Lieferverzug
Sie warten schon ewig auf bestellte Möbel oder die vereinbarte Reparatur? Ihre Rechte, wenn Waren oder Leistungen nicht pünktlich geliefert werden.
Für Verträge, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden, gibt es Änderungen bei den Gewährleistungsrechten von VerbraucherInnen.
Die neuen Regelungen gelten für Verträge über bewegliche körperliche Sachen (z.B. Bücher, Kleidung, Waren mit digitalen Elementen, Anfertigung von Waren mit vom Unternehmer bereitgestelltem Stoff) und für digitale Leistungen (z.B. E-Book, Streamingdienst).
Bei digitalen Leistungen kann auch vereinbart sein, dass der Verbraucher dem Unternehmer statt einer Zahlung personenbezogene Daten zur Verfügung stellt (z.B. bei Eröffnung eines Kontos in Sozialen Medien).
Nicht zur Anwendung kommen sie unter anderem bei Werkverträgen (z.B. Anfertigung eines Anzugs mit selbst gekauftem Stoff) und Verträgen über unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke). Hier gelten weiterhin die Regelungen des ABGB und KschG.
Die neuen Regelungen gelten nicht für Verträge zwischen Privatpersonen, hier kann die Gewährleistung auch ausgeschlossen werden.
Bitte nicht verwechseln: Gewährleistung und Garantie! Die Garantie ist nur ein freiwilliges Zuckerl des Herstellers oder des Händlers. Sie kann deshalb einmal mehr, einmal weniger vorteilhaft für KonsumentInnen ausgestaltet sein.
Auf die Gewährleistung haben Sie dagegen einen gesetzlichen Anspruch, das heißt, es gibt fixe Spielregeln, auf die Sie sich jedenfalls berufen können! Gewährleistungsansprüche können Sie immer gegenüber dem Händler, mit dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben, geltend machen.
Herstellergarantie
Wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, können Sie ab jetzt immer (auch) einen Anspruch auf Reparatur oder Austausch der Ware direkt gegen den Hersteller geltend machen!
Die Ware oder Leistung muss der vertraglichen Vereinbarung sowie gewissen Standardmerkmalen entsprechen (z.B. übliche Qualität, übliches Zubehör, zuvor zur Verfügung gestellten Probe oder Testversion). Ein Abweichen müssen Sie nicht akzeptieren. Wenn Sie der Unternehmer bei Vertragsabschluss nicht eigens (z.B. mit einem Infoblatt) auf ein Abweichen von den Standardmerkmalen hinweist und Sie anschließend nicht ausdrücklich zustimmen (z.B. Unterschrift auf dem Infoblatt, Anwählen beim Online-Kauf), ist ein Abweichen von den Standardmerkmalen ein Mangel, den Sie mit Gewährleistung geltend machen können.
Bei beweglichen Dingen (z.B. Buch) muss der Mangel grundsätzlich zum Zeitpunkt der Warenübergabe bereits vorhanden oder zumindest dem Grunde nach angelegt gewesen sein, selbst wenn man ihn erst später bemerkt. Auch wenn bei digitalen Leistungen eine einmalige oder mehrmals einzelne Bereitstellung der digitalen Leistung vereinbart ist (z.B. E-Book), muss der Mangel zum Zeitpunkt der Bereitstellung bereits vorliegen.
Ist eine fortlaufende Bereitstellung der digitalen Leistung vereinbart (z.B. bei einem Smart-TV oder einem Streamingdienst), reicht es, wenn der Mangel während des Bereitstellungszeitraums auftritt - auch wenn das erst nach der Warenübergabe bzw. dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Fall ist.
Aktualisierungspflicht
Neu ist auch, dass der Unternehmer bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smart-TV) und digitalen Leistungen (z.B. E-Book, Streamingdienst) auch Updates (z.B. Sicherheitsupdates) zur Verfügung stellen muss, um damit die Ware mit digitalen Elementen oder die digitale Leistung mangelfrei zu erhalten. Vorsicht: Installieren Sie diese zur Verfügung gestellten Updates nicht, könnte dies zum Entfall der Haftung des Unternehmens führen!
Waren (z.B. Buch): Bei beweglichen Sachen muss der Unternehmer 2 Jahre ab Übergabe Gewähr leisten.
Einmalig oder mehrmals einmalig zur Verfügung gestellte digitale Leistungen (z.B. E-Book): Hier gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Bereitstellung.
Digitale Leistungen bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smart-TV): wenn eine fortlaufende Bereitstellung der digitalen Leistung vereinbart ist, muss mindestens 2 Jahre ab Übergabe Gewähr geleistet werden, ist eine länger als zweijährige fortlaufende Bereitstellung vereinbart, während der Dauer des Bereitstellungszeitraums.
Fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellte digitale Leistungen (z.B. Streamingdienst): Der Unternehmer muss für jeden Mangel, der während der Dauer des Bereitstellungszeitraums auftritt, Gewähr leisten.
Beim Kauf von gebrauchten beweglichen Waren kann die Gewährleistungsfrist weiterhin auf 1 Jahr verkürzt werden – das muss aber zwischen Verkäufer und Käufer extra ausgehandelt werden. Ein Vermerk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Standardsatz im Vertrag reichen nicht aus! Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur wirksam, wenn diese vor mehr als einem Jahr erstmals zugelassen wurden.
Waren: Wenn der Mangel innerhalb von 1 Jahr ab Übergabe zutage tritt, vermutet das Gesetz, dass dieser schon bei der Übergabe vorhanden war. Nicht der Konsument, sondern der Händler muss in diesem Fall beweisen, dass die Ware bei der Übergabe einwandfrei war.
Einmalig oder mehrmals einmalig zur Verfügung gestellte digitale Leistungen: Auch hier wird innerhalb von 1 Jahr ab Bereitstellung vermutet, dass der Mangel bereits bei Bereitstellung vorhanden war. Der Unternehmer müsste das Gegenteil beweisen.
Digitale Leistungen bei Waren mit digitalen Elementen: Ist die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Leistung geschuldet, dann muss der Händler beweisen, dass die Ware während des vereinbarten Bereitstellungszeitraums nicht mangelhaft war (mindestens aber für 2 Jahre).
Fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellte digitale Leistungen: Ist die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Leistung geschuldet, dann muss der Händler beweisen, dass die Ware während des vereinbarten Bereitstellungszeitraums nicht mangelhaft war.
Grundsätzlich können KonsumentInnen nur die Herstellung des mangelfreien Zustands des Produkts verlangen. Hier kann bei Waren zwischen Austausch und Reparatur gewählt werden. Der Unternehmer darf Ihnen hierfür keine Kosten verrechnen!
Unter bestimmten Umständen können Sie auch eine Preisminderung oder eine Vertragsaufhebung fordern. Das heißt, Sie geben das mangelhafte Produkt zurück/stellen die Nutzung der digitalen Leistung ein und erhalten dafür eine Erstattung der an den Unternehmer geleisteten Zahlung(en). Dabei ist neu, dass der Unternehmer – wie nach einem Rücktritt vom Fernabsatzgeschäft – die Rückzahlung verweigern kann, bis er entweder die Ware zurückerhalten oder ihm der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat.
Preisminderung oder Vertragsaufhebung können Sie fordern,
Sie haben als KonsumentIn ein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Vertragsaufhebung. Die Vertragsaufhebung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen. Bei digitalen Leistungen gibt es kein Preisminderungsrecht, wenn die digitale Leistung gegen Datenhingabe zur Verfügung gestellt wurde, Sie können in diesem Fall auch bei geringfügigen Mängeln den Vertrag aufheben.
Durch die Gesetzesänderungen können Sie nun alle Gewährleistungsbehelfe durch formfreie, also außergerichtliche Erklärung geltend machen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber dennoch eine nachweisliche Aufforderung an das Unternehmen (bestenfalls per Einschreiben).
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