Beschwerden zu Klarna häufen sich
Ungerechtfertigte Zahlungsaufforderung – Klarna antwortet Konsumenten oft nicht, schickt Mahnungen, schaltet häufig Inkassobüros ein, was teuer wird.
Generelles
Das Shoppen im Internet erfreut sich einer stetig wachsenden Beliebtheit. Ohne Beschränkung durch Öffnungszeiten, örtliche Gegebenheiten und bequem von daheim, lassen sich inzwischen fast alle Waren und zum Teil auch Dienstleistungen mit dem berühmten Mausklick erwerben. So angenehm dies sein mag, es verbergen sich auch immer mehr Gefahren im WorldWideWeb. Seit einigen Jahren haben KonsumentInnen bessere Rechte durch neue gesetzliche Bestimmungen.
Podcast
Datum: 15.12.2020,
Welche Rechte Ihnen beim Onlineshopping zustehen und mit welchen Tipps Sie Gefahren vorbeugen, erklären die folgenden Punkte – aber der Reihe nach:
Vorab gilt es, den passenden Onlineshop zu finden. Neben den großen und weltweit bekannten „Riesen“ finden sich unzählige Websites und Shops, die verschiedenste Waren anpreisen. Doch Vorsicht: einige davon sind sogenannte Fake-Shops. Das heißt: die Bestellung wird getätigt, die Rechnung bezahlt, die Waren werden jedoch nie erhalten.
Wie Sie sich vor solchen Fake-Shops schützen können und was Sie sonst noch bei der Wahl des Onlineshops beachten sollten, finden Sie in einem eigenen Artikel dazu: Beschwerdeflut zu Onlinebestellungen
Ganz generell gilt zudem: Unternehmer müssen VerbraucherInnen vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen an die Hand geben. Das gilt für den stationären Handel, aber auch für Vertragsabschlüsse außerhalb eines Geschäftslokals und im Fernabsatz, wie z.B. für den Onlinehandel oder den telefonischen Vertrieb. Die Informationen betreffen vor allem Name und Anschrift des Unternehmens, wesentliche Eigenschaften der Leistung, Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und sonstige Leistungsbedingungen, Laufzeit und Kündigung des Vertrags.
Ist ein seriöser Onlineshop und die gewünschte Ware gefunden, wird diese mit dem berühmten „Klick“ bestellt. Doch Achtung: auch hier gilt es einiges zu beachten.
Die sogenannte Buttonlösung soll sicherstellen, dass Konsumenten der Kauf, also die kostenpflichtige Bestellung, auch bewusst ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Schaltfläche, auf welche der Klick gesetzt wird, die Kostenpflicht auch ausdrückt.
Schaltflächen wie „jetzt kaufen“, „jetzt kostenpflichtig bestellen“ oder nur „kaufen“ zeigen diese Kostenpflicht an.
Hingegen ist dies bei „los“, „weiter“, „anmelden“ oder beispielsweise „bestellen“ nicht der Fall.
Wird die soeben geschilderte Buttonlösung nicht umgesetzt, kommt der Kaufvertrag auch nicht zustande und ist der Konsument daher auch nicht daran gebunden.
Ein Beispiel dazu
Gerade über SocialMedia werden Konsumenten oft auf Websites geleitet, die mit der (vermeintlich) kostenlosen Zusendung einer Probepackung werben. Durch den Klick auf „bestellen“ wird die Ware dann auch bestellt. Geliefert wird diese dann jedoch inklusive einer Rechnung – meist mit dem Verweis aufs Kleingedruckte. Der Vertrag ist hier aber aufgrund der fehlenden Umsetzung der Buttonlösung nicht zustande gekommen.Nach der Bestellung erfolgt im Idealfall nach einigen Tagen die Zustellung. Jeden Tag werden unzählige Pakete an die Haushalte zugestellt. Oftmals ist der Empfänger jedoch gerade nicht daheim und das Paket wird entweder hinterlegt oder einfach abgestellt.
Dazu gilt generell: Die Gefahr des Untergangs bzw. des Verlustes der Ware bis zur Übergabe an den Empfänger trägt der Unternehmer. Kommt die Ware daher nicht an, müssen Sie sich an den Verkäufer wenden. Dieser hat dann zu beweisen, dass die Waren an den Empfänger zugestellt wurden. Oftmals behaupten die Versender, die Ware sei bereits seit einigen Tagen oder Wochen zugestellt worden – dies meist unter Vorlage einer Sendungsverfolgung des Zustelldienstleisters. Daran ist sodann zu prüfen, ob die vorgelegte Unterschrift beispielsweise dem Empfänger zuzuordnen ist.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch:
Wenn keine Abstellgenehmigung gegenüber dem Versandunternehmen erklärt wurde, darf das Paket auch nicht einfach vor der Türe abgestellt werden.
Ist jedoch eine Abstellgenehmigung erteilt, so gilt das Paket mit dem Abstellen als zugestellt und die Gefahr des Verlusts geht auf den Empfänger über. Ein etwaiger Diebstahl o.ä. liegt dann in der Empfängersphäre.
Ist die Ware dann tatsächlich angekommen, darf diese gründlich begutachtet werden. Da es über den Onlinekauf nicht möglich ist, beispielsweise die Farbe genau zu sehen oder die Ware anzufassen, steht dem Konsumenten in diesem Zusammenhang – von einigen Ausnahmen abgesehen – ein gesetzlich verankertes Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht binnen 14 Tagen zu. Achten Sie beim Rücktritt vor allem darauf, an die richtige Rücksendeadresse zurückzuschicken und – im Idealfall – das vom Unternehmen vorgegebene Rücksendelabel zu verwenden.
Mehr dazu und wie dies im Detail abzulaufen hat, finden Sie im Artikel Rücktrittsrecht
Immer wieder kommt es vor, dass Konsumenten von einer Warenlieferung überrascht werden, ohne dass sie diese jemals bestellt haben oder aber sonst mit dem Versandunternehmen in geschäftlichem Kontakt gestanden haben. Dem unliebsamen Päckchen liegt meist kommentarlos ein Zahlschein bei. Besonders oft ist dies im Zusammenhang mit dem Besuch einer Website verbunden. Ein falscher Klick und schon ist das Paket unterwegs, ohne, dass jemals ein Vertragsverhältnis eingegangen wurde.
Der Konsument kann jedoch keineswegs verpflichtet werden, diese unbestellte Zusendung zu bezahlen oder aber diese – vielleicht noch auf seine Kosten – zurückzuschicken.
Vielmehr ist der Verbraucher auch berechtigt, die ihm ärgerlicherweise aufgedrängte Ware dorthin zu entsorgen wo sie hingehört – in den Abfalleimer. Selbst die Verwendung oder aber das Verbrauchen der nicht bestellten Ware gilt noch keineswegs als Annahme des Kaufanbots, welches durch die Zusendung der Ware gestellt wurde.
Anders sieht die Situation aus, wenn dem zwangsbeglückten Konsumenten auffallen muss, dass die Ware irrtümlich an ihn gelangt ist. In dem Fall hat er dies in ihm angemessener Frist dem Absender mitzuteilen oder aber die Sache an den Absender zurückzuleiten. Zwar ist der Empfänger der unbestellten Warenzusendung nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder aber zurück zu leiten, so hat er dennoch das Recht zur Rücksendung auf Kosten des Absenders.
Weitere Themen beim Onlinekauf:
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