Bin ich um­­satz­­steuer­­pflichtig?

Bagatellgrenze für „Kleinunternehmer:innen“

Seit 2025 gelten Sie als „Kleinunternehmer:in“, wenn Ihre inländischen Umsätze im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht mehr als 55.000 Euro jährlich betragen. Zu den Umsätzen zählen Ihre Einnahmen als freie:r Dienstnehmer:in und Neue:r Selbstständige:r, aber auch Einnahmen aus anderen unternehmerischen Tätigkeiten, z.B. Vermietung und Verpachtung, oder Land- und Forstwirtschaft. Für die Frage, ob Sie die Umsatzgrenze überschreiten, ist der Gesamtumsatz pro Jahr maßgeblich.

Unter Umsätze versteht man die Einnahmen ohne Umsatzsteuer und vor Abzug allfälliger beruflicher Ausgaben (z.B. Sozialversicherungsbeiträge). 

Kleinunternehmer:innen sind umsatzsteuerbefreit

Als Kleinunternehmer:in sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, aber auch keine Vorsteuer abziehen dürfen, wenn Sie eine Investition oder dergleichen tätigen.

Umsatzsteuer versehentlich in Rechnung gestellt?

Weisen Sie, obwohl Sie Kleinunternehmer:in sind, auf Ihrer Honorarnote eine Umsatzsteuer aus, so müssen Sie diese in der Regel mittels Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt abführen.  Nur wenn Sie die Honorarnote an  eine:n Endverbraucher:in ausstellen, welche:r keine Vorsteuer erstattet bekommen kann (z.B. eine Privatperson), schulden Sie die fälschlicherweise in Rechnung gestellte Umsatzeuer nicht dem Finanzamt. Allerdings stellt diese nicht zu zahlende Umsatzsteuer dann im Rahmen der Einkommensteuer eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.  

Verzicht auf die Umsatzsteuer-Befreiung

Sie haben die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Das kann dann sinnvoll sein, wenn Sie z.B. hohe Investitionen oder betriebliche Ausgaben hatten und dafür die Vorsteuer geltend machen wollen. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt schriftlich mitteilen, dass Sie der Regelbesteuerung unterliegen wollen.

Achtung!

Der Verzicht auf die Umsatzsteuer-Befreiung ist für fünf Jahre bindend. Sie müssen in der Folge die Umsatzsteuer, die auf Ihren Honorarnoten ausgewiesen ist, an das Finanzamt abführen. Zudem sind Sie dann verpflichtet, vierteljährlich oder monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung und einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Wer muss welche Umsatzsteuererklärung abgeben?

  • Nehmen Sie die Kleinunternehmer:innenregelung in Anspruch, müssen Sie bei jährlichen Umsätzen bis 55.000 Euro keine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben, außer Sie werden vom Finanzamt dazu aufgefordert.
  • Haben Sie Umsätze von über 55.000 Euro pro Jahr oder einen Regelbesteuerungsantrag gestellt, müssen Sie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben (entweder monatlich oder, bei Nettoumsätzen unter 100.000 Euro, vierteljährlich). Zudem müssen Sie einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung einreichen.
  • Eine Umsatzsteuererklärung ist auch verpflichtend, wenn Sie als Kleinunternehmer:in Ihre Leistung nicht an eine:n Endverbraucher:in erbringen und auf Ihrer Honorarnote trotz der Umsatzsteuerbefreiung eine Umsatzsteuer ausweisen.

Umsatzsteuergrenze überschritten?

Wenn Sie als freie:r Dienstnehmer:in bzw. Neue:r Selbständige:r in einem Kalenderjahr die Kleinunternehmer:innengrenze (55.000 Euro) um nicht mehr als 10 % überschreiten, d.h. Sie im Jahr weniger als 60.500 Euro an Umsätzen erzielen, bleiben im betreffenden Jahr alle Umsätze umsatzsteuerfrei. Ab dem Folgejahr gilt allerdings für Sie die Kleinunternehmer:innenregelung nicht mehr und Sie sind dann auch mit geringen Umsätzen umsatzsteuerpflichtig. Sobald die Grenze zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht überschritten wird, kann ab dem zweiten Jahr die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen wieder in Anspruch genommen werden.

Beispiel

Oliver hat im Jahr 2025, dem ersten Jahr, in dem er als freier Dienstnehmer beschäftigt ist, Umsätze von 60.000 Euro. Damit überschreitet er die Kleinunternehmer:innengrenze um weniger als 10 % und seine gesamten Umsätze von 2025 bleiben umsatzsteuerfrei. Im Jahr 2026 hat er nur Umsätze von 30.000 Euro. Obwohl er 2026 unter der Kleinunternehmer:innengrenze (55.000 Euro) bleibt, ist er jedoch mit diesen 30.000 Euro umsatzsteuerpflichtig, da er im Jahr 2025 die Grenze überschritten hat. Im Jahr 2027 werden seine Umsätze 40.000 Euro betragen. Da er nun an den zwei aufeinanderfolgenden Jahren, 2026 und 2027, unter 55.000 Euro bleibt, ist er ab 2027, dem zweiten Jahr, als Kleinunternehmer wieder umsatzsteuerfrei.

Sind Sie Kleinunternehmer:in und überschreiten Sie die Grenze von 55.000 Euro um mehr als 10 %, d.h. betragen Ihre Umsätze im betreffenden Jahr mehr als 60.500 Euro, so sind alle Umsätze ab der Überschreitung der Toleranzgrenze bereits im betreffenden Jahr umsatzsteuerpflichtig. Die bisher im Jahr erzielten Umsätze bleiben jedoch umsatzsteuerfrei.

Beispiel

Fiona ist freie Dienstnehmerin und hat bis Oktober 2026 Umsätze von 53.000 Euro erzielt. Im November bekommt sie einen weiteren Auftrag und erhält dafür ein Honorar von 10.000 Euro. Damit überschreitet Sie mit Ihrem Novemberumsatz die Toleranzgrenze von 10 % und diese 10.000 Euro und alle nachfolgenden Umsätze sind in diesem Jahr umsatzsteuerpflichtig. Auch alle Umsätze des Jahres 2027 sind umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn Fiona im Jahr 2027 unter der Grenze von 55.000 Euro bleiben würde.  

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