Auto­kauf leicht ge­macht

Nehmen Sie sich Zeit, wenn Sie den Inhalt des Kaufvertrages studieren. Gerade das Kleingedruckte erfordert viel Aufmerksamkeit.

Geschäftsbedingungen

Autohändler verwenden oft vorformulierte Vertragsbedingungen, die so­ge­nannt­en Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie enthalten in aller Regel Klau­seln über Zahlungskonditionen, Stornogebühren, Liefertermin und eine Zu­stands­be­wert­ung des Fahrzeuges. Die Zustandsbewertung beschreibt le­dig­lich, in welchem Zustand Sie das Auto kaufen. Die Zustandsbewertung weist Klassen von 1 bis 4 auf.

Fahrzeugklassen

Klasse 1: Neufahrzeug, Klasse 2: guten Fahrzeugzustand, Klasse 3: je nach Kilo­meterstand ist mit entsprechenden Reparaturen und Servicearbeiten zu rech­nen, Klasse 4: Fahrzeuge sind nicht fahrbereit. Vielfach arbeiten Autohändler auch mit eigenen Bewertungen (z.B. A,B,C,D), die im jeweiligen Umfang Ver­trags­in­halt werden. Achten Sie besonders auf diese Bewertungen!

Der Händler als Vermittler

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug vom Händler kaufen, achten Sie darauf, ob der Händler auch tatsächlich der Verkäufer ist oder lediglich ein Vermittler, der einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson zu einer anderen Privat­per­son vermittelt. In der Praxis ist das für den Konsumenten nicht immer durch­schau­bar. Stempel und Unterschrift des Händlers am privaten Vertrag be­deut­en nur die Beglaubigung der Unterschriften der beiden Vertragspartner. Das kann fatale Folgen nach sich ziehen, da in einem Vertragsverhältnis zwischen 2 Privat­per­son­en die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. Der Händler als Verkäufer darf die Gewährleistung nicht ausschließen.

Lieferverzug des Händlers

Gerät der Händler mit der Aushändigung des gekauften Fahrzeugs in Verzug, müssen Sie mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist setzen und mit Rücktritt drohen. Erst dann können Sie vom Vertrag zu­rück­tret­en. Diese Nachfrist wird zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen de­finiert.

Vertragsauflösung

Grundsätzlich können einmal abgeschlossene Verträge nicht rückgängig ge­macht werden. Sie können den Unternehmer ersuchen, den Vertrag zu stor­nieren. Dazu ist ein Unternehmen jedoch nicht verpflichtet und es kann eine Stor­no­ge­bühr verrechnet werden. Deren Höhe ist gesetzlich nicht geregelt. Die Auto­händ­ler haben aber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen 10 - 20 Prozent des Kaufpreises vorgesehen.

AK Vorarlberg Service

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