Hohe Bankspesen bei Verbraucherkrediten
„Teure Nebenspesen bei Krediten sind ein Dauerthema in der AK-KonsumentInnenberatung“, sagen die AK KonsumentenschützerInnen. Viele Spesen treffen KreditnehmerInnen häufig unerwartet, u. a. weil sie oft nicht transparent sind.
Ein jüngst ergangenes OGH-Spesenurteil betrifft die sog Kreditrestschuldbestätigung, die sich die Banken ebenfalls vergolden lassen. AK: „Das Urteil umfasst jedoch nicht alle Kredite, die AK fordert hier eine gesetzliche Klarstellung, dass diese Kontomitteilung für Konsum- und Wohnkredite grundsätzlich kostenfrei zu sein hat.“ Außerdem sollen Banken KreditnehmerInnen mit Zahlungsproblemen nicht mit überbordenden Spesen zusätzlich belasten.
Die Bankspesen für Vertragsänderungen bei Krediten – wie zum Beispiel Ratenplanänderung oder Sicherheitenwechsel, wie der Austausch einer Feuer- oder einer Lebensversicherung, sind besonders hoch. Kreditnehmer, die Zahlungsschwierigkeiten haben, werden durch die empfindlich teuren Mahnspesen zusätzlich belastet.
Immer wieder Gegenstand von Beschwerden sind auch die Spesen für die sogenannte Kreditrestschuldbestätigung, für die laut AK-Erhebung bis zu 58 Euro verlangt wird. Kürzlich ist dazu bereits ein OGH-Urteil ergangen, das eine entsprechende Kreditklausel untersagt. Die AK spricht sich dafür aus, dass der Gesetzgeber nun festlegen sollte, dass grundsätzlich keine derartigen Extraspesen für diese Saldomitteilungen für alle Kredite verlangt werden dürfen, nicht nur für nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (10.6.2010) abgeschlossene Verträge. Schließlich gibt es ohnehin die Kreditkontogebühr, die die Banken laufend (zumeist quartalsweise) verrechnen.
Forderung
- Mehr Transparenz: Viele KreditnehmerInnen werden bei Wohnkrediten von Spesen der sogenannten Löschungsquittung überrascht. Diese stellt die Bank in Rechnung, wenn die Hypothek gelöscht werden soll. In den Verträgen sind diese Spesen häufig nicht enthalten, sie fehlen bisweilen auch in Offerten und Angebotsblättern. Die AK fordert, die Spesen klar auszuweisen, auch mit einer Veröffentlichung des Preisaushangs im Internet.
- Kürzlich erging ein OGH-Urteil, dass in manchen Fällen Spesen für die Kreditrestschuldbestätigung rechtlich unzulässig sind. Dieses Urteil greift aus AK Sicht zu kurz. Die AK fordert vom Gesetzgeber eine Klarstellung und dass diese Saldomitteilung grundsätzlich für alle Konsum- und Wohnkredite (auch abgeschlossen vor dem 10.6. 2010) kostenfrei sein sollte.
Fall aus der AK-Konsumentenberatung
Ein Fall aus der AK-Konsumentenberatung zeigt das Problem hoher Bankspesen: Frau K. hatte kürzlich einen Teil ihres Wohnkredites vorzeitig zurückgezahlt. Die Bank verlangte eine satte Gebühr in Höhe von 300 Euro, die auf den Kreditsaldo aufgeschlagen wurde. Die AK KonsumentenschützerInnen rechnen vor: „Das kommt im konkreten Fall einer Strafgebühr in Höhe von 10 Prozent des vorzeitig zurückbezahlten Betrages gleich!“ Auf Nachfrage der Kundin hieß es seitens der Bank, dass wegen der vorzeitigen Einzahlung des Geldbetrages die Ratenhöhe des Kredits neu zu berechnen war. Das sei eine Vertragsänderung, dabei fielen Spesen für die Ratenplanänderung von 300 Euro an. Die AK unterstützt nun die Konsumentin, um eine Rückbuchung der 300 Euro zu erreichen. Nach AK-Rechtsmeinung dürfen Banken in solchen Fällen, wo keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden muss, auch keine Verwaltungs- oder ähnliche Kosten verrechnen. Auch nicht für die Neuberechnung der Kreditrate.
Tipp
- Service zum OGH-Urteil: Musterbrief zu rechtswidrigen Spesen bei Kreditrestschuldbestätigung und Kontoschließungsgebühr
- Die verlangten Spesen überprüfen, ob sie vertraglich geregelt sind. Bei etlichen Spesen gibt es Verhandlungsspielraum – wie z. B. für Stundung oder Sicherheitenwechsel. Unterstützung bietet auch AK-Konsumentenberatung.
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