Beschwerdeflut zu Online-Bestellungen
Die AK Vorarlberg gibt Tipps, wie Sie sich vor Betrügern und unerwarteten Kosten schützen.
Online-Shopping boomt wie nie zuvor. Doch lauern auch im Web böse Fallen für VerbraucherInnen. Wenn Sie gerne online bestellen, sollten Sie daher Ihre Rechte kennen.
Seit dem 13.06.2014 gelten für außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz abgeschlossene Online-Geschäfte die Schutzbestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes (kurz FAGG). Gewisse Bereiche sind davon jedoch ausgenommen, beispielsweise Gesundheits- oder soziale Dienstleistungen.
Unternehmer müssen VerbraucherInnen vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen an die Hand geben. Das gilt für den stationären Handel, aber auch für Vertragsabschlüsse außerhalb eines Geschäftslokals und im Fernabsatz, wie z.B. für den Onlinehandel oder den telefonischen Vertrieb. Die Informationen betreffen vor allem Name und Anschrift des Unternehmens, wesentliche Eigenschaften der Leistung, Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und sonstige Leistungsbedingungen, Laufzeit und Kündigung des Vertrags.
Bei Vertragsabschlüssen außerhalb eines Geschäftslokals sowie im Fernabsatz (Onlinehandel, Telefonvertrieb) beträgt die Rücktrittsfrist 14 Tage. Außerdem steht den VerbraucherInnen das Rücktrittsrecht in den meisten Fällen auch dann zu, wenn sie den Vertrag selbst angebahnt haben. Die Gründe für den Rücktritt müssen nicht angegeben werden. Für gewisse Waren und Dienstleistungen (beispielsweise solchen die schnell verderben, die versiegelt geliefert oder nach Kundenspezifikation angefertigt werden) steht jedoch kein solches Rücktrittsrecht zu.
Haben Verbraucher und Unternehmer die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Unternehmer das Risiko, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Der Verbraucher muss aber eine der vom Unternehmer angebotenen Versendungsmöglichkeiten nützen.
Wird am Telefon ein Vertrag abgeschlossen, sind solche Verträge unwirksam, wenn es sich dabei um einen Vertrag im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage oder über eine Wett- oder Lotteriedienstleistung handelt, wie z.B. über eine Spielegemeinschaft.
Werden sonstige Dienstleistungsverträge am Telefon abgeschlossen, muss es nachträglich zu einer gesonderten Bestätigung durch beide Vertragspartner kommen. In einem ersten Schritt muss der Unternehmer sein Angebot dem Verbraucher nochmals zukommen lassen, z.B. per Brief oder E-Mail. Übermittelt auch der Verbraucher im Gegenzug eine Bestätigung, wird der Vertrag schließlich wirksam. Die telefonische Kontaktnahme muss dabei vom Unternehmer ausgehen.
Bei elektronisch abgeschlossenen Verträge, wie z.B. über den PC oder das Smartphone, muss der Bestellknopf (Button) mit „Kostenpflichtig bestellen“ oder einem ähnlich eindeutigen Hinweis beschriftet sein. Unmittelbar vor der Bestellung muss außerdem hervorgehoben und klar über besonders wichtige Vertragsinhalte informiert werden.
Führt der Unternehmer eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung, wie eine Versicherung, die extra kostet, über eine „Voreinstellung“ im Internet herbei, das heißt setzt er das Häkchen von vorneherein und muss der Verbraucher aktiv werden und es löschen, wenn er die Zusatzleistung nicht möchte, ist diese Vereinbarung nicht wirksam. Aber auch sonst im Geschäftsleben müssen Verbraucher entgeltlichen Zusatzleistungen ausdrücklich zugestimmt haben. Ohne ausdrückliche Zustimmung kassierte Zusatzentgelte müssen zurückbezahlt werden.
Wird vom Unternehmer eine Service-Telefonnummer
angeboten, über die der Verbraucher in Bezug auf einen geschlossenen Vertrag Kontakt aufnehmen kann, um z.B. seine
Gewährleistungsrechte geltend zu machen, dürfen dem Verbraucher dafür nur die
reinen Telefonkosten verrechnet werden. Mehrwertnummer können daher nicht mehr verwendet
werden.
TIPP
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