Übergabeprotokoll bei Mietwohnungen
Einzugsprotokoll und Rückgabeprotokoll - nicht darauf vergessen.
Wenn Sie aus einer Mietwohnung ausziehen, sollten Sie in der Regel unverzüglich Ihre Kaution zurückbekommen. Doch manchmal weigern sich Vermieter:innen, das Geld zurückzuzahlen.
Eine häufige Begründung: Die Mieterin oder der Mieter hätten die Wohnung beschädigt oder stark abgenutzt hinterlassen, mit der Kaution müssten nun die Renovierungsarbeiten finanziert werden. Wann ist das legal, wann nicht?
Grundsätzlich zahlen Sie Miete dafür, dass Sie eine Wohnung benützen dürfen. Es liegt auf der Hand, dass eine Wohnung selbst bei pfleglicher Behandlung mit der Zeit Gebrauchsspuren bekommt.
Inzwischen haben einige OGH-Urteile bestätigt, dass es unter die normale Abnutzung fällt, wenn zum Beispiel die Wandfarbe nach einer Weile nicht mehr makellos ist oder Parkettböden Kratzer bekommen. Auch wenn Sie Bohr- und Dübellöcher hinterlassen, ist das kein Grund, die Kaution einzubehalten. Schließlich müssen Sie ja Ihre Kästchen und Regale irgendwo befestigen.
Wenn Sie tatsächlich einen Schaden in der Wohnung angerichtet haben, müssen Sie Ersatz dafür leisten. Die Vermieter:innen können allerdings nicht von Ihnen verlangen, dass Sie den vollen Preis für den kaputten Gegenstand übernehmen. Sie müssen nur zahlen, was der Gegenstand noch wert war.
ZWEI BEISPIELE
Eine Parfümflasche ist Ihnen ins Waschbecken gekracht, das Waschbecken hat nun einen Sprung.
Den Kindern ist beim Fangenspielen in der Genossenschaftswohnung eine Innentür in die Quere gekommen. Nun ist sie demoliert.
Wenn es zu Streitigkeiten rund um die Kautionsabrechnung kommt, müssen Sie sich in Vorarlberg an ein Gericht wenden, um Ihr Recht durchzusetzen.
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