Arbeitsverhältnis & geringfügige Beschäftigung
Sie sind angestellt und verdienen noch etwas mit einer geringfügigen Beschäftigung dazu? Erfahren Sie, welche Auswirkungen das auf Steuer und Sozialversicherung hat - und ob Sie vielleicht etwas nachzahlen müssen.
Tipp
Berechnen Sie mit dem Zuverdienstrechner, wie viel Sie für eine geringfügige Nebenbeschäftigung nachzahlen müssen.Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Die monatliche Grenze für geringfügige Beschäftigung liegt 2024 bei 518,44 Euro. Wenn das Gesamteinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss für das geringfügige Einkommen 14,12 % an die Sozialversicherung und 0,5% Arbeiterkammerumlage, zusammen daher 14,62 %, nachbezahlt werden. Für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus der geringfügigen Beschäftigung fällt keine AK-Umlage an. Für Sonderzahlungen werden daher nur 14,12 % an Sozialversicherungsbeiträgen nachgefordert.
Die Beitragsvorschreibung erfolgt einmal im Quartal automatisch. Eine Meldung ist nicht nötig. Sie können jedoch Ihre Nebenbeschäftigung von sich aus melden und die Beiträge monatlich zahlen.
Die Nachforderung der Sozialversicherung kann in dem Jahr, in dem sie bezahlt wird, bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung angegeben werden. Das verringert die Steuerbemessungsgrundlage und in Folge eine mögliche Steuernachforderung.
Steuerliche Auswirkungen
Die geringfügige Beschäftigung ist ein Begriff, den es nur im Sozialversicherungsrecht, nicht aber im Steuerrecht gibt. Für die Berechnung der Steuer ist das Gesamteinkommen im Jahr maßgeblich.
Was Sie beim Finanzamt melden müssen
Arbeitnehmer:innen mit einem Arbeitsverhältnis und einer geringfügigen Beschäftigung sind nur dann verpflichtet, eine Arbeitnehmer:innenveranlagung beim Finanzamt einzureichen, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 13.981 Euro (Wert 2024, bis 2023: 12.756 Euro) übersteigt. Als Einkommen zählen nur die laufenden Bezüge ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse".
Beispiel
Ein Student geht ganzjährig einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen von monatlich 800 Euro nach und verdient von Juni bis September mit einer geringfügigen Beschäftigung als Angestellter 320 Euro brutto dazu.
Lohnsteuer wurde bei beiden Arbeitsverhältnissen keine abgezogen. Für die Teilzeitbeschäftigung hat er bereits Sozialversicherung bezahlt, für die geringfügige Beschäftigung aber nicht. Die Beitragsvorschreibung für das geringfügige Arbeitsverhältnis kommt erst im Folgejahr.
Bruttobezug | Abgezogene Sozialversicherung | Abgezogene Steuer |
---|---|---|
800 Euro | 120,96 Euro | 0,00 Euro |
320 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Für die Berechnung des Gesamteinkommens und der Lohnsteuer sind beide Gehälter zu addieren und davon die Sozialversicherung abzuziehen.
Berechnung | |
---|---|
Laufende Bruttobezüge | 9.600 Euro (800,00 Euro x 12) + 1.280 Euro (320,00 Euro x 4) = 10.880 Euro |
minus Sozialversicherungsbeiträge | 1.451,52 Euro (120,96 Euro x 12) |
minus Werbungskostenpauschale* | 132 Euro |
Einkommen | 9.428,48 Euro |
*Alle Arbeitnehmer:innen bekommen das Werbungskostenpauschale automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt.
Keine Steuernachforderung
Seine steuerpflichtigen Einkünfte betragen für das Jahr 2024 also 9.428,48 Euro und liegen unter der maßgeblichen Steuergrenze von 13.981 Euro. Er hat mit keiner Steuernachforderung zu rechnen.
Nachforderungen der Sozialversicherung
Für die Berechnung der Nachforderung der Sozialversicherung werden nur die 320 Euro herangezogen. Davon müssen für die Monate der geringfügigen Beschäftigung 14,12 % für die Pensionsversicherung und Krankenversicherung und 0,5% Arbeiterkammerumlage an die Österreichische Gesundheitskasse abgeführt werden. Die Unfallversicherung wurde bereits vom Arbeitgeber bezahlt.
320 Euro x 0,1462 x 4 = 187,14 Euro
Die Nachforderung für die Sozialversicherung und die AK beträgt in diesem Beispiel also 187,14 Euro.
Tipp
Sie hatten eine Nachzahlung bei der Sozialversicherung? Machen Sie diese bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Jahr geltend, in dem Sie die Zahlung beglichen haben! Unter Umständen wird Ihnen eine Negativsteuer erstattet.
Downloads
Links
Kontakt
Kontakt
Hotline Steuerrecht
Telefon +43 50 258 3100
oder 05522 306 3100
Unsere Kontaktzeiten sind
von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie
am Freitag von 8 bis 12 Uhr