Junge Reisende am Flughafen
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Fluggastrechte: Was tun bei Flugchaos?

Welche Rechte Sie nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung bei Überbuchung, Flugabsagen und größeren Ver­spät­ung­en haben, finden Sie hier.  


Tipp

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Was Reisende wissen sollten

Damit Sie Ihre Rechte geltend machen können, müssen Sie zur angegebenen Board­ing­time oder 45 Minuten vor Abflug eingecheckt haben. Vor­aus­setz­ung ist auch, dass der Flug von einem EU-Land ausgegangen ist oder – bei Flügen aus einem Drittland in die EU –, dass die Fluglinie ihren Sitz in der EU hat.

Überprüfen Sie Ihre Ansprüche!

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Wichtig zu wissen: Bei Flügen aus dem Vereinigten Königreich mit einer Nicht-EU-Airline gilt die Fluggastrechte-Verordnung nicht. Es gelten dann die nationalen Regeln. Fliegen Sie aber z.B. mit den Austrian Airlines von London nach Wien, dann gilt die Verordnung. 

Pünktlich – und trotzdem den Flug versäumt?

Aufgrund von Personalengpässen und großen Passagieransturms an den Flughäfen kann es immer wieder zu verzögerten Security-Checks oder Check-ins kommen. Tipp: Die Flugzeiten immer im Auge zu behalten und unbedingt rechtzeitig am Flughafen sein. Durch einen Online-Check-in lässt sich meist Zeit sparen.

Sollten Sie aufgrund langer Wartezeiten dennoch den Flug verpassen, dokumentieren Sie, dass Sie rechtzeitig am Flughafen waren (etwa durch Fotos mit erkennbarer Uhrzeit am Flughafen) und weisen Sie das Flughafenpersonal darauf hin. 

Ihre Rechte bei Überbuchung eines Flugs

Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, vorweg nach Freiwilligen zu such­en, die vom Flug zurücktreten. Fluggäste, deren Flug überbucht ist, haben folgende Rechte:

Ein Wahlrecht zwischen

  • der vollständigen Rückerstattung des Preises für den nicht konsumierten Teil der Reise oder auch des gesamten Ticketpreises, wenn der Flug ins­ge­samt zwecklos geworden ist
  • der schnellstmöglichen anderweitigen Beförderung zum Ziel oder
  • einer Umbuchung zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt.

Sie haben Anrecht auf Mahlzeiten und Erfrischungen abhängig von der Warte­zeit, wenn notwendig auf eine Übernachtung im Hotel sowie auf zwei Telefonate, Emails, Telexe oder Faxe.

Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, und zwar

  • bei Flügen bis 1.500 km: 250 Euro
  • bei Flügen in der EU über 1.500 und bei anderen Flügen von 1500 km bis 3.500 km: 400 Euro
  • bei allen übrigen Flügen über 3.500 km: 600 Euro. Dies gilt für Linienflüge, Charterflüge, Pauschalreisen. 

Flug wird abgesagt – was tun?

Fluggäste, deren Flug abgesagt wird, haben folgende Rechte:

Ein Wahlrecht zwischen

  •  der vollständigen Rückerstattung des Preises für den nicht konsumierten Teil der Reise oder auch des gesamten Ticketpreises, wenn der Flug ins­ge­samt zwecklos geworden ist
  • der schnellstmöglichen anderweitigen Beförderung zum Ziel oder
  • einer Umbuchung zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt.
  • Sie hab­en Anrecht auf Mahlzeiten und Erfrischungen abhängig von der Warte­zeit, wenn notwendig auf eine Übernachtung im Hotel, auf zwei Telefonate, Emails, Telexe oder Faxe.

Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, und zwar

  •  bei Flügen bis 1.500 km: 250 Euro
  •  bei Flügen in der EU über 1.500 und bei anderen Flügen von 1500 km bis 3.500 km: 400 Euro
  •  bei allen übrigen Flügen über 3.500 km: 600 Euro

Wann gibt es keine Entschädigung?

Keine Entschädigung gibt es, wenn die Fluggesellschaft zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung informiert oder wenn bei späterer Information innerhalb genau bezeichneter Fristen eine zumutbare anderweitige Beförderung angeboten wird. Die Airline braucht auch keine Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Flugabsage durch außer­ge­wöhn­liche Umstände bedingt ist, die sich mit zumutbaren Mitteln nicht vermeiden lassen.

Entschädigung auch bei Technikproblemen

Der Europäische Gerichtshof hat 2008 entschieden, dass technische Probleme die Fluggesellschaften nicht von der Zahlung der Entschädigung befreien. Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich um technische Probleme handelt, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätig­keit der Airline sind und von ihr tatsächlich nicht beherrschbar sind, wie z.B. tech­nische Defekte infolge eines Sabotageaktes.

Flug ist verspätet – was tun?

Bei Verspätungen von 2 Stunden (Flüge bis 1.500 km) bzw. 3 Stunden (Flüge in der EU über 1.500 km und andere Flüge von 1500 km bis 3.500 km) bzw. 4 Stunden (alle übrigen Flüge) haben Reisende Anspruch auf 

  •  Mahlzeiten und Erfrischungen abhängig von der Wartezeit
  •  2 Telefongespräche, Telexe, Faxe oder Emails
  •  Hotelunterbringung, falls notwendig

Sollte Ihnen dies die Airline nicht anbieten, bewahren Sie etwaige Belege über Restaurant-, Taxi- oder Hotelkosten auf.

Bei Verspätungen von mehr als 5 Stunden können die Fluggäste jedenfalls vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Erstattung des Flugpreises ver­langen.

Zusätzlich haben Sie bei einer Verspätung von drei oder mehr Stunden An­spruch auf eine Entschädigung, und zwar

  •  bei Flügen bis 1.500 km: 250 Euro
  •  bei Flügen in der EU über 1.500 und bei anderen Flügen von 1500 km bis 3.500 km: 400 Euro
  •  bei allen übrigen Flügen über 3.500 km: 600 Euro 

Das hat der Europäische Gerichtshof 2009 entschieden. Die Airline braucht aber keine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die Verspätung durch außer­ge­wöhnliche Umstände bedingt ist, die sich mit zumutbaren Mitteln nicht ver­meid­en lassen.

Lassen Sie sich die Verspätung am besten vor Ort vom Flugpersonal bestätigen. Auch der Grund für die Verspätung sollte angeführt sein. 

Bei Problemen mit dem Gepäck

Voraussetzung ist eine internationale Beförderung, also ein Flug, der zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Abkommens durchgeführt wird oder von einem Vertragsstaat ausgeht und nach einer Zwischenlandung auch in einem Nichtvertragsstaat wieder in denselben Vertragsstaat zurückgeht.

Bei Verspätung von aufgegebenem Fluggepäck haftet die Fluglinie für zusätzlich entstandene Kosten bis zu einer Höchstgrenze von zurzeit etwa 1.600 Euro. Melden Sie beim Lost-and-Found-Schalter, dass Ihr Gepäck nicht angekommen ist und verlangen Sie ein sogenanntes PIR-Formular (Property Irregularity Report). Sie müssen der Fluglinie den Gepäcksschaden unverzüglich und schriftlich bin­nen 21 Tagen nach der Gepäcksübernahme melden. 

Fluggesellschaften müssen Schäden bis zu einer Höchstgrenze von derzeit etwa 1.600 Euro ersetzen, wenn Gepäck verloren geht oder beschädigt wird. Die Entschädigungssumme berechnet sich nach dem Wert des Gepäckinhalts auf Grund der Angaben des Flugpassagiers. Der Gepäcksschaden muss unverzüglich und schriftlich binnen 7 Tagen nach der Gepäcksübernahme der Fluglinie angezeigt werden.

Insolvenz der Fluglinie

Sie haben wenig Chancen, wenn die Fluglinie insolvent ist. Sie werden in diesem Fall wahrscheinlich auf einem Teil des Ticketpreises „sitzenbleiben“. Denn Luftunternehmen sind nicht verpflichtet – anders als Reiseveranstalter – sich gegen Insolvenz zu ver­sich­ern. Fluggäste sind daher mit ihren Forderungen auf das Konkursverfahren angewiesen.

Wie machen Sie Ihre Rechte nun geltend?

Wenden Sie sich an die Airline, die Sie in den Urlaub fliegt, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. 

Vorsicht! Das ist nicht immer die Fluggesellschaft, mit der Sie den Beförderungsvertrag geschlossen haben!

Bei der Buchung über eine Buchungsplattform

Vorsicht bei Buchungen über Online-Buchungsplattformen. Achten Sie darauf, dass eine durchgängige Reservierungsnummer bzw. ein durchgängiger Buchungscode (PNR-Nummer) vorhanden ist.

Ansonsten könnte es sich um eine Flugkombination handeln, die von unterschiedlichen Airlines gebucht wurde. Dies ist zwar oft günstiger, führt jedoch aufgrund des mangelnden einheitlichen Beförderungsvertrages teilweise zum Verlust der oben beschriebenen Ansprüche.

Besser also direkt bei der Fluglinie buchen. Denn oftmals sind die Vermittlungsgebühren sehr hoch und bei Beschwerden wird es schwierig. Oft wird man dann nämlich im Kreis geschickt. 

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