Süße Werbung
Zucker hat ein schlechtes Image. Daher wird bei den Informationen zum Zuckergehalt gern getrickst.
Der Zuckerwerbung sind durch die EU-„Claims-Verordnung“ aber Grenzen gesetzt. Konkret gibt es vier Möglichkeiten:
- zuckerfrei
- zuckerarm
- reduzierter Gehalt an Zucker
- ohne Zuckerzusatz
Zuckerfrei oder zuckerarm?
Schmückt sich ein Produkt mit „zuckerfrei“, darf es nur Mini-Mengen an Zucker enthalten: 0,5 g Zucker ist die Obergrenze pro 100 g (bzw. 100 ml bei Getränken).
Als „zuckerarm“ gilt ein festes Lebensmittel, wenn es pro 100 g nicht mehr als 5 g Zucker enthält. Bei Getränken dürfen 100 ml höchstens 2,5 g Zucker liefern.
Berücksichtigt werden dabei die gängigen Zuckerarten, z.B. neben dem klassischen Haushaltzucker (Saccharose) auch Traubenzucker (Glucose) und Fruchtzucker (Fructose). Honig ist wie Saccharose aus Glucose und Fructose zusammengesetzt, und wird wie alle süßenden Zutaten berücksichtigt. Zucker raus, Honig rein geht also nicht, wenn ein Lebensmittel als zuckerarm beworben wird.
Tipp
Ob zuckerfrei oder zuckerarm: In der Nährwerttabelle am Produktetikett muss immer angegeben sein, wie viel Zucker genau enthalten ist! Eine noch bessere Hilfe wäre der Nutriscore, weil der nicht nur den Zuckergehalt berücksichtigt.
Reduzierter Zuckergehalt
„Reduzierter Zuckergehalt“ oder jede ähnliche Angabe heißt, dass der Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent niedriger ist als in vergleichbaren Produkten.
Ohne Zuckerzusatz bedeutet nicht ohne Zucker!
Ein Produkt, das mit dem Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ wirbt, kann sehr wohl Zucker enthalten! Wenn darin natürlicher Zucker steckt – etwa Fruchtzucker bei Säften – braucht es die Ergänzung „enthält von Natur aus Zucker“. Wie viel, kann man in der Nährwerttabelle nachlesen. Eine Zugabe von Zucker oder anderen süßenden Zutaten wie Honig oder Apfeldicksaft ist nicht erlaubt.
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