Vorzeitige Kündigung

Als Mieter darf man einen auf mindestens drei Jahre befristeten Mietvertrag auch ohne Grund vorzeitig kündigen. Das gilt zumindest bei Wohnungen, auf die das Mietrechtsgesetz anzuwenden ist, wie etwa bei Wohnungen in Wohnanlagen.

Dabei gilt, dass die einseitige Aufkündigung durch den Mieter frühestens nach Ablauf eines Jahres und schriftlich – also mit Unterschrift – zu erfolgen hat.

Es sind drei volle Monate Kündigungsfrist ab dem nächsten Tag nach Einlangen der Kündigung beim Vermieter bis zum Auflösungstermin einzuhalten, und der Auflösungstermin hat auf den letzten Tag eines Monats zu fallen. Zugunsten der Mieter können auch abweichende Fristen und Termine vereinbart werden.

Beispiel

Will man das Mietverhältnis z.B. zum 31.8.2019 auflösen, dann muss die schriftliche Kündigung spätestens am 31.5.2019 beim Vermieter eingelangt sein, damit die dreimonatige Kündigungsfrist gewährt ist.

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