Pflichtveranlagung: Wann muss ich eine Ar­beit­nehm­er:inn­en­ver­an­lag­ung machen?

Im Regelfall wird eine Arbeitnehmer:innenveranlagung freiwillig beim Finanzamt eingereicht. Unter bestimmten Umständen sind Sie jedoch auch als Arbeitnehmer:in dazu verpflichtet, eine Arbeit­nehmer­:innen­ver­an­lagung beim Finanzamt einzureichen. Man spricht hierbei von einer Pflichtveranlagung.

Gründe und Fristen

Während Sie für eine freiwillige Ar­beit­nehm­er­:innen­ver­an­lag­ung fünf Jahre Zeit haben, sind bei einer Pflichtveranlagung besondere Fristen zu beachten. Welche Frist gilt, hängt vom zutreffenden Pflichtveranlagungsgrund ab. In manchen Fällen können Sie sogar warten, bis Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Arbeitnehmer:innenveranlagung auffordert. 

Pflicht­ver­an­lag­ungs­gründe

Wenn Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung mit dem Papierformular L1 machen, dann haben Sie in folgenden Fällen bis zum 30. April des Folgejahres dafür Zeit. Wenn Sie FinanzOnline nutzen, dann haben Sie sogar bis 30. Juni des Folgejahres Zeit:

  • Sie haben Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. bei Grenzgänger:innen oder für ausländische Pensionen) und diese betrugen mehr als 730 Euro im Kalenderjahr.

  • Ihnen wurde in der Personalverrechnung eine Pendlerpauschale und Pendlereuro zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigt. 

  • Sie haben in der Personalverrechung den Familienbonus Plus zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß berücksichtigen lassen.

  • Sie haben von dem:der Arbeitgeber:in einen zu hohen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss erhalten oder Sie haben die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt.
      
  • Sie haben ein Homeoffice-Pauschale (ab 2025 Telearbeits-Pauschale) in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen.
     
  • Sie haben Bezüge als österreichische:r Abgeordnete:r zum Europäischen Parlament erhalten.

  • Sie haben eine steuerfreie Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligung und/oder eine Mitarbeiter:innen-Prämie von zusammen insgesamt mehr als 3.000 Euro im Kalenderjahr erhalten.

  • Sie haben vorsätzlich gemeinsam mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in die abzuführende Lohnsteuer verkürzt.

  • Sie arbeiten für eine:n Arbeitgeber:in, der:die keine Betriebsstätte in Österreich hat und auch keinen freiwilligen Lohnsteuerabzug vornimmt.

  • Der:die Arbeitgeber:in hat Ihnen die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte der öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei ersetzt, aber Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht bzw. es wurde ein zu hoher Betrag steuerfrei belassen.

  • Sie haben als Sportler:in pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei bezahlt bekommen oder Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen.

  • Sie haben aus dem kollektivvertraglichen Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung oder das Bewachungsgewerbe in einem zu hohen Ausmaß steuerfrei ausbezahlt bekommen oder Sie erfüllen die Voraussetzungen nicht.
  • Sie haben für eine ehrenamtliche Tätigkeit eine Freiwilligenpauschale in einem zu hohen Ausmaß oder steuerfrei bezahlt bekommen oder Sie erfüllen die Voraussetzungen nicht.
  • Sie haben den Klimabonus erhalten und Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen beträgt mehr als 66.612 Euro.
  • Sie haben eine Start-Up-Mitarbeiter:innenbeteilung erhalten und es ist dafür keine oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden. 

Bis 30. September des Folgejahres

In folgenden Fällen läuft die Abgabefrist bis 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob Sie das Papierformular abgeben oder FinanzOnline verwenden:

  • Sie haben zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten (z.B. bei zwei Beschäftigungen gleichzeitig oder einem Zuverdienst zur Pension).

  • In der Personalverrechnung wurde bei Ihnen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Nach Aufforderung

Auf die Aufforderung zur Abgabe einer Ar­beit­nehm­er:innen­ver­an­lag­ung durch das Finanzamt können Sie warten, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Sie haben Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge für einen Dienstleistungsscheck erhalten.
  • Sie haben Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen.
  • Bei Ihnen wurde in der Personalverrechnung ein Freibetrag laut Freibetragsbescheid oder der Zuzugsfreibetrag berücksichtigt.

Einkommensteuererklärung bis 30. April bzw. 30. Juni des Folgejahres

In manchen Fällen müssen Sie auch als Arbeitnehmer:in eine Einkommensteuererklärung abgeben. Hierfür haben Sie bis zum 30. April bzw. bei der Nutzung von FinanzOnline bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit:

  • Sie haben neben Ihrem Dienstverhältnis oder Ihrer Pension andere, nicht lohnsteuerpflichtige Bezüge (z.B. aus freien Dienstverträgen oder Werkverträgen) von mehr als 730 Euro im Kalenderjahr erhalten.

  • Sie haben Kapitaleinkünfte, die nicht der österreichischen Kapitalertragssteuer unterliegen, von mehr als 22 Euro im Kalenderjahr erhalten.

  • Sie hatten Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde.

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