Handwerkerbonus: Bis zu 2.000 Euro – so kommen Sie zu Ihrer Förderung
Seit 15. Juli 2024 kann die Förderung von Handwerkerleistungen online beantragt werden. Es können ausschließlich Privatpersonen den Handwerkerbonus für ihre eigene Wohnstätte beantragen. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Handwerkerbonus haben die AK Expert:innen zusammengefasst.
Wer kann den Handwerkerbonus beantragen?
Volljährige Privatpersonen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich können den Handwerkerbonus für die Zwecke des eigenen Wohnbedarfs beantragen. Der Handwerkerbonus kann seit 15. Juli 2024 online auf der Website handwerkerbonus.gv.at beantragt werden.
Achtung
- Pro Antragsteller:in und Jahr kann für eine Wohneinheit nur ein Förderantrag gestellt werden. Sollte im ersten Antrag die maximale Förderungshöhe nicht ausgeschöpft worden sein, kann kein weiterer Antrag für diese Wohneinheit gestellt werden. Wenn in dieser Wohneinheit aber z.B. noch eine weitere volljährige Person ihren Wohnsitz hat, kann diese einen Antrag für den Differenzbetrag auf die maximale Förderhöhe von 2.000 Euro stellen.
- Die Kosten für die Arbeitsleistung müssen pro Schlussrechnung bzw. Teilrechnung (bei jahresübergreifenden Arbeiten) mindestens 250 Euro ohne Umsatzsteuer betragen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Kosten für Handwerkerleistungen im privaten Wohn- und Lebensbereich sowie im Zusammenhang mit Hausbau und Wohnraumschaffung. Die förderfähigen Arbeiten müssen zwischen dem 1. März 2024 und dem 31. Dezember 2025 durchgeführt worden sein. Für Leistungen im Jahr 2024 ist die Antragsstellung ab 15. Juli 2024 bis längstens 28. Februar 2025; Für Leistungen im Jahr 2025 ist die Antragsstellung ab 1. März 2025 bis längstens 28. Februar 2026 möglich.
Tipp
Welche Arbeitsleistungen sind förderfähig?
Förderfähige Arbeitsleistungen umfassen eine Vielzahl von Handwerksarbeiten, darunter Dach- und Fassadenarbeiten, Installationen (Elektro, Sanitär, Heizung), Malerarbeiten, Tischlerarbeiten etc.
Beispiele für förderungsfähige Arbeitsleistungen:
- Erneuerung von Dächern
- Spenglerarbeiten
- Erneuerung von Fassaden
- Austausch von Fenstern
- Austausch von Bodenbelägen
- Erneuerung von Wandtapeten
- Malerarbeiten
- Installationen (z.B. Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw. − Ausgenommen die Neuerrichtung von fossilen Heizungsanlagen.)
- Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen)
- Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung
- Verglasungen einer Loggia
- Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.),
- Dach- oder Fassadenbegrünung
- Gartengestaltung, Gartenarbeiten, Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools, und vieles mehr.
Was ist nicht förderfähig?
Nicht förderfähig sind
- Material- und Entsorgungskosten
- Planungs- und Beratungskosten
- gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten (bspw. regelmäßige Rauchfangkehrerbesuche)
- Arbeitsleistungen von Unternehmen, die nicht im österreichischen Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) registriert sind.
Beispiele für nicht förderungsfähige Arbeitsleistungen:
- Material- und Entsorgungs-, Planungs- und Beratungskosten
- gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten, Gutachten und Ablesedienste
- Reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt oder Austriebspritzung gegen Schädlinge sowie Baumkontrolle und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Schadens- und Gefahrenabwehr.
- Bar gezahlte Arbeitsleistungen, welche ohne Beleg beglichen werden oder Arbeitsleistungen von Unternehmen, welche sich nicht im österreichischen bundesweit einheitlichen System GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) befinden.
- Auch von anderer Stelle (etwa Versicherungen) vergütete oder bereits öffentlich begünstigte/geförderte Leistungen können nicht gefördert werden (Bsp.: Ankauf einer Photovoltaikanlage, auf welche eine Umsatzsteuerbefreiung gewährt wurde).
Wie weiß ich, ob eine Firma zur Ausführung der geförderten Arbeitsleistungen berechtigt ist?
Auf der Webseite des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) können Sie sich darüber informieren, ob das Unternehmen, welches die Arbeitsleistungen an Ihrem privaten Wohn- und Lebensbereich durchführt, die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden (reglementierten) Gewerbes hat.
Wie hoch ist die Förderung?
Für Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 können Fördermittel (Netto-Kosten ohne Umsatzsteuer) bis zu 2.000 Euro pro Person im Jahr 2024 und maximal 1.500 Euro pro Person im Jahr 2025 geltend gemacht werden. Die Beantragung ist ab 15. Juli 2024 online möglich. Falls jemand über keinen Online-Zugang verfügt, bieten die Bürgerservicestellen der Gemeindeämter oder die Handwerksbetriebe Unterstützung.
Wann erfolgt die Auszahlung?
Die Vergabe der Förderung erfolgt nach der Reihenfolge des Eintreffens der Ansuchen. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Die Antragsstellung für den Handwerkerbonus beginnt am 15. Juli 2024. Sie erfolgt online über die Website www.handwerkerbonus.gv.at, die vom Wirtschaftsministerium bereitgestellt wird. Es sind Angaben wie Name, Adresse, IBAN sowie das Hochladen der Handwerksrechnung auf der Online-Plattform erforderlich.
Wie funktioniert der Online-Antrag?
Neben den persönlichen Angaben müssen die entsprechenden Handwerksrechnungen hochgeladen werden. Zur Identifizierung ist eine Anmeldung mit ID-Austria erforderlich oder alternativ das Hochladen eines Lichtbildausweises. Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15. Juli 2024. Anträge können für Arbeiten eingereicht werden, die seit dem 1. März 2024 durchgeführt wurden.
Wie kann ich den Antrag ohne Internet stellen?
Der Handwerkerbonus kann leider nur online beantragt werden. Das Ministerium verweist für Hilfestellungen an die Gemeinden und Handwerksbetriebe. Die AK kritisiert, dass der Antrag nur online gestellt werden kann.
Um den Status Ihrer Förderung aber trotzdem nachverfolgen zu können, ist eine Kontaktaufnahme mit der Servicehotline möglich. Wenn Sie einen Internetzugang haben, können Sie den Status jederzeit online abfragen.
Muss die Handwerksrechnung Arbeitsleistungen gesondert ausweisen?
Ja, die Handwerksrechnung muss die Arbeitsleistung(en) gesondert ausweisen und ist unbedingt aufzubewahren.
Wie werden die Anträge überprüft?
Die Anträge werden vordergründig auf Plausibilität überprüft. Zudem können stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Gibt es eine Kombinationsmöglichkeit mit anderen Förderungen?
Nein, für die im Rahmen des Handwerkerbonus beantragten Arbeitsleistungen können keine weiteren Bundes- oder Landesförderungen genutzt werden. Ausnahmen gelten für geförderte Darlehen und Zinszuschüsse.
Wann endet die Förderung?
Die Förderung für den Handwerkerbonus läuft bis zum 31. Dezember 2025.
Welche Beträge stehen insgesamt zur Verfügung?
Für die Jahre 2024 und 2025 stehen insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung, um die Förderung von Handwerksleistungen zu unterstützen.
Worauf ist bei der Rechnung zu achten?
- Der Rechnungsadressat muss mit dem Antragssteller übereinstimmen!
- Der Rechnungsaussteller muss ein nach den Vorgaben des Handwerkerbonus befugter Leistungserbringer sein. Der auf der Rechnung abgedruckte Firmenwortlaut oder die Unternehmensbezeichnung (bei Einzelunternehmern müssen der Vorname und Zuname aufscheinen) muss mit den Angaben bei der Gewerbehörde übereinstimmen!
- Das Datum der Leistungserbringung ist verpflichtend anzugeben. Nur Arbeitsleistungen, die nach dem 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 erbracht wurden, sind im Jahr 2024 förderfähig! 2025 wird es eine eigene Förderperiode geben.
- Der Leistungsort ist zwingend anzugeben. Nur Arbeitsleistungen, die am privaten Wohn- oder Lebensbereich des Antragsstellers (Haupt- oder Nebenwohnsitzadresse) erbracht werden, sind förderfähig!
- Die Arbeitsleistung ist gesondert auszuweisen. Es sind die Anzahl der Arbeitsstunden, die Bezeichnung der konkreten Arbeitsleistung sowie der Endbetrag (ohne Umsatzsteuer) auszuweisen! Pauschalen sind nur dann zulässig, wenn diese ausschließlich Arbeitskosten umfassen!
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