Arbeitsverhältnis & geringfügige Beschäftigung
Sie sind angestellt und verdienen noch etwas mit einer geringfügigen Beschäftigung dazu? Erfahren Sie, welche Auswirkungen das auf Steuer und Sozialversicherung hat - und ob Sie vielleicht etwas nachzahlen müssen.
Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Die monatliche Grenze für geringfügige Beschäftigung liegt 2022 bei 485,85 €. Wenn das Gesamteinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss für das geringfügige Einkommen 14,12 % an die Sozialversicherung und 0,5% Arbeiterkammerumlage nachbezahlt werden. Die Beitragsvorschreibung erfolgt im Folgejahr automatisch. Eine Meldung ist nicht nötig. Sie können jedoch Ihre Nebenbeschäftigung von sich aus melden und erhalten dann monatlich Ihre Beitragsvorschreibung.
Die Nachforderung der Sozialversicherung kann in dem Jahr, in dem sie bezahlt wird, bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung angegeben werden. Das verringert die Steuerbemessungsgrundlage und in Folge eine mögliche Steuernachforderung.
Steuerliche Auswirkungen
Die geringfügige Beschäftigung ist ein Begriff, den es nur im Sozialversicherungsrecht, nicht aber im Steuerrecht gibt. Für die Berechnung der Steuer ist das Gesamteinkommen im Jahr maßgeblich.
Was Sie beim Finanzamt melden müssen
ArbeitnehmerInnen mit einem Arbeitsverhältnis und einer geringfügigen Beschäftigung sind nur dann verpflichtet, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung beim Finanzamt einzureichen, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen 12.000 € übersteigt. Als Einkommen zählen nur die laufenden Bezüge ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld. Mehr dazu finden Sie im Artikel "Zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse".
Beispiel
Ein Student geht ganzjährig einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen von monatlich 500 € nach und verdient von Juni bis September mit einer geringfügigen Beschäftigung als Angestellter 320 € brutto dazu.
Lohnsteuer wurde bei beiden Arbeitsverhältnissen keine abgezogen. Für die Teilzeitbeschäftigung hat er bereits Sozialversicherung bezahlt, für die geringfügige Beschäftigung aber nicht. Die Beitragsvorschreibung für das geringfügige Arbeitsverhältnis kommt erst im Folgejahr.
Bruttobezug | Abgezogene Sozialversicherung | Abgezogene Steuer |
---|---|---|
500 Euro | 75,60 Euro | 0,00 Euro |
320 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Für die Berechnung des Gesamteinkommens und der Lohnsteuer sind beide Gehälter zu addieren und davon die Sozialversicherung abzuziehen.
Berechnung | |
---|---|
Laufende Bruttobezüge | 6.000 € (500,00 € x 12) + 1.280 € (320,00 € x 4) = 7.280 € |
minus Sozialversicherungsbeiträge | 907,20 € (75,60 € x 12) |
Einkommen | 6.372,80 Euro |
Keine Steuernachforderung
Sein steuerpflichtiges Einkommen beträgt für dieses Jahr also 6.372,80 € und liegt unter der jährlichen Steuergrenze von 12.000 €. Er hat mit keiner Steuernachforderung zu rechnen.
Nachforderungen der Sozialversicherung
Für die Berechnung der Nachforderung der Sozialversicherung werden nur die 320 € herangezogen. Davon müssen für die Monate der geringfügigen Beschäftigung 14,12 % für die Pensionsversicherung und Krankenversicherung und 0,5% Arbeiterkammerumlage an die Österreichische Gesundheitskasse abgeführt werden. Die Unfallversicherung wurde bereits vom Arbeitgeber bezahlt.
320 € x 0,1462 x 4 = 187,14 €
Die Nachforderung für die Sozialversicherung und die AK beträgt in diesem Beispiel also 187,14 €.
Tipp
Sie hatten eine Nachzahlung bei der Sozialversicherung? Machen Sie diese bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr geltend, in dem Sie die Zahlung beglichen haben! Unter Umständen wird Ihnen eine Negativsteuer erstattet.
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