Dienst­zettel für freie Dienst­nehmer­:innen

Ein Recht auf einen schriftlichen freien Dienstvertrag haben Sie zwar nicht, aber einen Dienstzettel müssen auch freie Dienstnehmer:innen erhalten.

Was ist ein Dienstzettel?

Ein Dienstzettel ist die schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag. Freie Dienstnehmer:innen haben keinen Anspruch auf einen schriftlichen freien Dienstvertrag. Daher ist das Recht auf einen Dienstzettel besonders wichtig. Er dient als Beweis, was Sie mit mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vereinbart haben.

Ihr Dienstgeber oder Ihre Dienstgeberin muss Ihnen einen Dienstzettel ausstellen. Er ist gesetzlich dazu verpflichtet.

Sie haben ein Wahlrecht, den Dienstzettel ausgehändigt oder in elektronischer Form von der Dienstgeberseite übermittelt zu bekommen. 

Achtung

Kein Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels besteht, wenn Sie einen freien Dienstvertrag erhalten haben, der die erforderlichen, im Gesetz genannten Angaben enthält. 

Was auf dem Dienstzettel alles stehen muss

  • Name und Anschrift des Dienstgebers
  • Name und Anschrift des/der freien Dienstnehmer:in
  • Beginn des freien Dienstverhältnisses
  • bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des freien Dienstverhältnisses
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
  • vorgesehene Tätigkeit
  • Höhe des vereinbarten Entgelts

Fälligkeit des Entgelts (z.B. jeweils am Monatsletzten)

Für freie Dienstverhältnisse, die ab 28.3.2024 abgeschlossen werden, muss der Dienstzettel zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Sitz des Unternehmens
  • eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit
  • Art der Auszahlung des Entgelts
  • Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) 

Ich bekomme keinen Dienstzettel. Was tun?

Fordern Sie Ihren Dienstgeber oder Ihre Dienstgeberin schriftlich, am besten mit einem eingeschriebenen Brief auf, Ihnen einen Dienstzettel auszustellen – halten Sie im Schreiben fest, ob Sie ihn in Papierform oder in elektronischer Form haben möchten. Setzen Sie ihm dabei eine Frist.

Vorsicht bei Abweichungen!

Achten Sie darauf, dass der Dienstzettel nicht von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Enthält Ihr Dienstzettel Regelungen, die vom mündlich Vereinbarten abweichen (z.B. niedrigeres Entgelt), weisen Sie den Dienstgeber mit einem eingeschriebenen Brief darauf hin und ersuchen Sie ihn um Richtigstellung. So entsteht nicht der Eindruck, dass Sie die Abweichung akzeptieren.

Was ist, wenn Vereinbartes abgeändert wird?

Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel muss Ihnen der/die Dienstgeber:in unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens, auch schriftlich mitteilen.

Ausgenommen davon sind Änderungen aufgrund des Gesetzes.

Einzelvertragliche Vereinbarungen können nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden. Nimmt der/die Dienstgeber:in trotzdem einseitig Änderungen vor, sollten Sie unverzüglich schriftlich widersprechen.

Downloads

Links

Kontakt

Kontakt

Hotline Steuerrecht

Telefon +43 50 258 3100
oder 05522 306 3100

Anfrage senden

Unsere Kontaktzeiten sind
von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie 
am Freitag von 8 bis 12 Uhr