Vorsicht im Umgang mit virtuellen Währungen!
Die Angebote virtueller Währungen nehmen im Internet ständig zu, wobei hierfür auch Begriffe wie „digitale Währung“, „alternative Währung“, Krypto-Währung oder derartige Wortkombinationen mit den Begriffen Geld oder Devisen verwendet werden.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hält ausdrücklich fest, dass derartige Angebote derzeit keiner Regulierung, insbesondere nicht der Aufsicht der FMA unterstehen. Die Gefahr des Missbrauchs für kriminelle Zwecke, insbesondere des Betrugs und der Untreue ist hier besonders hoch, eine etwaige Rechtsdurchsetzung oder Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen besonders schwierig oder gar unmöglich. Die FMA mahnt daher im Umgang mit virtuellen Währungen zu äußerster Vorsicht.
Geschäfte mit virtuellen Währungen
Überdies erhält die FMA vermehrt Anfragen zu Geschäftsmodellen oder Anlageprodukten, die auf virtuellen Währungen aufbauen. Diese sind in der Regel so konzipiert, dass sie unter keine Konzessionspflicht fallen und daher ebenfalls nicht beaufsichtigt werden. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Ankauf oder Veranlagung in Soft- oder Hardware, die angeblich besonders ertragreich virtuelles Geld erschaffen kann oder besonders ertragreich damit handeln kann. Oder etwa um angebliche virtuelle Währungen, für deren ertragreiche Nutzung vorher Informations- und Schulungsmaterial erworben werden muss. Viele davon sind ähnlich „Multilevel Marketing Plans“ (MMPs), wie sie von Strukturvertrieben verwendet werden, aufgebaut. Diese sind dadurch charakterisiert, dass jeder Kunde gleichzeitig neue Kunden und neue Verkäufer akquiriert und nach einem ausgeklügelten System prozentuell an deren Umsätzen beteiligt wird.
Betrügerische „Schneeballsysteme“
Hierbei besteht die große Gefahr, dass es sich dabei um ein betrügerisches „Schneeballsystem“ handelt: Bei einem solchen werden etwaige Auszahlungen an frühe Einsteiger aus den Einzahlungen der später hinzugekommenen geleistet, bis das System allein schon aus mathematisch statistischen Gründen zusammenbrechen muss. Oder es handelt sich um ein gesetzlich verbotenes Pyramidensystem, das in §168a StGB wie folgt definiert ist: „Gewinnerwartungssysteme, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem … System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten weiterer Teilnehmer abhängt.“
Vorsicht
Die FMA mahnt daher ausdrücklich zu besonderer Vorsicht im Umgang mit virtuellen Währungen sowie vor Geschäftsmodellen oder Anlageprodukten, die darauf aufbauen. Derartige Finanzprodukte unterliegen in der Regel keiner Regulierung und Aufsicht, insbesondere liegen sie in der Regel außerhalb der Aufsichtskompetenz der FMA. Sie sind überdies besonders anfällig, für betrügerische Handlungen missbraucht zu werden.
Die rechtliche Beurteilung, ob im Zusammenhang mit solchen Geschäftsmodellen eine Straftat vorliegt, fällt nicht in die Zuständigkeit der FMA sondern in jene der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte. Werden der FMA Fälle bekannt, die den Verdacht einer Straftat aufwerfen, so bringt die FMA dies mittels Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige.
Tipp
Da das Angebot virtueller Währungen und darauf aufbauender Geschäftsmodelle und Finanzprodukte in der Regel grenzüberschreitend erfolgt, haben auch ausländische Schwesterbehörden sowie Verbraucherschutzorganisationen diesbezügliche Warnmeldungen veröffentlicht. Die FMA empfiehlt daher, vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auch via Internet zu recherchieren, ob für diesen Anbieter bereits Warnmeldungen veröffentlicht worden sind.
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