Fristen für Meldung und Steuererklärung
Meldung an das Finanzamt nach Tätigkeitsbeginn
Wenn Sie als freie/r DienstnehmerIn Einkünfte erzielen, sollten Sie das dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats ab Tätigkeitsbeginn mittels Formular Verf24 bekanntgeben. Zuständig ist in der Regel jenes Finanzamt, in dessen Bereich Ihr Wohnsitz liegt.
Wann muss ich die Steuererklärung abgeben?
Sie müssen bis 30. April des Folgejahres Ihre Einkommenssteuererklärung abgeben, gleichgültig, ob Sie nur auf Basis freier Dienstverträge tätig sind oder noch andere Einkünfte beziehen. Sie benötigen dazu die Formulare E1 und E1a oder E1a-K.
Wichtig!
Wenn Sie die Steuererklärung elektronisch via FinanzOnline einreichen, verlängert sich die Frist auf den 30. Juni des Folgejahres.
Aufforderung durch das Finanzamt
Oft schickt Ihnen das Finanzamt das Formular zur Einkommensteuererklärung zu. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Abgabepflicht besteht oder nicht. Das Formular für die Einkommensteuererklärung muss auf jeden Fall ausgefüllt zurückgeschickt werden.
In der Praxis werden freie DienstnehmerInnen immer dann zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert, wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass Sie Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielt haben – z.B. weil Sie bereits im Vorjahr eine Steuererklärung abgegeben haben.
Achtung!
Auf Grund der Meldepflicht der ArbeitgeberInnen bzw. AuftraggeberInnen ist dem Finanzamt in vielen Fällen bekannt, dass und in welcher Höhe Sie betriebliche Einkünfte hatten!
Sie müssen aber dennoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung selbst Ihre betrieblichen Einkünfte bekannt geben.
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