Reiserücktritt bei Terror, Katastrophen, Unruhen
Terroranschläge, Naturkatastrophen, politische Unruhen: Wenn unvorhersehbare externe Ereignisse nach Vertragsabschluss passieren und eine Reise unmöglich oder unzumutbar machen, können Sie kostenfrei stornieren.
Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn die Gefahr eine solche Intensität erreicht, dass ein Durchschnittreisender die Reise absagen würde. Sie können sich dabei auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Rücktrittsrecht
Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums würde jedenfalls zu einer kostenlosen Stornierung der Pauschalreise berechtigen. Es kann aber auch ein Rücktrittsrecht geben, wenn keine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt. Ausschlaggebend dafür ist, ob die Reise unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen, die ein ganzes Land erfassen, kann davon ausgegangen werden. In anderen Fällen, wie z.B. bei Terroranschlägen, muss geprüft werden, ob die Gefährdung unter das allgemeine Lebensrisiko fällt oder aber so hoch erscheint, dass ein Durchschnittsreisender die Reise absagen würde.
Die abschließende Entscheidung, ob ein kostenloses Stornorecht besteht oder nicht, liegt im Konfliktfall bei den Gerichten. Sie hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab und lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersehen.
Steht die Abreise nicht kurzfristig bevor, müssen die weiteren Entwicklungen im Reiseland abgewartet werden. Hat der Konsument ein kostenloses Rücktrittsrecht, muss er dennoch ein zumutbares und kostenloses Umbuchungsangebot des Reiseveranstalters annehmen.
Tipp
- Klären Sie für sich, ob Sie die Reise antreten wollen oder auf Grund der Risikolage nicht reisen werden!
- Wenn Sie zurücktreten wollen, nehmen Sie mit Ihrem Reiseveranstalter Kontakt auf und versuchen Sie eine Lösung zu erzielen.
- Nehmen Sie eine kostenlose und zumutbare Umbuchung Ihres Reiseveranstalters an. Ist die Umbuchung aus Ihrer Sicht aus guten Gründen abzulehnen, sollten Sie das schriftlich unter Anführung dieser Gründe machen.
- Akzeptiert der Reiseveranstalter einen kostenlosen Rücktritt nicht und bietet er auch keine Umbuchungsmöglichkeit, sollten Sie Ihren Rücktritt schriftlich erklären. Stützen Sie sich dabei auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Eine Stornogebühr sollten Sie nur „vorbehaltlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ begleichen oder bereits beleistete Zahlungen zurückfordern.
- In diesem Fall kann das Bestehen eines kostenlosen Rücktrittsrechts letztlich nur durch ein Gericht geklärt werden.
- Informieren Sie sich am besten schon vor der Buchung über die Sicherheitslage im Reiseland. Treten Sie die Reise trotz erhöhter Sicherheitsgefährdung an, sollten Sie während Ihres Aufenthalts kein unnötiges Risiko eingehen und immer den Anweisungen der Sicherheitsbehörden folgen. Genaue Sicherheitshinweise finden Sie auf der Internetseite des Außenministeriums. Auch während Ihres Reiseaufenthalts sollten Sie sich regelmäßig über die Sicherheitslage vor Ort informieren, zB über die Medien oder die Webseite des Außenministeriums.
Downloads
Musterbriefe
- Rückerstattung nach Flugannulierung (0,1 MB - docx)
- Rücktritt wegen Einreiseverbot (0,1 MB - doc)
- Rückerstattung gemäß Pauschalreisegesetz (0,1 MB - docx)
- Rücktritt wegen Reisewarnung (0,1 MB - doc)
- Reisereklamation (0,1 MB - doc)
- Flugstorno: Rückforderung Steuern und Gebühren (0,1 MB - doc)
- Fluggastrechte bei Verspätung (0,1 MB - doc)
- Fluggastrechte bei Überbuchung (0,1 MB - doc)
- Fluggastrechte bei Annullierung (0,1 MB - doc)
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