13.01.2023

Verfassungs­gerichtshof bestätigt: Kreditnehmer:innen können angelastete Zinsen während der gesetzlichen COVID-19-Kreditstundungen zurückfordern!

Wenn Verbraucher:innen aufgrund der Coronapandemie in der Zeit von April 2020 bis einschließlich Jänner 2021 Einkommensausfälle hatten - zum Beispiel durch Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit - und die Bezahlung bestehender Kredite nicht mehr zumutbar war, mussten Banken die Kreditraten stunden.

Da es sich um ein gesetzliches Stundungsrecht handelte, durften die Banken nach Ansicht der Konsumentenschützer:innen in diesem Zusammenhang keine Spesen verrechnen. Ebenso durften sie die ursprünglichen Kreditkonditionen nicht zum Nachteil der Kunden:innen verändern.

Keine Zinsen während Stundung

Mangels konkreter Regelung war lange Zeit unklar und rechtlich umstritten, ob die Banken im Stundungszeitraum Zinsen verrechnen dürfen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits im Dezember 2021 zugunsten der Kreditnehmer:innen entschieden. Dies bestätigte nun auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH), indem er einen von 403 Banken eingebrachten Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes abgewiesen hat.

Banken müssen Kreditkonten korrigieren

Bei (noch) laufenden Krediten müssen die Banken bereits verrechnete Zinsen rückwirkend mit dem Datum der Belastung korrigieren und eine Neuberechnung des Kredites sowie der Kreditraten vornehmen. Wenn Sie nicht darauf warten wollen bis Ihre Bank aktiv wird, finden Sie hier unseren Musterbrief laufender Kredit für die Rückforderung.

Bei bereits vollständig zurückgezahlten Krediten, müssen Kreditnehmer:innen allerdings aktiv werden und die Bank zur Korrektur auffordern sowie ein Konto für die Rückzahlung der Zinsen bekannt geben. Betroffene Kreditnehmer:innen finden hier einen Musterbrief getilgter Kredit für die Rückforderung.

Voraussetzungen für Stundungsrecht

Folgende Voraussetzungen müssen für das gesetzliche und kostenfreie Stundungsrecht erfüllt werden:

  • Verbraucher­kreditverträge wurden vor dem 15. März 2020 abgeschlossen

  • Kreditraten wurden zwischen 1. April 2020 und 31. Januar 2021 gestundet

  • Es gab Einkommensausfälle durch die Pandemie (zum Beispiel Arbeitsplatz verloren oder Kurzarbeit) und dadurch konnten die Kreditraten nicht bezahlt werden. Dies gilt vor allem, wenn der angemessene Lebensunterhalt des Kreditnehmers oder der angemessene Lebensunterhalt seiner/ihrer Unterhaltsberechtigten gefährdet war.

Kredite ohne Stundung nicht betroffen

Nicht betroffen sind hingegen Verbraucher­kredite, wenn keine Stundung erfolgte, sondern mit der Bank andere Zahlungserleichterungen vereinbart wurden – zum Beispiel eine Verringerung der Rate bei gleichzeitiger Verlängerung der Laufzeit des Kredits.

Hilfe von Kreditexperten

Sollten Sie Probleme bei der Rückforderung der Zinsen bei Ihrer Bank haben, können Sie sich gerne an die Kreditexperten:innen der Arbeiterkammer Vorarlberg wenden: telefonisch unter 050/258-3000 oder per Email an konsumentenberatung@ak-vorarlberg.at

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