, wenn etwas in der Databox hinterlegt wird. Außerdem haben Sie die Möglichkeit auf die elektronische Zustellung zu verzichten, damit Sie Ihre Bescheide wieder per Post zugestellt bekommen.Wichtig
Diese Beschwerde muss folgende Punkte beinhalten:
- Bezeichnung des Bescheides gegen den sich die Beschwerde richtet,
- Erklärung in welchen Punkten der Bescheid als falsch erachtet wird,
- Erklärung welche Änderungen beantragt werden und
- Begründung für die beantragten Änderungen
Nach der Bearbeitung der Beschwerde schickt Ihnen das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung zu. Zu beachten ist im Zusammenhang mit einer Beschwerde aber, dass durch sie die Zahlfrist für eine Steuernachforderung nicht unterbrochen wird. Das bedeutet, dass Sie eine Steuernachforderung auch dann bezahlen müssen, wenn Sie eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit die Nachforderung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen zu lassen. Dafür müssen Sie einen Aussetzungsantrag stellen.
Aussetzungsantrag
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung kann bis zur Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden. Damit wird die Zahlungsfrist für eine Steuernachforderung solange unterbrochen, bis über Ihre Beschwerde entschieden wurde. Wird Ihrer Beschwerde jedoch nicht stattgegeben und bleibt die Steuernachforderung aufrecht, so werden Ihnen vom Finanzamt Aussetzungszinsen verrechnet. Allerdings werden Ihnen diese erst vorgeschrieben, wenn sie mindestens 50 € betragen.
Vorlageantrag
Sind Sie mit dem Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden, dann haben Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung die Möglichkeit, an das Finanzamt einen schriftlichen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die zweite Instanz, dem Bundesfinanzgericht (BFG), zu stellen. Auch im Zusammenhang mit einem Vorlageantrag kann ein Aussetzungsantrag gestellt werden. Einzubringen ist der Antrag jedenfalls bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt.
Das BFG entscheidet über Ihre Beschwerde mit einem Beschluss oder einem Erkenntnis. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diese Entscheidung nur noch mittels einer kostenpflichtigen Revision beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof (VwGH oder VfGH) bekämpfen. Eine solche Revision kann ausschließlich ein Rechtsanwalt oder Steuerberater vornehmen und muss innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Beschlusses bzw. Erkenntnisses eingebracht werden.
Zurückziehen der ArbeitnehmerInnenveranlagung
Wenn Sie keine der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung erfüllen, dann handelt es sich bei Ihrer ANV um eine Antragsveranlagung. Ob es sich bei einer ANV um eine Pflichtveranlagung handelt erfahren Sie hier. Kommt es im Zuge einer Antragsveranlagung zu einer Steuernachforderung, dann können Sie den Antrag auf ANV innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides mit einer Beschwerde zurückziehen. Vergessen Sie aber nicht auch gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung zu stellen, da ansonsten die Steuernachforderung aufrecht bleibt und bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen ist.
Bescheidaufhebung
Kommt weder eine Beschwerde noch eine Wiederaufnahme in Betracht, dann kann unter Umständen ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gestellt werden. Dieser ist innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt einzureichen.
Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung ist allerdings, dass der Spruch des Bescheides nachgewiesenermaßen unrichtig ist, z.B. weil Ihnen Frei- oder Absetzbeträge ohne oder mit einer falschen Begründung abgelehnt wurden. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Bescheidaufhebung. Es liegt im Ermessen des Finanzamtes, ob Ihr Veranlagungsverfahren neu aufgerollt wird.
Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens
Kommen neue Tatsachen zum Vorschein, dann kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der neuen Tatsache beim Finanzamt eingereicht werden.
Ist jedoch keine neue Tatsache hervorgekommen, sondern haben Sie erst später von bestimmten Abschreibmöglichkeiten erfahren oder vergessen diese bei Ihrer ANV geltend zu machen, dann haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens. In solchen Fällen liegt es im Ermessen des Finanzamtes, ob Ihr Veranlagungsverfahren neu aufgerollt wird.
Herabsetzen der Vorauszahlungen
Wenn Sie neben Ihrem Dienstverhältnis einer Nebenbeschäftigung nachgehen und deshalb im vergangenen Jahr eine Steuernachzahlung hatten, dann schreibt Ihnen das Finanzamt auch bereits für das laufende Jahr die Steuer vor. Für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrags wird die Steuernachforderung aus dem Vorjahr um 4 % erhöht.
Die Vorauszahlung wird jedoch nur vorgeschrieben, wenn sie mindestens 300 € im Jahr beträgt. Außerdem muss nicht der gesamte Betrag auf einmal bezahlt werden. Sie bekommen alle drei Monate (am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) jeweils ein Viertel zur Zahlung vorgeschrieben. Diese Vorauszahlungen werden Ihnen dann im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das laufende Jahr angerechnet.
Beispiel
Sie haben aufgrund einer Nebenbeschäftigung für das Vorjahr eine Steuernachzahlung von 496 €. Die Vorauszahlung für das laufende Jahr beträgt insgesamt 516 € (496 € + 4%), wobei alle drei Monate jeweils 129 € zu zahlen sind. Bei der nächsten ANV werden Ihnen die bereits vorgeschriebenen 516 € auf die aktuelle Lohnsteuer angerechnet.
Raten- oder Stundungsansuchen
Wenn die Steuernachforderung korrekt ist, Sie diese allerdings nicht bis zur vom Finanzamt gesetzten Frist bezahlen können, dann können Sie ein Raten- oder Stundungsansuchen stellen.
Wichtig ist jedoch, dass Sie begründen weshalb die sofortige Zahlung der Nachforderung mit erheblichen Härten verbunden ist (z.B. Arbeitslosigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, geringes monatliches Nettoeinkommen, …). Außerdem müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft machen, dass Sie jedenfalls die gesamte Nachforderung bezahlen werden.
Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf vor, dass nur hinsichtlich der seit dem 15. März 2020 gestundeten Abgabenbeträge für den Zeitraum 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben sind. Nach dem 15. Jänner 2021 erfolgt – ausgehend von einem Stundungszinssatz von 2% über dem Basiszinssatz – kontinuierlich eine Anhebung des Zinssatzes, sodass ab dem 1. November 2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5% über dem Basiszinssatz zu bezahlen ist:
16.01.2021 – 28.02.2021 | Basiszinssatz +2,0%
01.03.2021 – 30.04.2021 | Basiszinssatz +2,5%
01.05.2021 – 30.06.2021 | Basiszinssatz +3,0%
01.07.2021 – 31.08.2021 | Basiszinssatz +3,5%
10.09.2021 – 31.10.2021 | Basiszinssatz +4,0%
ab 01.11.2021 | Basiszinssatz +4,5%
Fehlender Jahreslohnzettel
Gelegentlich kommt es vor, dass die ANV wegen fehlender Jahreslohnzettel nicht durchgeführt werden kann. Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel zu übermitteln. Sollte der Arbeitgeber in der Zwischenzeit insolvent geworden sein, dann muss der zuständige Masseverwalter diesen Jahreslohnzettel ans Finanzamt übermitteln.
Kommt jedoch der Arbeitgeber oder Masseverwalter dieser Verpflichtung nicht nach, dann sollten Sie ihn zunächst an diese Aufgabe erinnern. Ist der Arbeitgeber weiterhin nicht bereit oder in der Lage den Jahreslohnzettel zu übermitteln oder ist Ihnen der Masseverwalter nicht bekannt, dann können Sie das Finanzamt schriftlich dazu auffordern, dass dieses von Amts wegen den Jahreslohnzettel bei der säumigen Firma beschafft oder ihn selbst erstellt. Es ist dabei hilfreich, wenn Sie der schriftlichen Aufforderung die monatlichen Lohnabrechnungen in Kopie beilegen. Wurde Ihnen ein Jahreslohnzettel ausgehändigt, dann sollten Sie diesen ebenfalls der Aufforderung beilegen.
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